RS 351.1 ↩
30 commentaries
Nach Art. 4 SRVG können Vermögenssperren vorbeugend verfügt werden, wenn im Hinblick auf ein allfälliges Einziehungsverfahren zu erwarten ist, dass die Einziehung wegen des Scheiterns der Rechtshilfe erfolgt. Diese Praxis wurde im Zusammenhang mit den Ukraine-Massnahmen auch auf Vermögenswerte und Finanzmittel von Unternehmen mit Bezug zur Ukraine angewendet.
“BVGer B-3185/2023 Entscheiddatum: 19.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3185/2023 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eineEinziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine).”
“BVGer B-1173/2024 Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 05.03.2025 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1173/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Cartier und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Cleis, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine).”
“07.2024 Bv Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-3507/2022, B-3508/2022, B-3509/2022, B-3510/2022, B-1856/2024 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien 1. A._______ SA, 2. B._______, 3. C._______Inc., 4. D._______, alle vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, Kiener & Nellen, Beschwerdeführende, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeskanzlei, Bundeshaus-West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung beim Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine). A. A.a Nach dem Zerfall der Sowjetunion Ende der 1980er Jahre erklärte das ukrainische Parlament am 24. August 1991 seine Unabhängigkeit. Einige Jahre später kam es im Herbst 2004 zu wichtigen Präsidentschaftswahlen, die allgemein als Richtungswahl für eine West- oder Ostausrichtung des Landes angesehen wurden. Nach Unruhen und Demonstrationen setzte sich der westlich orientierte Präsidentschaftskandidat Wiktor Juschtschenko gegen den von Russland unterstützten Viktor Yanukovych durch ("orangene Revolution"). Vier Jahre später, im Februar 2010, verloren aber Juschtschenko und seine damalige Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko die Wahlen, so dass der Russland orientierte Yanukovych als Präsident gewählt wurde. Die Wahl wurde bereits damals von Vorwürfen möglicher Korruption begleitet. Als die Regierung um Yanukovych die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit der EU verweigerte, kam es im November 2013 erneut zu Protesten und Unruhen ("Euromaidan"). Im Februar 2014 konnte zwischen der Regierung und der Opposition eine Einigung erzielt werden, die eine Rückkehr zu der bis September 2010 gültigen Verfassung vorsah und die Absetzung von Yanukovych beinhaltete, welcher in der Folge nach Russland flüchtete.”
“BVGer B-2284/2023 Entscheiddatum: 22.05.2024Publikationsdatum: 23.07.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-2284/2023, B-2286/2023, B-2324/2023 Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien 1. A._______ Limited, 2. B._______ Limited, beide vertreten durch lic. iur. Alexander Schwartz, Rechtsanwalt, Schwärzler Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine).”
Nach systematischer Auslegung setzt Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere vorgängige Anhörung voraus, sofern die betroffene Person im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und das Verwaltungsverfahren das gescheiterte Rechtshilfeverfahren ablöst.
“Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt dann auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Die Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftlich berechtigen Brüder B._______ und C._______ waren über die Sperrung nach Art. 3 SRVG informiert und stellten in diesem Zusammenhang auch ein Gesuch um Streichung ihrer Namen von der Ukraineverordnung (Beilage 10 und 11). Die Beschwerdeführerin hatte damit bereits einmal die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu erläutern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt eine systematische Auslegung von Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere Anhörung voraus (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.3).”
“Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt denn auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Auch im vorliegenden Verfahren hatte der wirtschaftlich berechtigte E._______ die Möglichkeit, sich zu äussern und nutzte diese Möglichkeit auch insofern, als er zwei von vier auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Sperrungen gerichtlich überprüfen liess (beigezogene Akten des EDA, act. 57, 58, 71, 72, 77, 90). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt deshalb eine systematische Auslegung von Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere Anhörung voraus. Eine solche hat bereits im Rechtshilfeverfahren stattgefunden, welches nun aufgrund seines Scheiterns durch das Verwaltungsverfahren abgelöst werden soll.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine rechtswirksame Sperrung nach Art. 4 SRVG auch ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen möglich ist. Soweit streitig ist, ob eine Anhörung erforderlich gewesen wäre, hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung gerechtfertigt war.
“Durch die Auslegung von Art. 4 SRVG ist somit deutlich geworden, dass eine rechtswirksame Sperrung auch ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen möglich ist, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer vergleichbaren Konstellation festgehalten hat (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet.”
“Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 120). Hauptziel des Gesetzgebers war es, eine Rechtsgrundlage für die verwaltungsrechtliche Sperrung und Einziehung von Potentatengeldern für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen die Rechtshilfe bereits gescheitert ist oder zu scheitern droht (Meyer, a.a.O., S. 291, 292 und 295). Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sperrungsverfügung und der Möglichkeit der Zustellung der Sperrungsverfügung an die Betroffenen aufgrund der schwierigen Umstände im Herkunftsstaat ohne Weiteres Wochen oder wie im vorliegenden Fall sogar mehrere Monate vergehen können. Würde aber in jedem Fall eine vorgängige Anhörung vorausgesetzt, läge eine Sperrung nach Art. 4 SRVG im Belieben der Beschwerdeführenden, wodurch der Gesetzeszweck verunmöglicht würde. Auch die telelogische Auslegung lässt somit den Schluss zu, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG auch ohne vorgängige Anhörung rechtmässig ist (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.5).”
“Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor der Vermögenssperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG hätte anhören müssen oder ob sie darauf aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung nach Art. 4 SRVG habe verzichten dürfen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend durch Auslegung der Gesetzesbestimmung von Art. 4 SRVG frei zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Art. 4 SRVG lautet wie folgt: Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: a.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; b.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder c.die juristischen Personen gehören: 1.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder 2.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. 2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.”
Historische/übergangsrechtliche Auslegung: Art. 4 SRVG ist als Spezialnorm zu verstehen. Die Übergangsbestimmung (Art. 32 Abs. 1 SRVG) stellt Sperrungen nach Art. 2 RuVG solchen nach Art. 4 SRVG gleich; die Rechtsprechung zieht daraus, dass Art. 4 in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen ermöglichen kann.
“3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG, AS 2011 275) am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG, eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung ermöglicht (Urteil des BVGerB-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.4).”
“101). Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des RuVG am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG, eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung ermöglicht.”
“Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverhältnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 101). Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des RuVG am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG, eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung ermöglicht.”
Eine Sperrung nach Art. 4 Abs. 2 SRVG kann rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sein, wenn sie im Wesentlichen darauf abzielt, das Ausbleiben oder die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (z. B. wegen befürchteter Beweisschwierigkeiten) zu umgehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einstellung des Strafverfahrens ohne Prüfung der betroffenen Vermögenswerte erfolgt ist oder die Behörden die Sperrung allein mit dem Umstand begründen, dass wegen Beweisschwierigkeiten keine Anklage erhoben wurde.
“Die Vorinstanz anerkennt, dass das Strafverfahren Nr. [G] gegen B._______ in der Ukraine eingestellt worden ist (Vernehmlassung Rz. 2, Duplik Rz. 2). Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, die Einstellung habe keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren (Vernehmlassung Rz. 2). Aus der Sperrungsverfügung und den Vorakten ergebe sich, dass sich das Rechtshilfeersuchen und somit auch die Sperrung auf den Strafverfahrenskomplex Nr. [K] rund um C._______ stütze, weshalb dieses Strafverfahren für die vorliegende Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 SRVG entscheidend sei (Vernehmlassung Rz. 2, Duplik Rz. 2). Der Titel des dritten, ergänzenden Rechtshilfeersuchens vom 22. Mai 2018 laute "Ersuchen um die internationale Rechtshilfe im Strafverfahren Nr. [K] wegen der Tatsache der Gründung und der Tätigkeit der verbrecherischen Organisation unter der Leitung von C._______" (Beilage 11). Diesem Ersuchen sei eindeutig zu entnehmen, dass eine enge Beziehung zwischen B._______ und C._______ bestehe und somit beide am gleichen Lebenssachverhalt teilgehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sachgerecht, allein auf das gegen B._______ geführte und zwischenzeitlich eingestellte Strafverfahren abzustellen. In der Einstellungsverfügung würden die gesperrten Vermögenswerte mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn geprüft (Stellungnahme vom 25. September 2024 S. 2). Bei B._______ handle es sich im Übrigen um eine C._______ nahestehende Person im Sinne von Art. 2 Bst. b SRVG (Duplik Rz. 3 und 4). Zu den Schwierigkeiten der ukrainischen Behörden im Strafverfahren gegen C.”
“4, Frage 8): "Based on the circumstances of the criminal proceedings, the specified person is an important witness; therefore, without his testimony during the trial, it will be difficult to prove the accusation." Es könne und dürfe aber nicht sein, dass die ukrainischen Behörden allein wegen befürchteter Beweisschwierigkeiten auf eine Anklageerhebung gegen D._______ und C._______ vorerst verzichteten, den Beschuldigten auf diese Weise das Recht auf eine strafgerichtliche Beurteilung in der Ukraine entzögen und der Schweizer Bundesrat als Vorinstanz des hiesigen Verfahrens dieses eklatante Versäumnis (welches nichts mit einem völligen oder weitgehenden Zusammenbruch des Justizsystems hat) zum Anlass nehme, um die Vermögenswerte auf dem Umweg eines administrativen Verfahrens in der Schweiz zu sperren und einzuziehen, obwohl dieser Vorgang laut der Generalstaatsanwaltschaft in der Ukraine im Strafrechtsverfahren mangels entsprechender Zeugenaussagen nicht möglich wäre. Die Sperrung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unzulässig (Stellungnahme Noven Rz. 19). Soweit geltend gemacht worden sei, der Beschuldigte C._______ habe noch nicht einvernommen werden können, hätten die ukrainischen Behörden jederzeit die Möglichkeit, eine Anklage in Abwesenheit zu erheben, wie sie das beispielsweise im Fall des ehemaligen Präsidenten Yanukovych und dessen Sohn getan hätten, die am 12. Dezember 2022 in Abwesenheit verurteilt worden seien (Stellungnahme Noven, Rz. 22).”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG bewirkt eine erhebliche Einschränkung der Eigentumsfreiheit und kann gemäss Art. 6 Abs. 2 SRVG bis zu zehn Jahre dauern. Die Rechtsprechung betont, dass diesem Eingriff zugunsten des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Klageverfahrens und der Klärung eigentumsrechtlicher Fragen der Vorzug gegenüber dem privaten Interesse an sofortiger Wiedererlangung der Verfügungsmacht zukommen kann. Als Ausgleich sieht das Gesetz mit Art. 9 SRVG eine Möglichkeit zur Freigabe von Vermögenswerten in Härtefällen vor.
“Vermögenswerte werden bei einer Sperrung nach Art. 4 SRVG bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung, längstens aber10 Jahre, gesperrt (Art. 6 Abs. 2 SRVG). Das bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Eigentumsfreiheit, was für eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme untypisch ist (Urteil des BVGer B-102/2023 vom 16. September 2024 E. 8.3.3). Der Gesetzgeber war sich dessen jedoch bewusst (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5308). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist dem öffentlichen Interesse, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies gilt umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9 SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt (Urteil des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.4.2). Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Verzögerungen bzw.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl.”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG stellt grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie ist als vorsorgliche Massnahme zu verstehen, die den bestehenden Zustand vorläufig sichert und so die Grundlage für eine materielle Beurteilung im Klageverfahren nach Art. 14 SRVG schafft.
“_______ seien bereits durch österreichische Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden beurteilt worden, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302).”
“Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG ganz grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss.”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und darf nur angeordnet werden, wenn dadurch verhindert werden soll, dass verdächtige Vermögenswerte abfliessen bzw. das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht. Voraussetzung ist zudem, dass die Vermögenswerte bereits im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens vorläufig sichergestellt worden sind.
“Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Erlasses (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 97). Die Sperrung nach Art. 4 SRVG erfolgt subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und wird nur angeordnet, wenn der Abfluss der verdächtigen Gelder droht, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperre in Frage steht (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 292; Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt dann auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Die Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftlich berechtigen Brüder B._______ und C._______ waren über die Sperrung nach Art. 3 SRVG informiert und stellten in diesem Zusammenhang auch ein Gesuch um Streichung ihrer Namen von der Ukraineverordnung (Beilage 10 und 11). Die Beschwerdeführerin hatte damit bereits einmal die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu erläutern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt eine systematische Auslegung von Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere Anhörung voraus (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.3).”
“Der Weg der Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe kann nur beschritten werden, wenn sich eine Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg als unmöglich herausgestellt hat. Um zu vermeiden, dass die verdächtigen Gelder abfliessen können, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordneten Massnahmen wegzufallen drohen, ist eine erneute Sperrung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg notwendig. Die Sperrung nach Art. 4 SRVG sowie die anschliessende Einziehung kommt daher nur subsidiär zur Rechtshilfe zur Anwendung (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302 und 5303). Nach Meyer handelt es sich beim SRVG sogar um einen höchst subsidiären verwaltungsrechtlichen Notbehelf für den Fall, dass eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Weg der Rechtshilfe misslingt (Meyer, a.a.O., S. 291, 292). Das SRVG rüttelt somit nicht an der Vorrangigkeit der Rechtshilfe oder der anderer Rückführungsoptionen (Meyer, a.a.O., S. 291, 294).”
“Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Erlasses (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 97). Die Sperrung nach Art. 4 SRVG erfolgt subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und wird nur angeordnet, wenn der Abfluss der verdächtigen Gelder droht, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperre in Frage steht (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 292; Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt denn auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Auch im vorliegenden Verfahren hatte der wirtschaftlich berechtigte E.”
Art. 4 SRVG setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens vorläufig sichergestellt wurden.
“Art. 4 SRVG lautet wie folgt: Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: a.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; b.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder c.die juristischen Personen gehören: 1.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder 2.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. 2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.”
“Art. 4 SRVG lautet wie folgt: Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: a.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; b.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder c.die juristischen Personen gehören: 1.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder 2.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. 2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.”
Kommt die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nicht zustande bzw. scheitert die Rechtshilfe, kann nach Art. 4 SRVG die Sperrung von Vermögenswerten angeordnet werden, um eine spätere Einziehung vorzubereiten. Eine solche Verfügung wird in einem neuen Verfahren getroffen und gilt nicht als Aufhebung oder Widerruf einer in Rechtskraft stehenden Delisting-Verfügung nach Art. 3 SRVG.
“BVGer B-3185/2023 Entscheiddatum: 19.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3185/2023 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eineEinziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine).”
“Anders als die Beschwerdeführerin dies ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch nicht um eine Aufhebung bzw. um einen Widerruf der Delisting-Verfügung im Verfahren nach Art. 3 SRVG. Stattdessen wurde in einem neuen Verfahren die Sperre der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung nach dem Scheitern der Rechtshilfe gestützt auf Art. 4 SRVG verfügt. Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in bundesrechtswidriger Weise auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend Delisting im Rahmen von Art. 3 SRVG zurückgekommen sei und damit allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie das Gleichbehandlungsprinzip verletzt habe (Beschwerde Ziff. V.1), erweist sich deshalb als unbegründet.”
“Anders als die Beschwerdeführerin dies ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch nicht um eine Aufhebung bzw. um einen Widerruf der Delisting-Verfügung im Verfahren nach Art. 3 SRVG. Stattdessen wurde in einem neuen Verfahren die Sperre der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung nach dem Scheitern der Rechtshilfe gestützt auf Art. 4 SRVG verfügt. Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in bundesrechtswidriger Weise auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend Delisting im Rahmen von Art. 3 SRVG zurückgekommen sei und damit allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie das Gleichbehandlungsprinzip verletzt habe (Beschwerde Ziff. V.1), erweist sich deshalb als unbegründet.”
Bei der Prüfung einer Sperre nach Art. 4 Abs. 2 SRVG sind rechtskräftige Entscheide aus dem Ausland zu berücksichtigen. Soweit solche Entscheide eine entlastende Sachlage ergeben (etwa Einstellungsverfügung oder Freispruch), kann dies die Zulässigkeit einer Sperre in Frage stellen oder deren Verhängung erschweren.
“3 SRVG ursächlich gewesen sei (Beilage 12), nenne unter dem Titel "Mitschuldige natürliche und juristische Personen" ausdrücklich auch B._______ und das gegen ihn zu diesem Zeitpunkt noch hängige Strafverfahren Nr. [G] (Beilage 11, S. 2 und 3). B._______ seien unter anderem Straftatbestände wie die Gründung einer kriminellen Organisation, Veruntreuung, Geldwäscherei, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung vorgeworfen worden. Das Rechtshilfeersuchen enthalte denn auch eine präzise Umschreibung der vermeintlichen Tathandlungen (Beilage 11, S. 9 bis 17). Nun sei B._______ aber mit der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 von diesen strafrechtlichen Vorwürfen mit exakt denselben Umschreibungen der vermeintlichen Tathandlungen entlastet worden (Stellungnahme vom 12. September 2024, Rz. 16 f.). Die Vorinstanz blende scheinbar aus, dass B._______ freigesprochen worden sei und masse sich an, rechtskräftige Beschlüsse der ukrainischen Behörden zu ignorieren. Damit widerspreche sie der Botschaft des SRVG, wonach die Schweiz im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 SRVG "nicht an die Stelle der Behörden eines souveränen Staates" treten dürfe (Replik Rz. 4). Auf dem ukrainischen Justizportal seien Urteile gegen Mittäter im Strafverfahrenskomplex um C._______ publiziert, welche sehr wohl zu Verurteilungen geführt hätten (Beschwerdebeilage 14). Diese Verfahren seien auch deshalb relevant, weil sie auch Mitwirkungshandlungen bei der H._______ Bank beträfen, welche zu Schuldsprüchen geführt hätten. Das führe zu einer zusätzlichen Plausibilisierung der Einstellung des Verfahrens gegen B._______, weil dadurch erneut deutlich geworden sei, dass die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Strafverfahrenskomplex um C._______ durchaus Willens und in der Lage seien, Schuldsprüche zu verhängen und Vermögenswerte einzuziehen (Replik Rz. 38). Im Übrigen habe zwischenzeitlich auch das Ermittlungsverfahren gegen C._______ abgeschlossen werden können, was wiederum für eine funktionierende ukrainische Strafjustiz spreche (Stellungnahme vom 12. September 2024, Rz.”
Im Verfahren über ein Härtefallgesuch ist nicht die materielle Rechtmässigkeit der gemäss Art. 4 SRVG angeordneten Sperrung zu prüfen und sind weitergehende Verfassungsrügen grundsätzlich nicht zu behandeln; das Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung des Gesuchs um Freigabe (Härtefallgesuch).
“Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.).”
“Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.).”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme, die gewährleisten soll, dass verdächtige Vermögenswerte bis zum Klageverfahren nicht abfliessen. Eigentums- und materielle Rechtsfragen bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren (Art. 14 ff. SRVG) vorbehalten.
“Bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die sicherstellt, dass die verdächtigen Gelder im Hinblick auf das Klageverfahren nicht abfliessen können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die eigentumsrechtlichen Fragen werden dabei nicht behandelt und bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG vorbehalten (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vermögenssperrungen des Bundesrates vom 15. Februar 2023 die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SRVG erfüllen.”
Eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG setzt nicht voraus, dass bereits zuvor eine vorsorgliche Sperrung nach Art. 3 SRVG verfügt worden ist. Zwar werden die betreffenden Gelder in den meisten Fällen bereits nach Art. 3 SRVG gesperrt sein, doch ist eine solche Sperre nicht zwingend erforderlich.
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus eine weitere Klärung der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte anstreben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Die eigentumsrechtlichen Aspekte sind, wie bereits erwähnt, im darauffolgenden Klageverfahren zu erörtern (vgl. E. 3.6 hiervor; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325).”
Eine dauerhafte Sicherstellung durch den Herkunftsstaat während der gesamten Sperrdauer ist nach dem in den zitier ten Akten wiedergegebenen Verständnis der Vorinstanz nicht erforderlich; massgeblich ist, dass die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Anordnung im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens vorläufig sichergestellt gewesen sind. Der Wortlaut von Art. 4 SRVG verlangt demnach keine fortdauernde rechtshilfeweise Sicherstellung.
“Im Kern verwies sie erneut darauf hin, dass eine Wiedererwägung regelmässig dann als unzulässig erachtet werde, wenn die Gründe, welche in der Wiedererwägung geltend gemacht worden seien, grundsätzlich auch im Rahmen einer Beschwerde hätten vorgebracht werden können. Das gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits während der Rechtsmittelfrist anwaltlich vertreten gewesen sei. G. Am 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. In Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen verwies er zusätzlich darauf, dass die Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine nur bis zum 27. Februar 2023 verlängert worden sei, weshalb eine Sperrung nach Art. 4 SRVG i.V.m. mit dem Anhang 1 der Ukraine-Verordnung nicht mehr möglich sei. H. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 hielt die Vorinstanz dem entgegen, die Nichtverlängerung der Ukraine-Verordnung stelle keinen Hinderungsgrund für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG dar. Auch die Tatsache, dass die rechtshilfeweise Sperrung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen von Art. 4 SRVG erfüllt seien. I. Am 4. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Eingaben mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen einer Sperre nach Art. 4 SRVG nicht nur zum Zeitpunkt der Sperrung selbst, sondern während der gesamten Dauer der Sperrung erfüllt sein müssten. Diese Voraussetzung sei jedoch mit dem Wegfall der auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgten Sicherstellung nicht mehr gegeben. J. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auf die gesetzliche Bestimmung: Nach deren Wortlaut werde vorausgesetzt, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens vorläufig sichergestellt worden seien. Der Wortlaut verlange eben gerade keine dauerhafte Sicherstellung auf dem Weg der Rechtshilfe. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden”
“Das gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits während der Rechtsmittelfrist anwaltlich vertreten gewesen sei. G. Am 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. In Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen verwies er zusätzlich darauf, dass die Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine nur bis zum 27. Februar 2023 verlängert worden sei, weshalb eine Sperrung nach Art. 4 SRVG i.V.m. mit dem Anhang 1 der Ukraine-Verordnung nicht mehr möglich sei. H. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 hielt die Vorinstanz dem entgegen, die Nichtverlängerung der Ukraine-Verordnung stelle keinen Hinderungsgrund für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG dar. Auch die Tatsache, dass die rechtshilfeweise Sperrung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen von Art. 4 SRVG erfüllt seien. I. Am 4. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Eingaben mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen einer Sperre nach Art. 4 SRVG nicht nur zum Zeitpunkt der Sperrung selbst, sondern während der gesamten Dauer der Sperrung erfüllt sein müssten. Diese Voraussetzung sei jedoch mit dem Wegfall der auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgten Sicherstellung nicht mehr gegeben. J. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auf die gesetzliche Bestimmung: Nach deren Wortlaut werde vorausgesetzt, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens vorläufig sichergestellt worden seien. Der Wortlaut verlange eben gerade keine dauerhafte Sicherstellung auf dem Weg der Rechtshilfe. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden”
Die Auslegung von Art. 4 SRVG stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft.
“Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor der Vermögenssperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG hätte anhören müssen oder ob sie darauf aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung nach Art. 4 SRVG habe verzichten dürfen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend durch Auslegung der Gesetzesbestimmung von Art. 4 SRVG frei zu überprüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Art. 4 SRVG lautet wie folgt: Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: a.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; b.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder c.die juristischen Personen gehören: 1.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder 2.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.”
Wenn die Zusammenarbeit des Herkunftsstaats ausfällt oder nicht gewährleistet ist (z.B. nach Scheitern eines Rechtshilfeersuchens), kann der Bundesrat gemäss Art. 4 SRVG vorbeugend eine Sperrung von Vermögenswerten anordnen, soweit dies zur Wahrung schweizerischer Interessen erforderlich ist; die Sperrung ist als vorsorgliche Massnahme zu verstehen, die den Zustand vorläufig sichern soll.
“Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Botschaft zum SRVG, die die vorsorgliche Massnahme nur im Zusammenhang mit der Sperrung gemäss Art. 3 SRVG explizit erwähnt (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Er folgert im Umkehrschluss, dass es sich auch deshalb bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG um keine vorsorgliche Massnahme handeln könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann. Die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG verhält sich somit subsidiär zur Sperrung gemäss Art. 3 SRVG (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 309). Für die hier zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei Art. 4 SRVG um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist jedoch entscheidend, dass beide Sicherungsmassnahmen zum Ziel haben, den Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, ohne dabei über die materiellen Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.”
“BVGer B-1173/2024 Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 05.03.2025 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1173/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Cartier und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Cleis, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine).”
“BVGer B-5953/2022 Entscheiddatum: 29.11.2023Publikationsdatum: 08.12.2023 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5953/2022 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Georg Friedli, Fürsprecher, FRIEDLI & SCHNIDRIG, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeskanzlei, Bundeshaus-West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe (Art. 4 SRVG).”
“BVGer B-2752/2023 Entscheiddatum: 25.10.2023Publikationsdatum: 14.11.2023 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2752/2023 Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger, Thunstrasse 24, 3005 Bern, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe (Art. 4 SRVG).”
Teleologische Auslegung: Angesichts des mit Art. 4 SRVG verfolgten Zwecks — eine Rechtsgrundlage für die Sperrung und Einziehung von Potentatengeldern gerade in Fällen, in denen die Rechtshilfe gescheitert ist oder zu scheitern droht — kann eine vorgängige Anhörung entbehrlich sein, wenn die Umstände im Herkunftsstaat (insbesondere erhebliche oder andauernde Zustellprobleme) eine unverhältnismässige Verzögerung bewirken und dadurch der Gesetzeszweck vereitelt würde. Eine solche Ausnahme folgt aus der Zwecksetzung der Norm und wurde vom BVGer in den genannten Entscheiden so ausgelegt.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. "ratio legis"). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 120). Hauptziel des Gesetzgebers war es, eine Rechtsgrundlage für die verwaltungsrechtliche Sperrung und Einziehung von Potentatengeldern für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen die Rechtshilfe bereits gescheitert ist oder zu scheitern droht (Meyer, a.a.O., S. 291, 292 und 295). Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sperrungsverfügung und der Möglichkeit der Zustellung der Sperrungsverfügung an die Betroffenen aufgrund der schwierigen Umstände im Herkunftsstaat ohne Weiteres Wochen oder wie im vorliegenden Fall sogar mehrere Monate vergehen können. Würde aber in jedem Fall eine vorgängige Anhörung vorausgesetzt, läge eine Sperrung nach Art. 4 SRVG im Belieben der Beschwerdeführenden, wodurch der Gesetzeszweck verunmöglicht würde. Auch die telelogische Auslegung lässt somit den Schluss zu, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG auch ohne vorgängige Anhörung rechtmässig ist (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.5).”
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. "ratio legis"). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 120). Hauptziel des Gesetzgebers war es, eine Rechtsgrundlage für die verwaltungsrechtliche Sperrung und Einziehung von Potentatengeldern für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen die Rechtshilfe bereits gescheitert ist oder zu scheitern droht (Meyer, a.a.O., S. 291, 292 und 295). Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sperrungsverfügung und der Möglichkeit der Zustellung der Sperrungsverfügung an die Betroffenen aufgrund der schwierigen Umstände im Herkunftsstaat ohne Weiters Wochen oder wie im vorliegenden Fall sogar mehrere Monate vergehen können. Würde aber in jedem Fall eine vorgängige Anhörung vorausgesetzt, läge eine Sperrung nach Art. 4 SRVG im Belieben der Beschwerdeführenden, wodurch der Gesetzeszweck verunmöglicht würde. Auch die telelogische Auslegung lässt somit den Schluss zu, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG auch ohne vorgängige Anhörung rechtmässig ist.”
Art. 4 SRVG ist subsidiär zur internationalen Rechtshilfe. Die verwaltungsrechtliche Sperrung (und eine anschliessende Einziehung) kommt demnach grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn eine Rückerstattung über den Weg der internationalen Rechtshilfe unmöglich geworden oder das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, namentlich weil die staatlichen Strukturen des Herkunftsstaates versagen. In dieser Konstellation dient Art. 4 SRVG als verwaltungsrechtlicher Notbehelf, um ein Abfliessen der betreffenden Vermögenswerte zu verhindern.
“Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Erlasses (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 97). Die Sperrung nach Art. 4 SRVG erfolgt subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und wird nur angeordnet, wenn der Abfluss der verdächtigen Gelder droht, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperre in Frage steht (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 292; Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt dann auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Die Beschwerdeführerin bzw. die wirtschaftlich berechtigen Brüder B._______ und C._______ waren über die Sperrung nach Art. 3 SRVG informiert und stellten in diesem Zusammenhang auch ein Gesuch um Streichung ihrer Namen von der Ukraineverordnung (Beilage 10 und 11). Die Beschwerdeführerin hatte damit bereits einmal die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu erläutern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt eine systematische Auslegung von Art. 4 SRVG grundsätzlich keine weitere Anhörung voraus (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.3).”
“Der Weg der Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe kann nur beschritten werden, wenn sich eine Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg als unmöglich herausgestellt hat. Um zu vermeiden, dass die verdächtigen Gelder abfliessen können, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordneten Massnahmen wegzufallen drohen, ist eine erneute Sperrung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg notwendig. Die Sperrung nach Art. 4 SRVG sowie die anschliessende Einziehung kommt daher nur subsidiär zur Rechtshilfe zur Anwendung (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302 und 5303). Nach Meyer handelt es sich beim SRVG sogar um einen höchst subsidiären verwaltungsrechtlichen Notbehelf für den Fall, dass eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Weg der Rechtshilfe misslingt (Meyer, a.a.O., S. 291, 292). Das SRVG rüttelt somit nicht an der Vorrangigkeit der Rechtshilfe oder der anderer Rückführungsoptionen (Meyer, a.a.O., S. 291, 294).”
“Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Erlasses (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 97). Die Sperrung nach Art. 4 SRVG erfolgt subsidiär zur Rechtshilfe in Strafsachen und wird nur angeordnet, wenn der Abfluss der verdächtigen Gelder droht, weil die im Rahmen der Rechtshilfe angeordnete Sperre in Frage steht (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 292; Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5302). Art. 4 Abs. 2 Bst. a SRVG setzt denn auch voraus, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens bereits sichergestellt wurden. Durch die systematische Auslegung wird deutlich, dass eine Sperrung nach Art. 4 SRVG nur erfolgen darf, wenn das Rechtshilfeverfahren zu scheitern droht, in welchem sich die betroffene Partei in aller Regel bereits äussern konnte. Auch im vorliegenden Verfahren hatte der wirtschaftlich berechtigte E.”
“Er folgert im Umkehrschluss, dass es sich auch deshalb bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG um keine vorsorgliche Massnahme handeln könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann. Die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG verhält sich somit subsidiär zur Sperrung gemäss Art. 3 SRVG (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 309). Für die hier zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei Art. 4 SRVG um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist jedoch entscheidend, dass beide Sicherungsmassnahmen zum Ziel haben, den Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, ohne dabei über die materiellen Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist eine vorsorgliche Massnahme und entscheidet nicht über eigentumsrechtliche Fragen. Diese Fragen verbleiben beim anschliessenden Klage- bzw. Einziehungsverfahren nach Art. 14 ff. SRVG.
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist vorab erneut darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren der Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemässArt. 4 SRVG keine eigentumsrechtlichen Fragen behandelt werden und diese dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG vorbehalten bleiben (Urteile des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.5; B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.6; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325; vgl. E. 4.5 hiervor).”
“Bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die sicherstellt, dass die verdächtigen Gelder im Hinblick auf das Klageverfahren nicht abfliessen können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die eigentumsrechtlichen Fragen werden dabei nicht behandelt und bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff. SRVG vorbehalten (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vermögenssperrungen des Bundesrates vom 15. Februar 2023 die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SRVG erfüllen.”
Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist nach der Praxis in ihrer Rechtsnatur mit vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vergleichbar (vgl. Art. 18 IRSG; strafprozessuale Beschlagnahme). Art. 4 regelt dabei die Voraussetzungen für eine Sperrung im Hinblick auf eine spätere Einziehung, insbesondere für den Fall, dass die Rechtshilfe oder die staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat nicht mehr gewährleistet sind. Die Sperrung nach Art. 4 SRVG ist subsidiär zur Sperrung nach Art. 3 SRVG.
“Bei Art. 4 SRVG handelt es sich im Wesentlichen um eine Überführung der entsprechenden Bestimmung des bis zum 30. Juni 2016 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 (RuVG, AS 2011 275; Thirza Döbeli, Blockieren - Beschlagnahmen - Einfrieren, Eine mise en place der Rechtsgrundlagen von Kontosperren, AJP 2015, S. 1237, 1247). Bevor Vermögenswerte eingezogen werden konnten, wurden sie gemäss Art. 2 RuVG ebenfalls gesperrt. Diese Sperrung war von ihrer Rechtsnatur vergleichbar mit den vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 18 IRSG (SR 351.1) im Rechtshilfeverfahren bzw. mit der strafprozessualen Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 bzw. 377 StPO (SR 312.0; vgl. auch Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 72, 125 f., 140). Gemeinsames Ziel auch dieser Massnahmen war es, die Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen, um in der Folge über die Einziehung und die Rückgabe entscheiden zu können, ohne dass ein vorzeitiger Abzug der Gelder dies verhindert.”
“Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Botschaft zum SRVG, die die vorsorgliche Massnahme nur im Zusammenhang mit der Sperrung gemäss Art. 3 SRVG explizit erwähnt (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Er folgert im Umkehrschluss, dass es sich auch deshalb bei der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG um keine vorsorgliche Massnahme handeln könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Sperrungen nach Art. 3 und 4 SRVG wesentlich voneinander unterscheiden: Während die Sperrung nach Art. 3 SRVG bereits unmittelbar vor oder gleich nach einem politischen Umbruch erfolgen kann und sich in der Regel an einen grossen Adressatenkreis richtet und oftmals in Form einer Verordnung erlassen wird (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5297), regelt Art. 4 SRVG die Voraussetzungen, unter welchen der Bundesrat eine Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung anordnen kann (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sperrungen bezieht sich also auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung: Eine Sperrung gemäss Art. 4 SRVG darf erst erfolgen, wenn der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des Versagens der staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann. Die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG verhält sich somit subsidiär zur Sperrung gemäss Art. 3 SRVG (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 309). Für die hier zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei Art. 4 SRVG um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist jedoch entscheidend, dass beide Sicherungsmassnahmen zum Ziel haben, den Zustand einstweilen unverändert zu erhalten, ohne dabei über die materiellen Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.”
Art. 4 SRVG eröffnet — sofern ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht (mehr) zu erwarten ist — die Möglichkeit, ein Verfahren zur erstmaligen materiellen Beurteilung der Vorwürfe zu führen. Die Voraussetzungen dafür sind abschliessend in Art. 4 SRVG geregelt.
“Die Beschwerdeführerin zitiert sodann BGE 149 IV 376 E. 6.7, in dem das Bundesgericht festhält, dass Ersatzforderungen vom klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst seien. Art. 74a IRSG regelt die - im Gegensatz zum ordentlichen Exequaturverfahren nach Art. 94 IRSG - privilegierte Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung von Vermögenswerten, welche zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden. Damit handelt es sich um eine Vollstreckungsbestimmung eines ausländischen, rechtskräftigen Strafurteils (BGE 149 IV 376 E. 6.4). Ein solches liegt nicht vor und kann auch nicht mehr erwartet werden, weshalb Art. 74a IRSG vorliegend nicht einschlägig ist. Gerade weil ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht mehr zu erwarten ist (vgl. E. 5.2 hiervor), wurde das Verfahren nach Art. 4 SRVG überhaupt erst angestrengt, mit dem Ziel, eine (erstmalige) materielle Beurteilung der Vorwürfe herbeizuführen. Seine Voraussetzungen sind in Art. 4 SRVG abschliessend geregelt (vgl. E. 5 hiervor).”
Kann Anwendung finden, wenn die Mitwirkung des Herkunftsstaats dauerhaft ausbleibt und ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht mehr zu erwarten ist: Das nach Art. 4 SRVG eingeleitete Verfahren dient in solchen Fällen dazu, eine erstmalige materielle Beurteilung der Vorwürfe zu ermöglichen.
“Die Beschwerdeführerin zitiert sodann BGE 149 IV 376 E. 6.7, in dem das Bundesgericht festhält, dass Ersatzforderungen vom klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst seien. Art. 74a IRSG regelt die - im Gegensatz zum ordentlichen Exequaturverfahren nach Art. 94 IRSG - privilegierte Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung von Vermögenswerten, welche zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden. Damit handelt es sich um eine Vollstreckungsbestimmung eines ausländischen, rechtskräftigen Strafurteils (BGE 149 IV 376 E. 6.4). Ein solches liegt nicht vor und kann auch nicht mehr erwartet werden, weshalb Art. 74a IRSG vorliegend nicht einschlägig ist. Gerade weil ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht mehr zu erwarten ist (vgl. E. 5.2 hiervor), wurde das Verfahren nach Art. 4 SRVG überhaupt erst angestrengt, mit dem Ziel, eine (erstmalige) materielle Beurteilung der Vorwürfe herbeizuführen. Seine Voraussetzungen sind in Art. 4 SRVG abschliessend geregelt (vgl. E. 5 hiervor).”
Fehlende Kooperation oder faktisch fehlender Zugang zu Verfahrensbeweismitteln kann, soweit dies den konkreten Rechtshilfeablauf im Einzelfall betrifft (etwa wegen bewaffneter Konflikte, Gebietsverlust oder im Zusammenhang mit dem in der konkreten Rechtshilfe betroffenen Versagen staatlicher Strukturen), die Voraussetzungen für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG begründen, wenn dadurch ein Rechtshilfeverfahren nicht wie erforderlich durchgeführt werden kann.
“Die Vorinstanz macht geltend, die Behörden seien bei ihren Bemühungen, die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte der Brüder B._______ und C._______ einzuziehen, von Anfang an auf Schwierigkeiten gestossen. Mit dem Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 hätten sich diese Schwierigkeiten schlagartig verschärft. Unter diesen ausserordentlichen Umständen seien die ukrainischen Behörden nicht in der Lage, ein endgültiges und rechtskräftiges Einziehungsurteil zu fällen und somit die Anforderungen an ein entsprechendes Rechtshilfeverfahren zu erfüllen (angefochtene Verfügung, Rz. 15). Der Begriff des "Versagens staatlicher Strukturen" beziehe sich ausschliesslich auf die Situation eines Staates im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeverfahren in der Schweiz. Es gehe dabei nicht um eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Einschätzung (Vernehmlassung, Rz. 11). Der Vorinstanz seien zum Zeitpunkt der Sperrung zwecks Einziehung ausreichend Informationen vorgelegen, dass die Voraussetzungen einer Sperrung gemäss Art. 4 SRVG erfüllt gewesen seien. So werde beispielsweise in den Berichten des Basel Institute on Governance vom 20. Mai und 4. Juli 2022 (Beilagen 25 und 30) festgehalten, dass sich die Beweismittel für das ukrainische Strafverfahren gegen die Brüder B._______ und C._______ in der Stadt Donezk befänden, welche seit 2014 teilwiese von pro-russischen Separatisten kontrolliert werde. Somit sei es für die ukrainischen Strafbehörden von Anfang an schwierig gewesen, Zugang zu diesen Beweismitteln zu erhalten (Vernehmlassung, Rz. 12, Beilage 29, S. 2). Hinzu komme die seit Februar 2022 geführte Militäraggression Russlands gegen die Ukraine sowie die von Russland verkündete Annexion der Region Donezk vom 30. September 2022, welche einen Abschluss der Strafuntersuchung verunmöglicht habe (Vernehmlassung Rz. 12).”
“1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Kontostamm später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. sowie 1. Der Kontostamm Nr. [...], lautend auf B._______ Limited (Kontoinhaberin), bei der Bank [...] wird gesperrt. 2. Die Vermögenswerte auf dem Kontostamm aus Ziffer 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Kontostamm später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zur Begründung der Vermögenssperren führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, spätestens seit Beginn des russischen Angriffskrieges seien die ukrainischen Untersuchungsbehörden nicht mehr in der Lage, die Strafuntersuchungen durchzuführen bzw. die Anforderungen an die Rechtshilfeverfahren zu erfüllen, weshalb die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Sperrung der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG erfüllt seien. C. Gegen diese Verfügungen erhoben A._______ Limited und B._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 24. April 2023 Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren (Verfahren B-2284/2023): 1. Es sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 [...] gegen die A._______ Limited sowie die darin verfügten Vermögenssperren aufzuheben; und zwar 1.1 die Sperrung der Vermögenswerte der A._______ Limited, welche auf den Konten mit den IBAN [...] und [...] bei der Bank [...] verbucht sind, sowie 1.2 die Sperrung der Vermögenswerte der A._______ Limited im Depot Nr. [...] bei der Bank [...]. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 gegen die A._______ Limited aufzuheben und in der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der”
“BVGer B-5953/2022 Entscheiddatum: 29.11.2023Publikationsdatum: 08.12.2023 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5953/2022 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Georg Friedli, Fürsprecher, FRIEDLI & SCHNIDRIG, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Bundesrat, Bundeskanzlei, Bundeshaus-West, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe (Art. 4 SRVG).”
Die angeordnete Sperrung ist bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz aufrechtzuerhalten, damit der von Art. 4 SRVG verfolgte Zweck — die Vorbereitung einer allfälligen Einziehung — nicht vereitelt wird. In diesem Fall wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG).
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Sperrung ist indes aufrechtzuerhalten, längstens bis zum erneuten Entscheid der Vorinstanz, ansonsten der von Art. 4 SRVG angestrebte Zweck, der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung, zum Vornherein nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Hansjörg Seiler, in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 42). Einer allfälligen Beschwerde wäre dann auch die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 21 Abs. 2 SRVG; zur berechtigten Kritik an der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 VwVG, vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, Rz. 137).”
Fehlende vorherige Anhörung oder unzureichende Akteneinsicht können als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden. In BVGer B-3507/2022 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien vor dem Erlass der Vermögenssperren nicht angehört worden und hätten sich erst mit dem Wiedererwägungsgesuch in der Vorinstanz inhaltlich äussern können; ferner rügten sie fehlende bzw. teilweise überdeckte Aktenstücke. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, die Sperrung sei bereits im Rahmen der Rechtshilfe erfolgt, sodass sich die Rechtsposition nicht wesentlich verändert habe.
“4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BVGer B-2113/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei durch die Vorinstanz verletzt worden. Einerseits seien sie vor dem Erlass der Sperrungen der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe nicht angehört worden (Beschwerde Rz. 28 ff., Replik Rz. 66). Erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Oktober 2023 hätten sie erstmals die Möglichkeit gehabt, sich inhaltlich vor der Vorinstanz zu äussern und darzulegen, warum die Voraussetzungen einer Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG nicht erfüllt seien (Wiedererwägungsgesuch Rz. 22, 43 ff.). Andererseits sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auch deswegen verletzt worden, weil sie keine vollständige Akteneinsicht erhalten hätten. Die Vorinstanz habe der Sperrverfügung vorerst willkürlich 33 Aktenstücke zu Grunde gelegt (Beschwerde Rz. 44 ff.) und kein umfassendes Dossier mit sämtlichen wesentlichen Aktenstücken geführt (Beschwerde Rz. 48, 50). Im Übrigen sei das rechtliche Gehör auch durch Abdeckungen von einzelnen Aktenstücken, Namen, Telefonnummern und Abkürzungen verletzt worden (Beschwerde Rz. 51). Die geltend gemachten Verletzungen seien derart schwer, dass eine nachträgliche Heilung ausgeschlossen sei (Replik Rz. 113). 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der subsidiär zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Einziehung sei eine rechtshilfeweise erfolgte Sperrung vorgegangen, zu der sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Da die Vermögenswerte bereits vorher gesperrt gewesen seien, habe sich die Rechtsposition der Beschwerdeführenden nicht wesentlich verändert (Vernehmlassung Rz.”
Nach der Rechtsprechung kann eine Sperrung nach Art. 4 Abs. 1 SRVG auch politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen betreffen. Gehören die Vermögenswerte juristischen Personen (einschliesslich Trusts) an, verlangt die Praxis, dass die PEP oder ihnen nahestehende Personen direkte oder indirekte Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben oder an ihnen wirtschaftlich berechtigt sind. Fehlen für Trusts eingereichte Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten, kann dies im entsprechenden Verfahren relevant werden.
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist dem entgegen zu halten, dass eine Sperrung nach Art. 4 Abs. 1 SRVG politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen betreffen kann. Gehören die Vermögenswerte juristischen Personen, so wird verlangt, dass die politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben oder an ihnen wirtschaftlich berechtigt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. c SRVG). Bei den Beschwerdeführenden 2 und 4 handelt es sich um die Kinder von E._______, bei der Beschwerdeführerin 1 um einen Trust, bei dem die Ehefrau sowie die Kinder in den eingereichten Unterlagen als wirtschaftlich Berechtigte genannt sind (Wiedererwägungsbeilagen 25). Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich ebenfalls um einen Trust. Die dazu eingereichten Unterlagen sind unvollständig und machen keinerlei Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Wiedererwägungsbeilage 29). Auf Ausführungen zu den wirtschaftlich Berechtigten oder auf die Einreichung der entsprechenden Unterlagen verzichten die Beschwerdeführenden auch in ihrem Wiedererwägungsgesuch, obwohl sie das Konto im Jahr 2013 eröffnet haben und deshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie über die entsprechenden Dokumente verfügen.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt die historische Gleichstellung der RuVG‑Sperrungen mit Art. 4 SRVG (Art. 32 Abs. 1 SRVG) nahe, dass Art. 4 SRVG als spezialgesetzliche Regelung zu verstehen ist. In diesem Sinne kann eine Sperrung nach Art. 4 SRVG rechtmässig auch ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen verfügt werden (Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG); die Betroffenen können ihre Einwände im anschliessenden Einziehungsverfahren geltend machen.
“Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG, AS 2011 275) am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG, eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung ermöglicht (Urteil des BVGerB-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.4).”
“101). Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des RuVG am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 VwVG, eine rechtmässige Sperrung ohne vorgängige Anhörung ermöglicht.”
Für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG ist eine vorgängige Sperrung nach Art. 3 SRVG nicht erforderlich. In der Praxis werden die betreffenden Vermögenswerte zwar häufig bereits vorsorglich nach Art. 3 SRVG gesperrt, dies ist jedoch nicht zwingend.
“b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
“Hierzu ist anzumerken, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3 SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4 SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3 SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus eine weitere Klärung der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte anstreben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Die eigentumsrechtlichen Aspekte sind, wie bereits erwähnt, im darauffolgenden Klageverfahren zu erörtern (vgl. E. 3.6 hiervor; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325).”
Der Gesetzestext enthält keine Regelung dazu, ob Betroffene vor einer Sperrung nach Art. 4 SRVG vorgängig anzuhören sind; dazu äussert sich der Gesetzestext nicht.
“Eine grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element ist dabei der Gesetzestext (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 91). Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SRVG nennt die materiellen Voraussetzungen der Sperrung. Demnach müssen die Vermögenswerte im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens gesperrt worden sein und die staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat versagt haben. Zusätzlich muss auch die Wahrung der Schweizer Interessen eine Sperrung erfordern. Zu der prozessualen Frage, ob die Betroffenen vor einer vermögensrechtlichen Sperrung nach Art. 4 SRVG angehört werden müssen, äussert sich der Gesetzestext nicht (Urteil des BVGer B-3507/2022 vom 4. Juni 2024 E. 3.4.2).”
“Eine grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element ist dabei der Gesetzestext (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 91). Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SRVG nennt die materiellen Voraussetzungen der Sperrung. Demnach müssen die Vermögenswerte im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens gesperrt worden sein und die staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat versagt haben. Zusätzlich muss auch die Wahrung der Schweizer Interessen eine Sperrung erfordern. Zu der prozessualen Frage, ob die Betroffenen vor einer vermögensrechtlichen Sperrung nach Art. 4 SRVG angehört werden müssen, äussert sich der Gesetzestext nicht.”
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