Sono considerati personalmente e direttamente toccati ai sensi degli articoli 21 capoverso 3 e 80h della legge, segnatamente:
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Dem nach Art. 9a IRSV Betroffenen ist vor Erlass der Schlussverfügung vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen; es ist dem Berechtigten in der Regel eine (kurze) Frist zur Begründung von Aussonderungsbegehren anzusetzen. Nach Berücksichtigung der Vorbringen ist durch die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung zu erlassen.
“Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E.”
Als persönlich und direkt betroffen gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie Personen, die im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme unterzogen wurden. Bei solchen unmittelbar Betroffenen wird das Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses in der Praxis regelmässig als erfüllt angesehen; Ausnahmen sind möglich.
“Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit.”
“Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.2).”
“Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Das Kriterium des schutzwürdigen Interesses hat keine zusätzliche selbständige Tragweite, wenn ein von Rechtshilfemassnahmen (etwa Beschlagnahmungen) direkt Betroffener Beschwerde führen will (BGE 137 IV 134 E. 5.1.2). Diese Person ist damit zumeist mehr als andere in einem wichtigen Interesse betroffen (vgl. zum schutzwürdigen Interesse die folgende Erwägung 4.5). Allenfalls kann trotz persönlich und direkter Betroffenheit von Zwangsmassnahmen zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse für die Beschwerdelegitimation erforderlich sein – v.a. bei Zeugenbefragungen im Rechtshilfeverfahren (BGE 126 II 258; 121 II 459; Urteile des Bundesgerichts 1A.”
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs müssen die nach Art. 9a IRSV als persönlich und direkt betroffen geltenden Personen vorgängig zur Schlussverfügung Gelegenheit erhalten, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Dies erfolgt in der Regel durch Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten ermöglicht, Einwendungen gegen die Herausgabe oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Zimmermann, La coopération judiciaire international en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 509 f. N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch Zimmermann, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H. ; Zimmermann, a.a.O., N. 472). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird.”
Bei Beschlagnahmen bestimmt sich die Beschwerdebefugnis nach der zum Zeitpunkt der Massnahme bestehenden tatsächlichen Verfügungsgewalt; das formelle Eigentum ist dafür nicht entscheidend.
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts, der sich auf Art. 80h IRSG (SR 351.1) und Art. 9a IRSV (SR 351.11) stützt. An die in diesen Bestimmungen normierte Beschwerdebefugnis ist ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (s. Art. 17a IRSG; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.; s. auch Urteile 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten seien und deshalb keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Unterlagen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Teil ihrer Zahlungen an die D.________ AG kalkulatorisch als "Mietzins" betrachtet werden müsse, da im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten Räumlichkeiten und Personal nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden.”
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts, der sich auf Art. 80h IRSG (SR 351.1) und Art. 9a IRSV (SR 351.11) stützt. An die in diesen Bestimmungen normierte Beschwerdebefugnis ist ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (s. Art. 17a IRSG; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.; s. auch Urteile 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten seien und deshalb keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Unterlagen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Teil ihrer Zahlungen an die D.________ AG kalkulatorisch als "Mietzins" betrachtet werden müsse, da im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten Räumlichkeiten und Personal nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden.”
Nach Art. 9a IRSV gelten bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (lit. a). Nur diese sind grundsätzlich befugt, die Herausgabe von Bankunterlagen anzufechten oder Schwärzungen zu verlangen. Die Parteistellung ist restriktiv auszulegen; die blosse Nennung einer Person in Urkunden genügt nicht.
“Die Erwägungen der Vorinstanz können sich auf die gesetzliche Regelung in Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG stützen, wonach zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung nur befugt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 9a IRSV präzisiert, welche Personen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b des Rechtshilfegesetzes gelten; dies ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber bzw. -inhaberin (lit. a). Nur diese sind grundsätzlich befugt, die Herausgabe von Bankunterlagen anzufechten oder die Schwärzung gewisser Passagen oder Namen zu verlangen (vgl. Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 1.3). Die Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation sind auch für die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich (vgl. Art. 6 VwVG). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung, die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren restriktiv zu handhaben und auf Personen zu beschränken, die direkt von der Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Urkunden betroffen sind. Der Umstand allein, dass eine Person in den Urkunden genannt wird oder sich darin Informationen zu ihren Aktivitäten befinden, genügt nicht (vgl. BGE 137 IV 134 E.”
“Die Erwägungen der Vorinstanz können sich auf die gesetzliche Regelung in Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG stützen, wonach zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung nur befugt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 9a IRSV präzisiert, welche Personen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b des Rechtshilfegesetzes gelten; dies ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber bzw. -inhaberin (lit. a). Nur diese sind grundsätzlich befugt, die Herausgabe von Bankunterlagen anzufechten oder die Schwärzung gewisser Passagen oder Namen zu verlangen (vgl. Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 1.3). Die Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation sind auch für die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich (vgl. Art. 6 VwVG). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung, die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren restriktiv zu handhaben und auf Personen zu beschränken, die direkt von der Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Urkunden betroffen sind. Der Umstand allein, dass eine Person in den Urkunden genannt wird oder sich darin Informationen zu ihren Aktivitäten befinden, genügt nicht (vgl. BGE 137 IV 134 E.”
Bei Hausdurchsuchungen gelten nach Art. 9a IRSV namentlich der Eigentümer oder der Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen. Die blosse Eigentümerschaft an beschlagnahmten Gegenständen begründet nach dem entschiedenen Fall nicht ohne Weiteres eine Parteistellung oder automatische Teilnahmerechte (z. B. ein automatisches Recht auf Akteneinsicht).
“sei somit nicht von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und es stünden ihm keine Teilnahmerechte am Verfahren zu. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von C. Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14). L. Betreffend die A. GmbH als Antragstellerin entschied die Bundesanwaltschaft mit separater Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass auch die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter der Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen gelte (Art. 9a IRSV). Damit sei der Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten gemeint, i.c. die N. SA, und nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (E. 4 S. 2). Die A. GmbH sei weder Eigentümerin noch Mieterin von Räumlichkeiten an der […], Y./ZG Sie könne auch nicht als «Mieterin» des Standortes des Zollfreilagers der N. SA, auf welchem das Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räumlichkeiten des Zollfreilagers der N. SA seien unter der alleinigen Kontrolle und Verfügungsmacht der N. SA, welche grundsätzlich selber darüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Ware aufbewahrt würden. Die Bundesanwaltschaft prüfte weiter, ob der A. GmbH eine Beschwerdelegitimation gegen die Schlussverfügung zustehen würde. Im Fall einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG gelte der Ausschluss des Angeschuldigten im ausländischen Verfahren als gutgläubiger Dritter gemäss Art.”
“sei somit nicht von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und es stünden ihm keine Teilnahmerechte am Verfahren zu. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von C. Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14). L. Betreffend die A. GmbH als Antragstellerin entschied die Bundesanwaltschaft mit separater Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass auch die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter der Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen gelte (Art. 9a IRSV). Damit sei der Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten gemeint, i.c. die N. SA, und nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (E. 4 S. 2). Die A. GmbH sei weder Eigentümerin noch Mieterin von Räumlichkeiten an der […], Y./ZG Sie könne auch nicht als «Mieterin» des Standortes des Zollfreilagers der N. SA, auf welchem das Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räumlichkeiten des Zollfreilagers der N. SA seien unter der alleinigen Kontrolle und Verfügungsmacht der N. SA, welche grundsätzlich selber darüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Ware aufbewahrt würden. Die Bundesanwaltschaft prüfte weiter, ob der A. GmbH eine Beschwerdelegitimation gegen die Schlussverfügung zustehen würde. Im Fall einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG gelte der Ausschluss des Angeschuldigten im ausländischen Verfahren als gutgläubiger Dritter gemäss Art.”
Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG haben nicht automatisch eine allgemeine Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV gegenüber den vor- oder rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperre). Ihre Beschwerdebefugnis besteht vielmehr beschränkt für die Herausgabe zur Einziehung, soweit sie die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Voraussetzungen (insbesondere Gutglaubenserwerb und fehlende Sicherstellung der Ansprüche durch den ersuchenden Staat) geltend machen. Dritte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen.
“Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
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