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Die Sperrung kann eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite entfalten; die Rechtsprechung betont diese Möglichkeit und weist darauf hin, dass Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage für die Freigabe gesperrten Vermögens in Härtefällen vorsieht.
“Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG ganz grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9 SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25.”
“Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG ganz grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9 SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25.”
Art. 14 Abs. 1 SRVG bildet nach den in den Entscheiden dargestellten Verfahrensschritten den vierten Schritt: Nachdem Vermögenswerte vorsorglich gesperrt wurden und die Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat gescheitert sind (sowie allenfalls eine Sperrung im Hinblick auf die Einziehung erfolgt ist), beauftragt der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben.
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
Art. 14 Abs. 1 SRVG entspricht dem vierten Verfahrensschritt des nach der Rechtsprechung dargestellten Ablaufs: nach vorsorglicher Sperrung, dem Interregnum und einer Sperrung zur Einziehung folgt die Beauftragung des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Erhebung der Einziehungsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht.
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden(Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt sodann der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
“Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1 und 2 SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1 SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1 SRVG).”
Bei Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens ruht das Einziehungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtshilfe. Eigentumsrechtliche Fragen zu den gesperrten Vermögenswerten werden im anschliessenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG geprüft.
“4 SRVG werden somit die Voraussetzungen geregelt, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf ein späteres Einziehungsverfahren anordnen kann. Mit der Sperrung soll sichergesellt werden, dass die verdächtigen Gelder im Hinblick auf das Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG nicht abfliessen können (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Mit der Massnahme wird gewährleistet, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56). Die eigentumsrechtlichen Fragen betreffend die gesperrten Vermögenswerte werden dabei nicht behandelt und bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG vorbehalten. Im Klageverfahren wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, nachzuweisen, dass er die gesperrten Vermögenswerte rechtmässig erworben hat (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325), wobei das Verfahren bei der Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens wieder ausgesetzt würde (Art. 14 Abs. 4 SRVG).”
“4 SRVG werden somit die Voraussetzungen geregelt, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf ein späteres Einziehungsverfahren anordnen kann. Mit der Sperrung soll sichergesellt werden, dass die verdächtigen Gelder im Hinblick auf das Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG nicht abfliessen können (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Mit der Massnahme wird gewährleistet, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56). Die eigentumsrechtlichen Fragen betreffend die gesperrten Vermögenswerte werden dabei nicht behandelt und bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG vorbehalten. Im Klageverfahren wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, nachzuweisen, dass er die gesperrten Vermögenswerte rechtmässig erworben hat (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325), wobei das Verfahren bei der Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens wieder ausgesetzt würde (Art. 14 Abs. 4 SRVG).”
Die Sperrung von Vermögenswerten zur Vorbereitung einer Einziehung ist als Zwischenverfügung im Klageverfahren nach Art. 14 SRVG zu qualifizieren. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann zudem in einem selbständigen Verfahren erfolgen; eine solche vorsorgliche Massnahme ist nicht bereits allein deshalb als Teil- oder Endentscheid zu qualifizieren.
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
“Folgerichtig handelt es sich denn auch bei der Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG, die der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (Alain Chablais, in: Giroud/Rordorf-Braun [Hrsg.], Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, 2020, Rz. 261; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Anders als der Beschwerdeführer dies auszuführen scheint, ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme auch in einem eigenständigen Verfahren möglich und die vorsorgliche Massnahme ist nicht allein deshalb als Teil- oder End-entscheid zu qualifizieren (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 11 zu Art. 46 BGG).”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist grundsätzlich eine vorsorgliche Massnahme und stellt keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie dient dazu, den bestehenden Zustand vorläufig zu bewahren, damit das Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren über die Einziehung nach Art. 14 SRVG materiell prüfen kann.
“Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302).”
“Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302).”
“Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG ganz grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9 SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25.”
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