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Ist die Rechtshilfe mit dem Herkunftsstaat bereits ausgeschlossen, kommt eine Sperrung nach Art. 3 SRVG nicht in Betracht.
Eine rechtskräftige Einstellung oder ein rechtskräftiger Freispruch im Herkunftsstaat kann die Grundlage für eine nach Art. 3 SRVG angeordnete Sperre oder deren Fortdauer in Frage stellen. Im dargelegten Fall wurde die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Beschlagnahme als entlastende Entscheidung der Herkunftsbehörden hervorgehoben, was die Rechtfertigung der inländischen Sperrmassnahmen beeinträchtigen kann.
“und 13. Dezember 2016 rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden können (Stellungnahme vom 4. Oktober 2024, Rz. 6). Eine strafrechtlich relevante Involvierung von B._______ habe nicht nachgewiesen werden können, auch nicht als Vertreter von C._______ bei der H._______ Bank (Beschwerde Rz. 38). Das Hohe Anti-Korruptions-Gericht habe am 6. November 2023 die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._______ bestätigt und die Beschlagnahmung seines Eigentums aufgehoben (Beschwerde Rz. 40, Replik Rz. 33). Damit sei der Strafanspruch gegen B._______ erschöpft (Replik Rz. 32). Das dritte, ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2018 (Beilage 11), welches für die Sperrung der Vermögenswerte nach Art. 3 SRVG ursächlich gewesen sei (Beilage 12), nenne unter dem Titel "Mitschuldige natürliche und juristische Personen" ausdrücklich auch B._______ und das gegen ihn zu diesem Zeitpunkt noch hängige Strafverfahren Nr. [G] (Beilage 11, S. 2 und 3). B._______ seien unter anderem Straftatbestände wie die Gründung einer kriminellen Organisation, Veruntreuung, Geldwäscherei, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung vorgeworfen worden. Das Rechtshilfeersuchen enthalte denn auch eine präzise Umschreibung der vermeintlichen Tathandlungen (Beilage 11, S. 9 bis 17). Nun sei B._______ aber mit der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 von diesen strafrechtlichen Vorwürfen mit exakt denselben Umschreibungen der vermeintlichen Tathandlungen entlastet worden (Stellungnahme vom 12. September 2024, Rz. 16 f.). Die Vorinstanz blende scheinbar aus, dass B._______ freigesprochen worden sei und masse sich an, rechtskräftige Beschlüsse der ukrainischen Behörden zu ignorieren. Damit widerspreche sie der Botschaft des SRVG, wonach die Schweiz im Rahmen von Art.”
“und 13. Dezember 2016 rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden können (Stellungnahme vom 4. Oktober 2024, Rz. 6). Eine strafrechtlich relevante Involvierung von B._______ habe nicht nachgewiesen werden können, auch nicht als Vertreter von C._______ bei der H._______ Bank (Beschwerde Rz. 38). Das Hohe Anti-Korruptions-Gericht habe am 6. November 2023 die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._______ bestätigt und die Beschlagnahmung seines Eigentums aufgehoben (Beschwerde Rz. 40, Replik Rz. 33). Damit sei der Strafanspruch gegen B._______ erschöpft (Replik Rz. 32). Das dritte, ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2018 (Beilage 11), welches für die Sperrung der Vermögenswerte nach Art. 3 SRVG ursächlich gewesen sei (Beilage 12), nenne unter dem Titel "Mitschuldige natürliche und juristische Personen" ausdrücklich auch B._______ und das gegen ihn zu diesem Zeitpunkt noch hängige Strafverfahren Nr. [G] (Beilage 11, S. 2 und 3). B._______ seien unter anderem Straftatbestände wie die Gründung einer kriminellen Organisation, Veruntreuung, Geldwäscherei, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung vorgeworfen worden. Das Rechtshilfeersuchen enthalte denn auch eine präzise Umschreibung der vermeintlichen Tathandlungen (Beilage 11, S. 9 bis 17). Nun sei B._______ aber mit der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 von diesen strafrechtlichen Vorwürfen mit exakt denselben Umschreibungen der vermeintlichen Tathandlungen entlastet worden (Stellungnahme vom 12. September 2024, Rz. 16 f.). Die Vorinstanz blende scheinbar aus, dass B._______ freigesprochen worden sei und masse sich an, rechtskräftige Beschlüsse der ukrainischen Behörden zu ignorieren. Damit widerspreche sie der Botschaft des SRVG, wonach die Schweiz im Rahmen von Art.”
Die Sperrung nach Art. 3 SRVG ist eine vorsorgliche Massnahme, die bereits sehr früh — unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch — angeordnet werden kann. Für die Anordnung ist nicht erforderlich, dass die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte abschliessend festgestellt ist. Zweck der Sperrung ist insbesondere, eine allfällige künftige Rechtshilfezusammenarbeit zu sichern bzw. überhaupt zu ermöglichen. In der Regel richtet sich die Massnahme an einen grossen Adressatenkreis und wird häufig in Form einer Verordnung getroffen.
“Die Vermutung des widerrechtlichen Erwerbs stützt sich auf die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 Bst. c SRVG, wonach die Vermögenswerte wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben sein müssen. Dem Sicherungszweck der Sperrung entsprechend, braucht die tatsächliche Schuld der betroffenen Person bzw. die unrechtmässige Herkunft der von ihr gehaltenen Vermögenswerte nicht abschliessend festzustehen. Das Verwaltungsrecht regelt damit die Sperrung von Vermögenswerten unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umsturz und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt ohne Angaben aus dem Herkunftsland zur möglichen Straftat. Ziel dieser Sperrung ist es, im ersten Schritt eine allfällige, künftige Rechtshilfezusammenarbeit sicherzustellen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5297 und 5300, vgl. E. 4.4 hiervor). Als zweiter Schritt folgt das sogenannte "Interregnum", die Zeit zwischen der Sperrung nach Art. 3 SRVG und einer allfälligen Sperrung nach Art. 4 SRVG (vgl. auch E. 4.4 hiervor). In dieser Phase gingen insgesamt vier Rechtshilfeersuchen bzw. ergänzende Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein, für welche eine offensichtliche Unzulässigkeit ausgeschlossen werden konnte (Art. 78 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Nach weiteren summarischen Vorprüfungen, bei denen der Sachverhalt, wie er den Ersuchen zu Grunde lag, und die Identität der betroffenen Person überprüft wurden, erliess das BJ mehrere begründete Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015, 21. Juni 2016 und 21. März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl.”
“Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann. Die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG verhält sich somit subsidiär zur Sperrung gemäss Art. 3 SRVG (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 309). Für die hier zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei Art. 4 SRVG um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist jedoch entscheidend, dass beide Sicherungsmassnahmen zum Ziel haben, den Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, ohne dabei über die materiellen Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.”
Ein im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens begründeter Verdacht kann eine vorsorgliche Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG rechtfertigen. In der Praxis wird eine solche Art. 3‑Sperre häufig vorsorglich angeordnet, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern.
“Um diese Wahrscheinlichkeit zu begründen, genüge die Tatsache, dass Straf- und Rechtshilfeverfahren zum Zeitpunkt der Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit im Gange gewesen seien. Das Bundesstrafgericht habe einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls bestätigt, weshalb es den Antrag auf Aufhebung der rechtshilfeweise erfolgten Sperrung mit Urteil [...] abgewiesen habe (Vernehmlassung Rz. 3). Der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens festgestellte Verdacht der Unrechtmässigkeit reiche aus, um eine Sperrung nach Art. 4 SRG zu begründen, welche im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sicherstelle, dass die gesperrten Gelder während des Einziehungsverfahrens nicht abflössen (Duplik Rz. 3). Mit der Streichung der Namen der Brüder B._______ und C._______ vom Anhang der Ukraine-Verordnung sei denn auch keine materielle Prüfung vorgenommen worden. Vielmehr habe das EDA der Streichung zugestimmt, weil die Vermögenswerte auch noch im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens gesperrt gewesen seien (Vernehmlassung Rz. 4). Die Beschwerdeführerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG weiterhin vorliegen müsse, um eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG verfügen zu können (Vernehmlassung Rz. 5).”
“Hierzu ist anzumerken, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
Im zugrunde liegenden Entscheid wurden die betroffenen Personen vor der Sperrung informiert und hatten bereits die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen; eine weitere Anhörung wurde im selben Zusammenhang als nicht erforderlich erachtet.
“4 SRVG erfolgt subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und wird nur angeordnet, wenn der Abfluss der verdächtigen Gelder droht, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperre in Frage steht (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 292; Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt dann auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Die Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftlich berechtigen Brüder B._______ und C._______ waren über die Sperrung nach Art. 3 SRVG informiert und stellten in diesem Zusammenhang auch ein Gesuch um Streichung ihrer Namen von der Ukraineverordnung (Beilage 10 und 11). Die Beschwerdeführerin hatte damit bereits einmal die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu erläutern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt eine systematische Auslegung von Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere Anhörung voraus (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.3).”
Die Sperrung nach Art. 3 SRVG kann bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch angeordnet werden; sie richtet sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis und wird häufig in Form einer Verordnung erlassen.
“Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Botschaft zum SRVG, die die vorsorgliche Massnahme nur im Zusammenhang mit der Sperrung gemäss Art. 3 SRVG explizit erwähnt (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Er folgert im Umkehrschluss, dass es sich auch deshalb bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG um keine vorsorgliche Massnahme handeln könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann.”
“Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Botschaft zum SRVG, die die vorsorgliche Massnahme nur im Zusammenhang mit der Sperrung gemäss Art. 3 SRVG explizit erwähnt (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Er folgert im Umkehrschluss, dass es sich auch deshalb bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG um keine vorsorgliche Massnahme handeln könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann.”
Eine Sperrung nach Art. 3 SRVG erfolgt meist vorsorglich und wird in der Regel vor Massnahmen nach Art. 4 getroffen, um die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern. Sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG.
“Hierzu ist anzumerken, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus eine weitere Klärung der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte anstreben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Die eigentumsrechtlichen Aspekte sind, wie bereits erwähnt, im darauffolgenden Klageverfahren zu erörtern (vgl. E. 3.6 hiervor; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325).”
“b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
Eine nach Art. 3 SRVG ergangene Delisting-Verfügung kann nicht schon dadurch aufgehoben oder widerrufen sein, dass in einem späteren, gesonderten Verfahren — etwa zur Anordnung einer Sperre mit Blick auf eine mögliche Einziehung — erneut Massnahmen getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine solche spätere Anordnung in einem neuen Verfahren ergehen kann, ohne die in Rechtskraft erwachsene Delisting-Verfügung im Verfahren nach Art. 3 SRVG als aufgehoben oder widerrufen zu qualifizieren.
“Anders als die Beschwerdeführerin dies ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch nicht um eine Aufhebung bzw. um einen Widerruf der Delisting-Verfügung im Verfahren nach Art. 3 SRVG. Stattdessen wurde in einem neuen Verfahren die Sperre der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung nach dem Scheitern der Rechtshilfe gestützt auf Art. 4 SRVG verfügt. Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in bundesrechtswidriger Weise auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend Delisting im Rahmen von Art. 3 SRVG zurückgekommen sei und damit allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie das Gleichbehandlungsprinzip verletzt habe (Beschwerde Ziff. V.1), erweist sich deshalb als unbegründet.”
Im vorliegenden ergänzenden Rechtshilfeersuchen wurden neben der Hauptperson namentlich weitere «Mitschuldige natürliche und juristische Personen» genannt (unter anderem B._______ und die Beschwerdeführerin). Ebenso ist darin ausdrücklich ein allein gegen B._______ geführtes Strafverfahren erwähnt (welches zwischenzeitlich eingestellt wurde).
“In dem für die Sperrung nach Art. 3 SRVG relevanten dritten, ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2018 im Strafverfahren Nr. [K]" wegen der Tatsache der Gründung und der Tätigkeit der verbrecherischen Organisation unter der Leitung von C._______" sind neben C._______ selbst weitere "Mitschuldige natürliche und juristische Personen" genannt, unter anderem B._______ und die Beschwerdeführerin (Beilage 11 S. 3 und 4). Ebenfalls explizit genannt ist das allein gegen B._______ geführte Strafverfahren Nr. [G], welches zwischenzeitlich eingestellt wurde (Beilage 11, S. 3).”
Nach der Rechtsprechung kann der Bundesrat im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 SRVG Sperrungsmassnahmen anordnen, die über diejenigen der EU hinausgehen. Dabei kann der Bundesrat bei der Abwägung — namentlich bei Vermögenssperrungen — die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz gewichtiger berücksichtigen als eine strikte inhaltliche oder zeitliche Anpassung an Massnahmen wichtiger Partnerländer oder internationaler Organisationen.
“Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Namen der Brüder B._______ und C._______ durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs von der massgebenden EU-Liste gestrichen worden seien und allein schon deswegen die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG rechtswidrig sei (vgl. E. 6.2.1.2 hiervor). Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 3 SRVG vom Bundesrat, seine Sperrungsmassnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht in der Regel mit den Massnahmen der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen abzustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Anforderungen an Art. 3 Abs. 2 Bst. c SRVG ("Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben") weniger hoch sind, als die Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Europäischen Rates vom 5. März 2014 ("Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden"). Der Gesetzgeber wollte, dass die Schweiz im Bereich der Blockierung von Vermögenswerten gefallener Potentaten mit gutem Beispiel vorangeht, weshalb weitergehende Sperrungen als diejenigen der EU zulässig sind. Das bedeutet aber auch, dass der Bundesrat bei einer Vermögenssperrung die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz höher gewichten kann, als die strikte Koordination der Massnahmen mit dem Ausland (Urteile des BVGer B-2284/2023 E.”
“Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf den Beschluss 2017/381 des Europarates vom [...] sinngemäss ausführen, allein aufgrund des fehlenden Listings der EU von E._______ könne ein Interesse der Schweiz an einer Vermögenssperrung ausgeschlossen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 3 SRVG vom Bundesrat, seine Sperrungsmassnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht in der Regel mit den Massnahmen der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen abzustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Anforderungen an Art. 3 Abs. 2 Bst. c SRVG ("Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben") weniger hoch sind, als die Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Europäischen Rates vom 5. März 2014 ("Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden"). Der Gesetzgeber wollte, dass die Schweiz im Bereich der Blockierung von Vermögenswerten gefallener Potentaten mit gutem Beispiel vorangeht, weshalb weitergehende Sperrungen als diejenigen der EU zulässig sind. Das bedeutet aber auch, dass der Bundesrat bei einer Vermögenssperrung die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz höher gewichten kann, als die strikte Koordination der Massnahmen mit dem Ausland (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22.”
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