Se una causa diviene priva d’oggetto, il Tribunale esamina se devono essere accordate alla parte delle spese ripetibili. L’articolo 5 si applica per analogia alla fissazione delle ripetibili.
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Parteientschädigungen können nach Gegenstandslosigkeit auch gewährt werden, wenn die Beschwerdevorsorge oder vorsorgliche Anmeldung verhältnismässig war; Honorarnoten mit detailliertem Zeitaufwand sind für die Beurteilung des Anwaltsaufwands sachgerecht.
“76 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt hat, die Vorinstanz habe ihm nicht früher Akteneinsicht gewährt, sodass er zur Wahrung seiner Rechte gezwungen gewesen sei, vorsorglich eine Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass demzufolge Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung aufzuheben sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. April 2024 am 23. April 2024 erhalten hat (BVGer-act. 1 Beilage 5), dass die Prüfung der Verfügung, die Auswertung der Vorakten, das Mandantengespräch und die Redaktion der Beschwerdeschrift bis spätestens am 23. Mai 2024 zu erfolgen hatten, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 19. April 2024 mit Briefen vom 23. April 2024 und 7. Mai 2024 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 9), dass sich der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte gehalten sah, am 22. Mai 2024 vorsorglich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 1), dass die vom Rechtsvertreter gewählte Vorgehensweise mit Blick auf Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) geboten und auch verhältnismässig gewesen ist, zumal er erst nach zwei vergeblichen Akteneinsichtsgesuchen die vorsorgliche Beschwerde eingereicht hat, dass die Vorinstanz die verlangten Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22.”
“-) festgesetzt hat, dass, fällt wie vorliegend das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens infolge Wiedererwägung dahin, das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 13. Februar 2024 bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 mittels detaillierter erweiterter Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 6'170.82 (15 Stunden 10 Minuten à Fr. 400.- zuzüglich Auslagen von Fr. 104.15, vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) verlangt, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8.”
Bundesbehörden erhalten grundsätzlich keine Parteientschädigung; dies ist in der Praxis regelmässig zu beachten, auch bei Gegenstandslosigkeit oder Rückzug.
“Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist sodann unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen (E. 1.3), ob eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.1).”
Bei Rückzug oder eigenen Verhaltensweisen des Prozessgewinners, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; die Prüfung orientiert sich an Art. 5 VGKE und dem tatsächlichen Gerichtaufwand bis zur Rückzugserklärung.
“12), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 14. Juli 2021 rechtsbeständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von Gegenstandslosigkeit ausgeht und gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrt.”
“a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Parteientschädigung kann entfallen oder nur unwesentlich gekürzt werden, wenn die entstandenen Kosten nicht notwendig oder nicht unverhältnismässig hoch sind; bei nur geringem oder aktenbasiertem Aufwand wird häufig ganz auf Entschädigung verzichtet oder nur eine geringe Kürzung (z. B. um ein Drittel oder unwesentlich) vorgenommen.
“Januar 2012 in Deutschland wohnt, dass somit für die Jahre 2012 und 2013 die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung nicht gegeben sind, dass die Vorinstanz das Einkommen für das Jahr 2012 von Fr. (...) auf Fr. (...) und für das Jahr 2013 von Fr. (...) auf Fr. (...) korrigiert hat (SAK-act. 54 Seite 4 und SAK-act. 82 Seite 4) und die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung im Übrigen korrekt erfolgt ist, dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-wendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Gegenstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Bei der Parteientschädigung und der Entrichtung des amtlichen Honorars ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Entscheids festgelegt (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte und die Anerkennung der beiden Kinder als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl somit gegenstandslos geworden sind, ohne dass die Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen wurde, wären die Parteientschädigung und das amtliche Honorar in diesem Punkt entsprechend zu kürzen. Da vorliegend eine entsprechende Kürzung jedoch lediglich unwesentlich wäre, ist darauf zu verzichten.”
“), dass ein schutzwürdiges Interesse mithin im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass aufgrund der erfolgten Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE (vgl. E. 11.1) sinngemäss (Art. 15 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in der Sache und seinem mutmasslichen Durchdringen im Wegweisungsvollzugpunkt in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.”
“a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Bei gegenstandsloser Verfahrensbeendigung wird Parteientschädigung bei nicht anwaltlich bzw. nicht berufsmässig vertretenen Parteien in der Regel verneint, insbesondere wenn nur geringe aktenkundige oder nicht notwendige Kosten entstanden sind.
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin zufolge der schweren Erkrankung des Geschäftsführers und der damit verbundenen Erwerbsaufnahme erst im Oktober 2022 (vgl. dazu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 8, Beilage 9) für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht verantwortlich ist, dass bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob allenfalls die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da unterliegenden Vorinstanzen ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift von B._______, Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ B._______ als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte und sich aufgrund der Beschwerde und den entsprechenden Beweismitteln veranlasst sah, die Verfügung vom 14. November 2024 und den Zwangsanschluss aufzuheben (BVGer-act. 7), dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift der A._______ GmbH vom 11. Dezember 2024 von B._______, Geschäftsführer A._______ GmbH, eingereicht worden ist (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ die D._______ GmbH als Gesellschafterin des Unternehmens und B._______ als Geschäftsführer des Unternehmens angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1.”
“), dass ein schutzwürdiges Interesse mithin im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass aufgrund der erfolgten Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“14), dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erhobenen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Feststellung einer solchen Verletzung mehr ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt hat, worin dieses bestehen soll, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.”
“a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Parteientschädigungen können anteilig festgelegt werden (z. B. hälftig) nach dem mutmasslichen Obsiegens- bzw. Teilerfolgsgrad, wenn bei neuer Prüfung ein entsprechender Erfolg wahrscheinlich wäre.
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihre erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren richtet sich nach Art. 15 VGKE. Danach prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 VGKE sinngemäss. Danach gilt auch hier, dass die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden. Wie bereits dargelegt, hätte der Beschwerdeführer bei einer erneuten Prüfung seiner Beschwerde mutmasslich zur Hälfte obsiegt. Dem Beschwerdeführer steht demnach eine hälftige Parteientschädigung zu.”
Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren ist zu prüfen, ob Parteientschädigung zuzusprechen ist; die Festsetzung richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 5 VGKE bzw. nach der vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestehenden Verfahrenssituation und dem bis dahin entstandenen Aufwand.
“September 2022), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer-act. 3, 5) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 10, 27), zulasten des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl.”
“Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen (Art. 15 VGKE).”
“12), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 14. Juli 2021 rechtsbeständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“76 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt hat, die Vorinstanz habe ihm nicht früher Akteneinsicht gewährt, sodass er zur Wahrung seiner Rechte gezwungen gewesen sei, vorsorglich eine Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass demzufolge Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung aufzuheben sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. April 2024 am 23. April 2024 erhalten hat (BVGer-act. 1 Beilage 5), dass die Prüfung der Verfügung, die Auswertung der Vorakten, das Mandantengespräch und die Redaktion der Beschwerdeschrift bis spätestens am 23. Mai 2024 zu erfolgen hatten, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 19. April 2024 mit Briefen vom 23. April 2024 und 7. Mai 2024 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 9), dass sich der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte gehalten sah, am 22. Mai 2024 vorsorglich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 1), dass die vom Rechtsvertreter gewählte Vorgehensweise mit Blick auf Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) geboten und auch verhältnismässig gewesen ist, zumal er erst nach zwei vergeblichen Akteneinsichtsgesuchen die vorsorgliche Beschwerde eingereicht hat, dass die Vorinstanz die verlangten Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22.”
Art. 15 VGKE ist bei nicht gegenstandslosen Verfahren nicht anwendbar; bei gegenstandslosen Verfahren ist Art. 5 VGKE (Kostenkausalität) für Parteientschädigungen nicht ohne Weiteres anwendbar bzw. es ist sinngemäss und praxisbezogen zu prüfen, ob und in welchem Umfang zu entschädigen ist.
“September 2022), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer-act. 3, 5) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 10, 27), zulasten des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl.”
“Damit verbleibt. über die Verfahrenskosten (E. 4.1) und die Parteientschädigung (E. 4.2) zu befinden. Da es sich vorliegend nicht um ein gegenstandsloses Verfahren handelt (vgl. E. 3.2), sind weder Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - der bestimmt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat - noch Art. 15 VGKE, welcher für die Festsetzung der Parteientschädigung auf Art. 5 VGKE verweist, einschlägig.”
“Damit verbleibt, über die Verfahrenskosten (E. 4.1) und die Parteientschädigung (E. 4.2) zu befinden. Da es sich vorliegend nicht um ein gegenstandsloses Verfahren handelt (vgl. E. 3.2), sind weder Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - der bestimmt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat - noch Art. 15 VGKE, welcher für die Festsetzung der Parteientschädigung auf Art. 5 VGKE verweist, einschlägig.”
Die Partei oder Instanz, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, trägt regelmässig die Parteientschädigung; dies kann auch die Vorinstanz sein, wenn deren Verhalten bzw. Wiedererwägung das Verfahren gegenstandslos machte. Die Bemessung erfolgt nach aktenkundigem Aufwand bzw. dem materiellen Grund des verfahrensbeendenden Verhaltens.
“11, Beilage 2), dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 bewirkt worden ist, dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 26. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit - wie bereits erwähnt - durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist, dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.”
“Januar 2012 in Deutschland wohnt, dass somit für die Jahre 2012 und 2013 die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung nicht gegeben sind, dass die Vorinstanz das Einkommen für das Jahr 2012 von Fr. (...) auf Fr. (...) und für das Jahr 2013 von Fr. (...) auf Fr. (...) korrigiert hat (SAK-act. 54 Seite 4 und SAK-act. 82 Seite 4) und die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung im Übrigen korrekt erfolgt ist, dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-wendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Gegenstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2024 dem Eventualbegehren der Beschwerde vom 20. August 2024 entspricht (Aufnahme des Arzneimittels mit Limitatio), die Beschwerdeführerin an ihrem Hauptbegehren (Aufnahme des Arzneimittels ohne Limitatio) nicht festhält und sich mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Kosten und Entschädigungen bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 VGKE [SR 173.320.2]), und diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt, dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, da sie die Verfügung vom 19. Juni 2024 gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde infolge besserer Erkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), wobei nicht massgebend ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualstandpunkt durchdringt, hat sie sich doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Aufnahme einer Limitation einverstanden erklärt (BVGer-act. 1 Beilage 29), womit sie nun im Ergebnis durchdringt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 4.43), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 5.”
“3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 24. Oktober 2024 vollumfänglich dem Hauptbegehren der Beschwerde vom 7. Juli 2022 entspricht und sich die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Kosten und Entschädigungen bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 VGKE [SR 173.320.2]), und diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt, dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, da sie die Verfügung vom 3. Juni 2022 gestützt auf die Bundesgerichtspraxis infolge besserer Rechtserkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 5. August 2022 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands der Beschwerdeführerin auf Fr.”
“-) festgesetzt hat, dass, fällt wie vorliegend das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens infolge Wiedererwägung dahin, das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 13. Februar 2024 bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 mittels detaillierter erweiterter Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 6'170.82 (15 Stunden 10 Minuten à Fr. 400.- zuzüglich Auslagen von Fr. 104.15, vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) verlangt, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8.”
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