Gli oggetti e i beni la cui consegna allo Stato richiedente soggiace a una decisione definitiva ed esecutiva di quest’ultimo (art. 74a cpv. 3 della legge) restano sotto sequestro sino alla notifica di tale decisione o fintanto che lo Stato richiedente non abbia comunicato all’autorità esecutiva competente che la suddetta decisione non può più essere pronunciata secondo il diritto di tale Stato, segnatamente per intervenuta prescrizione.
6 commentaries
Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis der ersuchende Staat einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs-/Rückerstattungs- oder sonstigen Vollstreckungsentscheid vorlegt oder die zuständige ausführende Behörde darüber informiert, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann (insbesondere wegen Verjährung).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.94 vom 1. Juni 2022 E. 5.2). Vermögenswerte, die möglicherweise deliktischer Herkunft sind, haben grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).”
“RR.2025.3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.3 Entscheid vom 19. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson sowie Legalisierung von Eigentum aus Straftaten in besonders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht führt; - die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Ersuchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Limited lautende Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. sowie Beschlagnahme der sich darauf befindenden Vermögens ersuchten; - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2023 mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach, die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Limited an die ersuchende Behörde bewilligte und die am 5. Juli 2023 angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrechterhielt (act. 1.2); - die A.”
“RR.2024.29 Bundesstrafgericht o Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.29 Entscheid vom 28. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)”
Bei Rechtshilfeersuchen, die auf die Ermittlung von Geldverschiebungen abzielen, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle relevanten Transaktionen zu informieren.
“Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.94 vom 1. Juni 2022 E. 5.2). Vermögenswerte, die möglicherweise deliktischer Herkunft sind, haben grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).”
Soweit es um Vermögenswerte mutmasslich deliktischer Herkunft geht, bleiben diese in der Regel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs‑ bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates beschlagnahmt, oder bis der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach seinem Recht nicht mehr erfolgen kann (z.B. wegen Verjährung).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.94 vom 1. Juni 2022 E. 5.2). Vermögenswerte, die möglicherweise deliktischer Herkunft sind, haben grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).”
Wer die Beschlagnahme nach Art. 33a IRSV aufrechterhält, legt Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die dazugehörigen Antworten logisch geordnet ab und erschliesst sie mittels Aktenverzeichnis. Ergänzende Rechtshilfeersuchen (insbesondere um vorzeitige Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung nach Art. 74a Abs. 3 IRSG) sind zu bezeichnen und an der entsprechenden Stelle abzulegen. Aus den Akten sollen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ersichtlich sein, namentlich deren Anordnung, Durchführung und Resultat, sowie die unmittelbar betroffenen Personen und deren allenfalls beteiligte Teilnahme am Verfahren. Weiter sind Verzögerungsdokumentation und der Abschluss des Verfahrens – einschliesslich der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG – aufzunehmen.
“Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”
In der Praxis — etwa im Verfahren zur Rechtshilfe an Bolivien — kann unklar sein, ob und zu welchem Zeitpunkt ein ersuchender Entscheid als rechtskräftig und vollstreckbar im Sinne von Art. 33a IRSV vorliegt. Diese Unsicherheit kann die Anwendung der in Art. 33a IRSV vorgesehenen Dauerregelung für beschlagnahmte Gegenstände beeinflussen.
“RR.2021.262, RR.2021.263, RR.2021.264 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.262–264 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien 1. A., 2. B., 3. C., alle vertreten durch Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bolivien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)”
Erteilt der ausführende Richter die Herausgabe von Kontounterlagen, ist dies ein nach Art. 90 BGG anfechtbarer Endentscheid. Dagegen schliesst die Bestätigung der Fortdauer von Kontosperren das Rechtshilfeverfahren nicht ab; sie ist als Zwischenentscheid über eine Beschlagnahme zu qualifizieren und demnach nur nach den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 BGG anfechtbar.
“Insoweit als der Entscheid des Bundesstrafgerichts die Herausgabe der Kontounterlagen an die Ukraine erlaubt, handelt es sich um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid. Insoweit, als er die Aufrechterhaltung der Kontosperren bestätigt, schliesst er jedoch das Rechtshilfeverfahren nicht ab (siehe Art. 33a IRSV [SR 351.11]). In dieser Hinsicht ist er als Zwischenentscheid betreffend eine Beschlagnahme zu qualifizieren und deshalb gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.