Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 24 nov. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 711). ↩
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Secondo il TAF, il comportamento della fondazione indica che essa applica emolumenti forfettari senza rendicontare gli oneri effettivamente sostenuti mediante rapporti orari concreti. Il tribunale richiama l'art. 4 (e art. 5) dell'OgeEm, secondo cui la determinazione degli emolumenti deve avvenire, in linea di principio, in base all'impegno temporale; le tariffe forfettarie devono invece essere disciplinate in modo trasparente.
“Aufwände zur Bearbeitung des Falles offenzulegen. Antidoping Schweiz verweigere die Erstellung eines konkreten Stundenrapports der angefallenen Aufwände, weshalb bei ihm der Eindruck entstehe, dass nach Gutdünken irgendwelche Pauschalen verrechnet würden. Die Stiftung versuche wiederholt zu suggerieren, er habe die Verhältnismässigkeit der Gebühr angefochten, was er explizit nicht gemacht habe. Die Stiftung beziehe sich auf die AllgGebV, halte aber die elementarsten Grundsätze eben dieser Verordnung nicht ein. Art. 4 und 5 AllgGebV stellten klar, wie die Gebühren zu bemessen seien - nach Zeitaufwand. Pauschalen müssten transparent geregelt sein, wie es die GebV-BASPO übrigens für zahlreiche Pauschalen tue. Ganz offensichtlich erhebe die Stiftung aber Pauschalen. Es sei sonst nicht zu erklären, weshalb in zahlreichen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Entscheiden immer eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben worden sei. Die Stiftung allerdings spreche von einem Stundenansatz von Fr. 120.-, der anzuwenden sei. Gemäss Art. 4 AllgGebV seien die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) jährlich bestimmten Arbeitsplatzkosten für die zu erhebenden Stundenansätze massgeblich. Mit Fr. 120.- pro Stunde bewege sich die Stiftung im Rahmen der Lohnklasse”
I costi complessivi ai sensi dell'OgeEm art. 4 cpv. 2 comprendono non solo i costi diretti del personale dell'unità amministrativa, ma anche i costi relativi alla postazione di lavoro e possono includere ulteriori costi generali.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
L'emolumento di Fr. 150.– richiesto dalla precedente istanza è stato ritenuto dal giudice adeguato e proporzionato; ciò è conforme all'art. 4 n. 4 OgeEm.
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
Riferimento: OgeEm art. 4 n. 3 Secondo la giurisprudenza, gli emolumenti non devono avere come scopo la realizzazione di un profitto; in assenza di indizi che attestino una finalità di lucro perseguita, il principio costituzionale della copertura dei costi non è violato.
“zusammen. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gebühren maximal so bemessen sind, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlauben resp. die Vorinstanz die Gebührenbemessung so geregelt hat, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Da überdiese keine Hinweise auf einen angestrebten Gewinn seitens der Vorinstanz aktenkundig und ersichtlich sind, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip als Surrogat für das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. 6.3.5 hiervor).”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale, l'art. 4 OgeEm costituisce una base giuridica sufficiente nell'ambito della competenza di delega spettante al Consiglio federale; la norma non è stata ritenuta né contraria alla legge né incostituzionale. Ne consegue che l'ordinanza, in linea di principio, non ostacola l'esazione dell'emolumento pertinente, senza che da ciò possa desumersi in generale che ogni singola esazione sia necessariamente lecita in ciascun caso concreto.
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GebV-BASPO sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 AllgGebV genügende gesetzliche Grundlagen darstellen, weshalb die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr.”
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Riferimento: OgeEm art. 4 n. 1 Il tasso orario applicato di Fr. 120.– rientra nella classe salariale 26, il cui profilo ideale di requisiti comprende un titolo universitario e da quattro a sette anni di esperienza rilevante per la funzione.
“Es trifft in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) gemäss Art. 4 Abs. 3 AllgGebV jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung berechnet. Zutreffend ist auch, dass sich der von der Vorinstanz verwendete Stundenansatz von Fr. 120.- im Rahmen der Lohnklasse 26 befindet, deren ideales Anforderungsprofil einen Hochschulabschluss mit vier bis sieben Jahren funktionsrelevanter Erfahrung beinhaltet. Jedoch setzen sich die Gesamtkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 AllgGebV nicht nur aus den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit (Bst.”
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