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art. 56 LFC stabilisÎ il principio che debbano essere riscosse oneri per atti autoritativi disposti o utilizzati dalle autorità e per altre prestazioni statali. Le fonti tuttavia sostengono — con riferimento all'art. 204 cpv. 4 StG e all'art. 149 cpv. 4 LIFD — che nei ricorsi di revisione nei procedimenti fiscali le regole procedurali applicabili al procedimento originario comprendono anche i costi del procedimento. In tal senso la giurisprudenza e la dottrina, richiamando le disposizioni rilevanti del diritto tributario (in particolare l'art. 194 cpv. 1 StG / art. 135 cpv. 3 LIFD), ritengono che i procedimenti di revisione riguardanti decisioni di imposizione o decisioni su opposizioni siano, in linê di principio, trattati gratuitamente. L'amministrazione fiscale, inveÎ, ha sostenuto un'interpretazione difforme, come risulta dalle fonti.
“Die Steuerverwaltung habe nicht begründet, wieso sie in seinem Fall von diesem Grundsatz abgewichen sei. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe vom 31. Oktober 2022 in allen Teilen um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG. Die Steuergesetze enthalten keine Bestimmungen zu allfälligen Gebühren in Revisionsverfahren. Allerdings sind gemäss Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG bei der Behandlung von Revisionsgesuchen die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist. Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass die Steuerverwaltung keine Gebühren habe erheben dürfen. Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass sich die Rechtmässigkeit der Gebühr aus dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) und der darauf basierenden Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herleiten lasse. Art. 56 FHG stellt den Grundsatz auf, dass Gebühren zu entrichten hat, wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme.”
“Die Steuerverwaltung habe nicht begründet, wieso sie in seinem Fall von diesem Grundsatz abgewichen sei. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe vom 31. Oktober 2022 in allen Teilen um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG. Die Steuergesetze enthalten keine Bestimmungen zu allfälligen Gebühren in Revisionsverfahren. Allerdings sind gemäss Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG bei der Behandlung von Revisionsgesuchen die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist. Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass die Steuerverwaltung keine Gebühren habe erheben dürfen. Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass sich die Rechtmässigkeit der Gebühr aus dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) und der darauf basierenden Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) herleiten lasse. Art. 56 FHG stellt den Grundsatz auf, dass Gebühren zu entrichten hat, wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Ausnahmen können in (Spezial-)Gesetzen vorgesehen sein (Art. 57 Abs. 2 FHG). Eine solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuerverfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme.”
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