RS 172.220.111.31 ↩
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Bei Gerichtsentschädigungen bzw. beim amtlichen Honorar können Auslagen und ein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen bzw. berücksichtigt werden; das amtliche Honorar kann inklusive Auslagen und MwSt.-Zuschlag pauschal festgesetzt werden.
“erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Hinzu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von”
“erscheinen hingegen angemessen und sind zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Aufgrund der erst nach der Erstellung der Kostennote eingereichten Eingaben werden die Auslagen auf pauschal Fr. 100.- erhöht. Unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss anwendbaren Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.- resultiert damit vorliegend ein angemessenes amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'300.-. Dieses ist MLaw Lara Märki zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Spesen sind insbesondere Reise-, Kopier-, Porto-, Telefon- oder Dolmetscherkosten nur ersatzfähig, wenn ihre Notwendigkeit dargelegt und die tatsächlichen Kosten belegt werden; das Gericht kann bei fehlenden Belegen den Aufwand schätzen.
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).”
“Zu den geltend gemachten Spesen gilt Folgendes. Spesen werden - entgegen der Kostennote - aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE); es sei denn es liegen besondere Verhältnisse vor (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Besondere Verhältnisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Kleinspesenpauschale besteht. Weiter umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Schliesslich können auch Auslagen der Vertretung für Reisen (ausnahmsweise auch für die Benützung eines Motorfahrzeuges) ersetzt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VGKE). Vorliegend ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Reisen von Zürich nach Chur notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Somit besteht diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz.”
“Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 50.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Auslagen für den Dolmetscher in der Höhe von Fr. 50.- sind ausgewiesen.”
“Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 19. Februar 2020 wird ein Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden - insbesondere die darin aufgeführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von 5.5 Stunden - ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach auf 16 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Rechtsanwalt Kreso Glavas reichte am 4. Februar 2021 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'896.95 (8.92 Stunden à Fr. 200.- bzw. Fr. 220.- für die Position vom 4.12.2020, wobei hierbei von einem Fehler auszugehen ist, zzgl. Barauslagen von 4 %) ein (BVGer-act. 14), welche für das Gericht, ausgenommen die Barauslagen, nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 65.- festzusetzen. Weiter hat der Rechtsvertreter am 14. November 2023 - nach vorgängigen telefonischen Kontakten und aufgrund der Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 - eine Eingabe für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welche in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. BVGer-act. 15-18). Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 2.5 Stunden à Fr. 200.- anzurechnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von total Fr.”
“Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 114.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.- sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'144.- (inkl. Auslagen).”
In Ausnahmefällen (besondere Verhältnisse oder nachvollziehbarer Gesamtaufwand trotz unvollständiger Aufstellung) können Pauschalposten oder Schätzungen akzeptiert werden; der Gesamtaufwand muss jedoch nachvollziehbar begründet sein.
“Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 19. Februar 2020 wird ein Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden - insbesondere die darin aufgeführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von 5.5 Stunden - ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach auf 16 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen (und nicht pauschale) Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018). Die Rechtsanwältin hat die Spesen vorliegend nicht im Detail bzw. konkret ausgewiesen. Mit Blick auf die umfangreichen Akten und die detaillierte Honorarnote, welche den angefallenen Aufwand nachvollziehbar macht, ist jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Auslagen für Porto, Telefon und Fotokopien in der Höhe von Fr.”
“Sodann machen die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin eine «Kleinkostenpauschale» von 3 %, total Fr. 1'866.42, geltend. Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Abgesehen davon wäre die Kalkulationsbasis der «Kleinkosten» wegen der oben erwähnten fehlerhaften Berechnung der Honorare ohnehin zu hoch. Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Plausibel erscheint zwar, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kosten für Kopien, Porti und Telefonspesen entstanden. Allerdings können sich solche kaum auf mehr als tausendfünfhundert Franken belaufen, sondern realistischerweise auf höchstens wenige hundert. Für Kopien insbesondere können gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin Fr.”
Fotokopiekosten werden in der Praxis häufig pauschal mit CHF 0.50 pro Seite oder insgesamt in pauschaler Höhe (z.B. Fr. 99.–) voll entschädigt bzw. als angemessen bestätigt.
“Urs Ebnöter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 9. November 2022 machte er ein Honorar von Fr. 4'000.- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend; dies bei einem Zeitaufwand von rund 12 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen, da das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 mitgeteilt - bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kostennote detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 99.- erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (Art. 11 VGKE). Insgesamt ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'942.30 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer [Fr. 203.30] und die erwähnten Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Pauschalbeträge bzw. Pauschalvergütungen sind nur zulässig, wenn ausnahmsweise besondere Verhältnisse vorliegen; übliche Prozent- oder Kleinkostenpauschalen (z.B. 2–4 %) oder pauschale Spesen ohne Nachweis genügen nicht.
“und Fr. 291.60, total Fr. 459.- (zuzüglich MWSt). Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 7.2.4, B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 und B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 8.3 f.).”
“Eine Prozentregel zur pauschalen Berechnung von Spesen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Anstelle derselben kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE; vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht "Kleinspesen" in Höhe von 3 % (Fr. 149.95) sowie "Auslagen, Porti" in Höhe von Fr.”
“Zu den geltend gemachten Spesen gilt Folgendes. Spesen werden - entgegen der Kostennote - aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE); es sei denn es liegen besondere Verhältnisse vor (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Besondere Verhältnisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Kleinspesenpauschale besteht. Weiter umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Schliesslich können auch Auslagen der Vertretung für Reisen (ausnahmsweise auch für die Benützung eines Motorfahrzeuges) ersetzt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VGKE). Vorliegend ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Reisen von Zürich nach Chur notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Somit besteht diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz.”
“Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 50.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Auslagen für den Dolmetscher in der Höhe von Fr. 50.- sind ausgewiesen.”
“Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 19. Februar 2020 wird ein Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden - insbesondere die darin aufgeführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von 5.5 Stunden - ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach auf 16 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - einen Aufwand von 22.65 Stunden als grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.- beziehungsweise Fr. 460.- über dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 400.-. In vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich liegt der Stundenansatz in der Regel zwischen Fr. 250.- und Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014). Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 300.- als angemessen. Weiter ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da die Rechtsvertreter ihre tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen haben, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 102.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote der Rechtsvertretung wird - für die gesamte Beschwerde - ein Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- im Falle des Obsiegens, zuzüglich pauschale Spesen für Porto, Dolmetscher und Kopien/Telefon zu insgesamt Fr. 115.-, geltend gemacht. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der angegebene Aufwand für die Beschwerde erscheint sodann als angemessen und ist betreffend Datenänderung umfangsmässig auf rund einen Viertel festzusetzen. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, der notwendige Aufwand hierfür kann allerdings zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf rund Fr. 878.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin legte für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote über Fr. 82'361.35 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 74'973.50 (222.55 Stunden), Auslagen von Fr. 1'499.45 und der Mehrwertsteuer von Fr. 5'888.40 zusammensetzt. Der Kostennote kann indes nicht vollständig gefolgt werden. Einerseits ist der Stundenansatz nicht ausgewiesen, weshalb unklar bleibt, wer zu welchem Tarif gearbeitet hat. Anderseits wurde die Notwendigkeit einer Doppelvertretung weder speziell begründet noch ist eine solche ersichtlich. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im Schriftenwechsel sind zudem teilweise redundant gehalten und damit zu umfangreich ausgefallen. Insbesondere kann der geltend gemachte Aufwand für die Schlussbemerkungen nicht in dieser Höhe als notwendig angesehen werden, zumal die Rechtsvertretung in diesem späten Verfahrensstadium mit der Sach- und Rechtslage bereits vertraut war. Des Weiteren bestehen keine besonderen Verhältnisse, die eine Spesenpauschale von gerechnet 2 % rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt auch kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Parteienschädigung ist deshalb insgesamt ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands für den mehrfachen Schriftenwechsel sowie der Schwierigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 40'000.-- als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Sodann machen die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin eine «Kleinkostenpauschale» von 3 %, total Fr. 1'866.42, geltend. Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Abgesehen davon wäre die Kalkulationsbasis der «Kleinkosten» wegen der oben erwähnten fehlerhaften Berechnung der Honorare ohnehin zu hoch. Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Plausibel erscheint zwar, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kosten für Kopien, Porti und Telefonspesen entstanden. Allerdings können sich solche kaum auf mehr als tausendfünfhundert Franken belaufen, sondern realistischerweise auf höchstens wenige hundert. Für Kopien insbesondere können gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin Fr. 300.- als Auslagenersatz zuzusprechen.”
“Rechtsanwalt Kreso Glavas reichte am 4. Februar 2021 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'896.95 (8.92 Stunden à Fr. 200.- bzw. Fr. 220.- für die Position vom 4.12.2020, wobei hierbei von einem Fehler auszugehen ist, zzgl. Barauslagen von 4 %) ein (BVGer-act. 14), welche für das Gericht, ausgenommen die Barauslagen, nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 65.- festzusetzen. Weiter hat der Rechtsvertreter am 14. November 2023 - nach vorgängigen telefonischen Kontakten und aufgrund der Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 - eine Eingabe für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welche in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. BVGer-act. 15-18). Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 2.5 Stunden à Fr. 200.- anzurechnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von total Fr. 2'349.- (11.42 Stunden à Fr. 200.- zzgl. Auslagen von Fr. 65.-, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.”
“März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 114.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.- sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'144.- (inkl. Auslagen).”
Barauslagen wie Kopierkosten sind gesondert zu entschädigen; die Praxis begrenzt die Erstattung privater Fahrspesen und vergütete Kopiekosten wurden nur teilweise berücksichtigt.
Zur Geltendmachung von Auslagen ist die Kostennote vor dem Entscheid detailliert einzureichen; bei fehlender Ausweisung sind Auslagen nur schätzungsweise festzusetzen.
“Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen.”
“32) erlässt das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht unter anderem Reglemente über die Entschädigungen an Parteien und an amtliche Vertreter und Vertreterinnen. Die im Rahmen der Parteientschädigung für die vertragliche Vertretung (und ebenso für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen) zuzusprechenden Kosten umfassen nach Art. 12 des gestützt darauf erlassenen VGKE (SR 173.320.2), soweit hier von Interesse, das Anwaltshonorar, den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls den Ersatz der Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesem Stundenansatz ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Vertretung (Spesen) werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, wobei für bestimmte Auslagen nähere Regelungen gelten (Art. 11 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine erstmalige Auflegung der Kostennote vor Bundesgericht muss ausser Acht bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C_789/2010 E. 6).”
“Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5 m.H.). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen.”
Fehlen besondere Verhältnisse, entfällt die pauschale Kilometerentschädigung bzw. eine pauschale Spesenpauschale (z.B. 3 %) zugunsten der Erstattung tatsächlicher Kosten.
“Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VGKE vorliegen, kann die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % nicht vergütet werden (vgl. Urteile des BVGer C-4013/2020 vom 5. März 2024 E. 12.2; C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Die geltend gemachten, aber nicht tatsächlich ausgewiesenen Auslagen, sind aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 100.- festzusetzen.”
Bei Geltendmachung einer Pauschalvergütung müssen die besonderen Verhältnisse konkret dargetan, substanziiert und nachgewiesen werden; mangels Darlegung wird die Pauschale abgelehnt oder statt der Pauschale die Vergütung nach tatsächlichen Kosten bzw. eine angemessene Teilentschädigung aus der Aktenlage bestimmt.
“und Fr. 291.60, total Fr. 459.- (zuzüglich MWSt). Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 7.2.4, B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 und B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 8.3 f.).”
“Zu den geltend gemachten Spesen gilt Folgendes. Spesen werden - entgegen der Kostennote - aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE); es sei denn es liegen besondere Verhältnisse vor (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Besondere Verhältnisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Kleinspesenpauschale besteht. Weiter umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Schliesslich können auch Auslagen der Vertretung für Reisen (ausnahmsweise auch für die Benützung eines Motorfahrzeuges) ersetzt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VGKE). Vorliegend ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Reisen von Zürich nach Chur notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Somit besteht diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz.”
“Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - einen Aufwand von 22.65 Stunden als grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.- beziehungsweise Fr. 460.- über dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 400.-. In vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich liegt der Stundenansatz in der Regel zwischen Fr. 250.- und Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014). Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 300.- als angemessen. Weiter ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da die Rechtsvertreter ihre tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen haben, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 102.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Sodann machen die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin eine «Kleinkostenpauschale» von 3 %, total Fr. 1'866.42, geltend. Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Abgesehen davon wäre die Kalkulationsbasis der «Kleinkosten» wegen der oben erwähnten fehlerhaften Berechnung der Honorare ohnehin zu hoch. Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Plausibel erscheint zwar, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kosten für Kopien, Porti und Telefonspesen entstanden. Allerdings können sich solche kaum auf mehr als tausendfünfhundert Franken belaufen, sondern realistischerweise auf höchstens wenige hundert. Für Kopien insbesondere können gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin Fr. 300.- als Auslagenersatz zuzusprechen.”
“Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren A-670/2020 eine Kostennote über Fr. 77'485.-- ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 69'655.70.-- (176.63 Stunden bei einem Stundenansatz zwischen Fr. 350.-- und Fr. 480.--), einer Kleinkostenpauschale von Fr. 2'089.67 und der Mehrwertsteuer von Fr. 5'739.63 zusammensetzte. Der Kostennote kann indes nicht vollständig gefolgt werden. Denn darin wird ein Stundenansatz bis zu Fr. 480.-- geltend gemacht, der sich über dem gesetzlichen Rahmen von Fr. 400.-- bewegt. Was den zeitlichen Aufwand betrifft, so wurde zwar ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt und es waren anspruchsvolle Streitfragen zu klären, jedoch war der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage vom vorinstanzlichen Verfahren und teilweise auch von den vorherigen Rechtsmittelverfahren her bereits bekannt. Der ausgewiesene Aufwand von 176.63 Stunden erweist sich daher nicht in dieser Höhe als notwendig. Des Weiteren bestehen auch keine besonderen Verhältnisse, die eine Spesenpauschale rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt auch kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Parteienschädigung ist deshalb insgesamt ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands sowie der unbestreitbaren Komplexität erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 50'000.-- als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 10 % ist der Beschwerdeführerin somit für das vorangegangene Verfahren A-670/2020 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.”
“März 2024 folgten weitere Eingaben, ohne dass der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote einreichte. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch und wird - unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 26. Januar 2024 und 8. März 2024 - um zwei Stunden gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.”
“Rechtsanwalt Kreso Glavas reichte am 4. Februar 2021 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'896.95 (8.92 Stunden à Fr. 200.- bzw. Fr. 220.- für die Position vom 4.12.2020, wobei hierbei von einem Fehler auszugehen ist, zzgl. Barauslagen von 4 %) ein (BVGer-act. 14), welche für das Gericht, ausgenommen die Barauslagen, nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 65.- festzusetzen. Weiter hat der Rechtsvertreter am 14. November 2023 - nach vorgängigen telefonischen Kontakten und aufgrund der Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 - eine Eingabe für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welche in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. BVGer-act. 15-18). Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 2.5 Stunden à Fr. 200.- anzurechnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von total Fr. 2'349.- (11.42 Stunden à Fr. 200.- zzgl. Auslagen von Fr. 65.-, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.”
Fehlt die Ausweislichkeit der tatsächlichen Auslagen, kann das Gericht nach Ermessen einen pauschalen Auslagenersatz festsetzen (z. B. Fr. 50.–); generell sind Auslagen nur bei Nachweis tatsächlicher Kosten voll zu ersetzen.
“Mit Eingabe vom 29. November 2023 hat der Anwalt der Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote über Fr. 2'652.25 eingereicht (10.3 Stunden zu Fr. 250.-, 3% Kleinspesenpauschale) (BVGer-act. 27). Als unnötig erscheinen der Aufwand eines zweiten Rechtsanwalts (total Fr. 125.-) sowie die internen Besprechungen mit einem zweiten Rechtsanwalt (total Fr. 100.-). Hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3% (Fr. 77.25) ist darauf hinzuweisen, dass Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da die Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen sind, sind sie nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 50.- festzusetzen. Die notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 2'400.- (9.4 Stunden zu Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Spesen werden grundsätzlich nur in der tatsächlichen Höhe der effektiv entstandenen und nachgewiesenen Auslagen erstattet; pauschale Prozentsätze oder Pauschalposten (z. B. 3% oder 4% des Honorars) sind grundsätzlich unzulässig, ausser in besonderen, nachgewiesenen Verhältnissen.
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).”
“Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 4'159.35 betragen. Genannt werden das Datum und die Art der in Rechnung gestellten Leistungen, die Person durch welche die Tätigkeit ausgeführt wurde, die jeweilige Anzahl aufgewendeter Stunden, der Stundenansatz sowie der daraus resultierende in Rechnung gestellte Betrag. Weiter wurde in Rechnung gestellt eine Kleinkostenpauschale von pauschal 3 % des Honorars (Fr. 366.20) sowie die Mehrwertsteuer (Fr. 935.-- auf Fr. 11'543.05). Die Kostennote erweist sich als genügend detailliert, sodass zur Festlegung der Parteientschädigung darauf abzustellen ist (E. 4.2.1.2). Die angefallenen Aufwände erscheinen angemessen und für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig. Die Kostennote bewegt sich zudem im Rahmen dessen, was in mit Bezug auf Umfang und Komplexität vergleichbaren Verfahren bereits zugesprochen wurde. Als Auslagen werden jedoch nur die tatsächlich angefallenen Auslagen entschädigt, nicht pauschal geforderte Auslagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 VGKE). Insgesamt ergeben sich somit Kosten in Höhe von Fr. 12'114.60 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 zuzüglich 8,1 % MWST), von denen Fr. 4'038.20 auf das vorliegende Verfahren entfallen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist der Beschwerdeführerin Fr. 4'038.20 von der Vorinstanz als Parteientschädigung zu erstatten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).”
“Sie machen geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 4'159.35 betragen. Genannt werden das Datum und die Art der in Rechnung gestellten Leistungen, die Person durch welche die Tätigkeit ausgeführt wurde, die jeweilige Anzahl aufgewendeter Stunden, der Stundenansatz sowie der daraus resultierende in Rechnung gestellte Betrag. Weiter wurde in Rechnung gestellt eine Kleinkostenpauschale von pauschal 3 % des Honorars (Fr. 366.20) sowie die Mehrwertsteuer (Fr. 935.-- auf Fr. 11'543.05). Die Kostennote erweist sich als genügend detailliert, sodass zur Festlegung der Parteientschädigung darauf abzustellen ist (E. 4.2.1.2). Die angefallenen Aufwände erscheinen angemessen und für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführenden notwendig. Die Kostennote bewegt sich zudem im Rahmen dessen, was in mit Bezug auf Umfang und Komplexität vergleichbaren Verfahren bereits zugesprochen wurde. Als Auslagen werden jedoch nur die tatsächlich angefallenen Auslagen entschädigt, nicht pauschal geforderte Auslagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 VGKE). Insgesamt ergeben sich somit Kosten in Höhe von Fr. 12'114.60 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 zuzüglich 8,1 % MWST), von denen Fr. 4'038.20 auf das vorliegende Verfahren entfallen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist den Beschwerdeführenden Fr. 4'038.20 von der Vorinstanz als Parteientschädigung zu erstatten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“und Fr. 291.60, total Fr. 459.- (zuzüglich MWSt). Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 7.2.4, B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 und B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 8.3 f.).”
“Eine Prozentregel zur pauschalen Berechnung von Spesen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Anstelle derselben kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE; vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht "Kleinspesen" in Höhe von 3 % (Fr. 149.95) sowie "Auslagen, Porti" in Höhe von Fr.”
“Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass der Zwischensaldo der eingereichten Honorarnote nicht den aufgeführten Aufwänden entspricht (21.65 Stunden statt richtigerweise 29.65 Stunden beziehungsweise Fr. 5'412.50 statt richtigerweise Fr. 7'412.50), dass der Aufwand von 28 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2019 im Umfang von elf Seiten insgesamt sehr hoch erscheint, dass die Honorarnote unvollständig scheint, indem beispielsweise der Aufwand für das Verfassen der eingereichten Replik vom 7. Juni 2019 fehlt, dass die Barauslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (Art. 11 Abs. 1 VGKE; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3 und C-4316/2013 vom 20. April 2016 E. 5.2) und dass der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bis 31. Dezember 2023 mit dem damals geltenden Satz von”
“Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 50.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Auslagen für den Dolmetscher in der Höhe von Fr. 50.- sind ausgewiesen.”
“Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 19. Februar 2020 wird ein Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden - insbesondere die darin aufgeführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von 5.5 Stunden - ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach auf 16 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“(BVGer-act. 22). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - einen Aufwand von 22.65 Stunden als grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.- beziehungsweise Fr. 460.- über dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 400.-. In vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich liegt der Stundenansatz in der Regel zwischen Fr. 250.- und Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014). Entsprechend erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 300.- als angemessen. Weiter ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da die Rechtsvertreter ihre tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen haben, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 102.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote der Rechtsvertretung wird - für die gesamte Beschwerde - ein Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- im Falle des Obsiegens, zuzüglich pauschale Spesen für Porto, Dolmetscher und Kopien/Telefon zu insgesamt Fr. 115.-, geltend gemacht. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der angegebene Aufwand für die Beschwerde erscheint sodann als angemessen und ist betreffend Datenänderung umfangsmässig auf rund einen Viertel festzusetzen. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, der notwendige Aufwand hierfür kann allerdings zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf rund Fr. 878.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“und Fr. 1'818.75 MwSt. (BVGer-act. 21). Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“Sodann machen die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin eine «Kleinkostenpauschale» von 3 %, total Fr. 1'866.42, geltend. Eine derartige Prozentregel zur pauschalen Berechnung der Auslagen findet sich in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht. Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Abgesehen davon wäre die Kalkulationsbasis der «Kleinkosten» wegen der oben erwähnten fehlerhaften Berechnung der Honorare ohnehin zu hoch. Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Plausibel erscheint zwar, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kosten für Kopien, Porti und Telefonspesen entstanden. Allerdings können sich solche kaum auf mehr als tausendfünfhundert Franken belaufen, sondern realistischerweise auf höchstens wenige hundert. Für Kopien insbesondere können gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin Fr.”
“November 2023 enthielt teilweise unnötige Wiederholungen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass für das Gericht die Notwendigkeit der im Detail nicht offen gelegten zahlreichen Klientenkontakte nicht erkennbar ist und diese daher nicht in vollem Umfang als notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VGKE erscheinen. Schliesslich dürfte sich der Koordinationsbedarf durch den Beizug von verschiedenen Anwälten oder Hilfspersonen erhöht haben. Angesichts dieser Umstände sowie des Umfangs und den rechtlichen Ausführungen in den Rechtsschriften (insgesamt rund 70 Seiten) erscheint ein zeitlicher Aufwand, auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, von insgesamt 75 Stunden als der Sache angemessen. Statt die Telefonate, Porti, Kopien etc. einzeln zu erfassen, machten die Anwälte der Beschwerdegegnerin eine Spesenpauschale geltend in der Höhe von [...] %, berechnet von der Honorarsumme. Die VGKE kennt keine solche Prozentregel für die Berechnung der Auslagen. Vielmehr ist hier auf den tatsächlichen und notwendigerweise entstandenen Aufwand abzustellen (Art. 11 Abs. 1 VGKE), zumal vorliegend keine besonderen Verhältnisse geltend gemacht wurden, die eine derart hohe Spesenpauschale rechtfertigen würde. Die Spesenpauschale ist vorliegend [...] auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.”
“Januar 2024 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.- ausweist. Am 26. Januar 2024 und 8. März 2024 folgten weitere Eingaben, ohne dass der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote einreichte. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch und wird - unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 26. Januar 2024 und 8. März 2024 - um zwei Stunden gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.”
“Rechtsanwalt Kreso Glavas reichte am 4. Februar 2021 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'896.95 (8.92 Stunden à Fr. 200.- bzw. Fr. 220.- für die Position vom 4.12.2020, wobei hierbei von einem Fehler auszugehen ist, zzgl. Barauslagen von 4 %) ein (BVGer-act. 14), welche für das Gericht, ausgenommen die Barauslagen, nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 65.- festzusetzen. Weiter hat der Rechtsvertreter am 14. November 2023 - nach vorgängigen telefonischen Kontakten und aufgrund der Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 - eine Eingabe für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welche in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. BVGer-act. 15-18). Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 2.5 Stunden à Fr. 200.- anzurechnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von total Fr.”
“Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw M._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 114.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.- sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'144.- (inkl. Auslagen).”
Bei Pauschalvergütung ist besonderes Vorgehen zu begründen; angemessene Pauschalen und Stundenansätze können zur Festlegung des amtlichen Honorars herangezogen werden. Bei Eingaben erst nach Einreichung der Kostennote können Auslagen pauschal erhöht werden (Praxis: z.B. Fr. 100).
“32) erlässt das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht unter anderem Reglemente über die Entschädigungen an Parteien und an amtliche Vertreter und Vertreterinnen. Die im Rahmen der Parteientschädigung für die vertragliche Vertretung (und ebenso für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen) zuzusprechenden Kosten umfassen nach Art. 12 des gestützt darauf erlassenen VGKE (SR 173.320.2), soweit hier von Interesse, das Anwaltshonorar, den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls den Ersatz der Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesem Stundenansatz ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Vertretung (Spesen) werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, wobei für bestimmte Auslagen nähere Regelungen gelten (Art. 11 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine erstmalige Auflegung der Kostennote vor Bundesgericht muss ausser Acht bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C_789/2010 E. 6).”
“erscheinen hingegen angemessen und sind zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Aufgrund der erst nach der Erstellung der Kostennote eingereichten Eingaben werden die Auslagen auf pauschal Fr. 100.- erhöht. Unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss anwendbaren Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.- resultiert damit vorliegend ein angemessenes amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'300.-. Dieses ist MLaw Lara Märki zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Pauschalen sind nicht kumulierbar mit der Vergütung tatsächlicher Kosten; liegen keine besonderen Verhältnisse vor, sind die tatsächlichen Auslagen/Spesen auszuweisen und zu vergüten, nicht pauschal abgerechnet.
“Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr.”
“März 2024 folgten weitere Eingaben, ohne dass der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote einreichte. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch und wird - unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 26. Januar 2024 und 8. März 2024 - um zwei Stunden gekürzt. Ferner sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.”
“Rechtsanwalt Kreso Glavas reichte am 4. Februar 2021 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'896.95 (8.92 Stunden à Fr. 200.- bzw. Fr. 220.- für die Position vom 4.12.2020, wobei hierbei von einem Fehler auszugehen ist, zzgl. Barauslagen von 4 %) ein (BVGer-act. 14), welche für das Gericht, ausgenommen die Barauslagen, nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 4 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 65.- festzusetzen. Weiter hat der Rechtsvertreter am 14. November 2023 - nach vorgängigen telefonischen Kontakten und aufgrund der Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 - eine Eingabe für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, welche in der Honorarnote nicht enthalten ist (vgl. BVGer-act. 15-18). Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind ihm ermessensweise durch das Gericht zusätzliche 2.5 Stunden à Fr. 200.- anzurechnen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von total Fr. 2'349.- (11.42 Stunden à Fr. 200.- zzgl. Auslagen von Fr. 65.-, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.”
“März 2023 wurde sie auf ihr Gesuch hin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. In der Kostennote vom 21. Juli 2020 wird ein Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 114.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale für Porti, Telefon, Fax in der Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die restlichen Spesen (Dolmetscher und Kopien) in der Höhe von Fr. 94.- sind ausgewiesen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'144.- (inkl. Auslagen).”
In Einzelfällen wird für umfangreiche Kopienpraxis als realistisch ein maximaler Auslagenersatz von rund Fr. 300 genannt.
“Vielmehr werden Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Zwar kann anstelle derselben ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE); solche werden im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch sind sie ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3). Abgesehen davon wäre die Kalkulationsbasis der «Kleinkosten» wegen der oben erwähnten fehlerhaften Berechnung der Honorare ohnehin zu hoch. Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen. Plausibel erscheint zwar, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kosten für Kopien, Porti und Telefonspesen entstanden. Allerdings können sich solche kaum auf mehr als tausendfünfhundert Franken belaufen, sondern realistischerweise auf höchstens wenige hundert. Für Kopien insbesondere können gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin Fr. 300.- als Auslagenersatz zuzusprechen.”
Die Mehrwertsteuer ist separat zu berechnen; dabei ist der bis zum 31.12.2023 geltende Mehrwertsteuersatz zugrunde zu legen und die Kopiengebühr (Fr. 0.50) beeinflusst nicht die Bemessung der Mehrwertsteuer.
“[Art. 11 Abs. 4 VGKE]) festzusetzen. Entsprechend erscheint vorliegend eine volle Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'428.05 (22.65 Stunden à Fr. 300.- zzgl. Auslagen von Fr. 102.- und Mehrwertsteuer von Fr. 531.05) als angemessen. Bezüglich des Mehrwertsteuerzuschlags im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bleibt zu ergänzen, dass dieser zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz zu berechnen ist.”
“[Art. 11 Abs. 4 VGKE]) festzusetzen. In Berücksichtigung des lediglich teilweisen Obsiegens (3/9) ist der Beschwerdeführerin 1 somit eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'132.80 zuzusprechen (56.83 Stunden à Fr. 250.- zzgl. Auslagen von Fr. 90.- und Mehrwertsteuer von Fr. 1'100.90, gekürzt auf 3/9). Bezüglich des Mehrwertsteuerzuschlags im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bleibt zu ergänzen, dass dieser zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz zu berechnen ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
Die Auslagen (Spesen) sind nach dem tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand konkret nachzuweisen; prozentuale Pauschal‑ oder generelle Prozentangaben sind unzulässig. Eine Schätzung der Auslagen kommt nur bei fehlender oder unvollständiger Ausweisung in Betracht (Praxis: pauschale Schätzung z.B. Fr. 300.–).
“Schliesslich ist hinsichtlich der Auslagen festzustellen, dass diese - sofern (wie vorliegend) keine besonderen Verhältnisse vorliegen - nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (Art. 9 i.V.m. Art. 11 VGKE; vgl. im Weiteren Urteil des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.2). Entsprechend sind die geltend gemachten aber nicht detailliert ausgewiesenen Spesen von Fr.”
“Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen.”
“Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5 m.H.). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen.”
Für Kopierkosten wird in der Praxis eine Pauschale von Fr. 0.50 pro Seite als übliche/oberste Vergütung anerkannt; höhere Pauschalen ohne gesonderten Nachweis werden nicht übernommen bzw. gestrichen oder anzupassen.
“Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VGKE vorliegen, kann die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % nicht vergütet werden (vgl. Urteile des BVGer C-4013/2020 vom 5. März 2024 E. 12.2; C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Die geltend gemachten, aber nicht tatsächlich ausgewiesenen Auslagen, sind aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 100.- festzusetzen.”
“und 48 Stunden gilt es zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 stets praktisch identische Eingaben eingereicht haben. Anderseits dürfte jedoch die hohe Anzahl der vertretenen Parteien einen deutlich erhöhten Aufwand verursacht haben. Im Verfahren stellten sich auch hier zahlreiche Streitfragen aus unterschiedlichsten Bereichen, es wurde ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt und die Rechtsschriften waren ebenfalls sorgfältig ausgearbeitet. Angesichts dessen erscheint der zeitliche Aufwand der gemeinsamen Rechtsvertretung von insgesamt 99.20 Stunden nicht als überhöht. Einzig die geltend gemachten Kosten für Kopien von Fr. 1.-- sind an die Vorgabe von Art. 11 Abs. 4 VGKE anzupassen (Fr. -.50 pro Kopie). Die Auslagen sind damit um Fr.”
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein mittleres Gemeinwesen (knapp über 18'000 Einwohner). Sie hat nach eigenen Angaben keinen eigenen Rechtsdienst. Angesichts der Komplexität der Materie hat die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichten am 31. Januar 2023 und am 30. März 2023 eine Kostennote ein, die der Vorinstanz zugestellt wurden. Insgesamt machen sie einen Aufwand von Fr. 19'495.50 (Honorar, Auslagen, MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Einzig die Kosten für die Kopien sind an die Vorgabe von Art. 11 Abs. 4 VGKE anzupassen (Fr. -.50 pro Kopie). Entsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 19'040.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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