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Bei Abgeltungen sind grundsätzlich nur tatsächlich entstandene und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar. Kapitalkosten (insbesondere bei Bauwerken) sind nicht anrechenbar; Abschreibungen sind nicht anrechenbar, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde.
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Rückstellungsaufwand ist nur dann gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbar, wenn nachgewiesen wird, dass er tatsächlich angefallen ist und eine "unbedingt erforderliche" Aufwendung zur zweckmässigen Erfüllung der Aufgabe darstellt. Fehlt dieser Nachweis, sind entsprechende Rückstellungen nicht anzurechnen.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben «unbedingt erforderlich» («absolument nécessaires» / «assolutamente necessarie») sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellungsaufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen ist und eine unbedingt erforderliche Aufwendung darstellt. Art. 14 Abs. 1 SuG soll eine Übersubventionierung verhindern und das besonders gewichtige öffentliches Interesse des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern gewährleisten. Aufwendungen, die für die Erreichung des Zwecks der Subvention nicht erforderlich sind, sollen in anderen Worten nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
Wurde die Verrechnung bzw. die Höhe kalkulatorischer Zinsen durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch gebilligt oder nicht beanstandet, spricht dies gegen die Qualifikation der verrechneten Zinsen als «nicht unbedingt erforderliche» Aufwendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG. Ein nachträgliches Abweichen hiervon kommt nur in Betracht, wenn die verrechneten Beträge einem Drittvergleich nicht standhalten oder besondere Gründe für einen Durchgriff vorliegen. Soweit ersichtlich stützen die vorliegenden Entscheidungsgründe diese Einschränkung.
“Die Sektion Revision des BAV sei bei der Prüfung 2011/2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vbl AG und nicht die VBL AG Konzessionärin sei. Dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Konzession nie auf die vbl AG übertragen worden sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Die VBL AG sei damit der direkten Aufsicht der Vorinstanz unterstanden, weshalb eine Berufung auf den Durchgriff oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise scheitere. Der Vorinstanz sei es seit 2012 jederzeit möglich gewesen, die Höhe der kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln. Die Berufung auf den Durchgriff sei darüber hinaus sowieso unzulässig, da das BAV den Durchgriff 2012 verneint habe, dann aber trotzdem das Konzernkonstrukt und die verrechneten kalkulatorischen Zinsen als angemessen betrachtet und dies in späteren Jahren nie in Frage gestellt habe. Ein Durchgriff würde eine Änderung der massgeblichen Beurteilungsregeln ex post darstellen. Bestehe für einen Durchgriff kein Anlass, so könne nur dann von nicht unbedingt erforderlichen Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG ausgegangen werden, wenn die verrechneten Beträge einem Drittvergleich nicht standhielten. Dies belege die Vorinstanz jedoch nicht. Zudem sei es mit der damaligen Argumentation der vbl AG, mangels eines eingesetzten Eigenkapitals, und auch der VBL AG verwehrt gewesen, einen Antrag auf Eigenkapitalverzinsung zu stellen. Eventualiter sei zudem von einer Billigung der Eigenkapitalverzinsung auszugehen: Die Billigung sei durch den Bericht BAV erfolgt und in Kenntnis dieses Berichts sei konkludent eine Billigung der Jahresrechnungen im Rahmen ihrer Genehmigungen erfolgt. Bezüglich des Berichts BAV sei festzuhalten, dass die dem BAV zur Verfügung gestellten Unterlagen eine klare Beurteilung erlaubt hätten. Der Bericht enthalte die Aussage, dass in den kalkulatorischen Zinsen das unternehmerische Risiko angemessen berücksichtigt werde. Die Sektion Revision des BAV habe die Höhe der kalkulatorischen Zinsen offensichtlich gekannt, sonst hätte sie keine Beurteilung zu deren Angemessenheit abgeben können.”
“Die Sektion Revision des BAV sei bei der Prüfung 2011/2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vbl AG und nicht die VBL AG Konzessionärin sei. Dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Konzession nie auf die vbl AG übertragen worden sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Die VBL AG sei damit der direkten Aufsicht der Vorinstanz unterstanden, weshalb eine Berufung auf den Durchgriff oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise scheitere. Der Vorinstanz sei es seit 2012 jederzeit möglich gewesen, die Höhe der kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln. Die Berufung auf den Durchgriff sei darüber hinaus sowieso unzulässig, da das BAV den Durchgriff 2012 verneint habe, dann aber trotzdem das Konzernkonstrukt und die verrechneten kalkulatorischen Zinsen als angemessen betrachtet und dies in späteren Jahren nie in Frage gestellt habe. Ein Durchgriff würde eine Änderung der massgeblichen Beurteilungsregeln ex post darstellen. Bestehe für einen Durchgriff kein Anlass, so könne nur dann von nicht unbedingt erforderlichen Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG ausgegangen werden, wenn die verrechneten Beträge einem Drittvergleich nicht standhielten. Dies belege die Vorinstanz jedoch nicht. Zudem sei es mit der damaligen Argumentation der vbl AG, mangels eines eingesetzten Eigenkapitals, und auch der VBL AG verwehrt gewesen, einen Antrag auf Eigenkapitalverzinsung zu stellen. Eventualiter sei zudem von einer Billigung der Eigenkapitalverzinsung auszugehen: Die Billigung sei durch den Bericht BAV erfolgt und in Kenntnis dieses Berichts sei konkludent eine Billigung der Jahresrechnungen im Rahmen ihrer Genehmigungen erfolgt. Bezüglich des Berichts BAV sei festzuhalten, dass die dem BAV zur Verfügung gestellten Unterlagen eine klare Beurteilung erlaubt hätten. Der Bericht enthalte die Aussage, dass in den kalkulatorischen Zinsen das unternehmerische Risiko angemessen berücksichtigt werde. Die Sektion Revision des BAV habe die Höhe der kalkulatorischen Zinsen offensichtlich gekannt, sonst hätte sie keine Beurteilung zu deren Angemessenheit abgeben können.”
Eine Eigenkapitalverzinsung ist ohne entsprechende Genehmigung nicht als anrechenbare, «unbedingt erforderliche» Aufwendung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG zu qualifizieren. Entsprechende, ungeprüfte oder ungefragte Verrechnungen zwischen Gesellschaften können daher nicht als unbedingt notwendige Aufwendungen gelten.
“Aber auch ansonsten kann in diesen Handlungen keine (implizite) Genehmigung einer Eigenkapitalverzinsung gesehen werden, da die Eigenkapitalverzinsung weder den Planrechnungen noch den Unterlagen für die subventionsrechtliche Prüfung zu entnehmen war. Die Frage, wer die Eigenkapitalverzinsung überhaupt hätte beantragen können respektive müssen - die vbl AG oder die VBL AG - erübrigt sich damit, da weder die eine noch die andere Gesellschaft je ein solches Gesuch gestellt oder die Stellung eines solchen Gesuchs gegenüber dem Bund oder den Kantonen auch nur thematisiert hat. Nicht entscheidrelevant ist, ob die VBL AG oder die vbl AG von 2010 bis 2017 Konzessionärin der angebotenen Linien im regionalen Personenverkehr war. Diese Frage kann entsprechend offenbleiben. Liegt keine Genehmigung zur Eigenkapitalverzinsung vor, ist diese unrechtmässig und es handelt sich bei den entsprechenden, von der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft verrechneten Kosten nicht um unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG.”
Anrechenbar sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen, die objektiv «unbedingt erforderlich» für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe sind. Diese Auslegung dient der Verhinderung von Übersubventionierung und dem Schutz des Interesses an einem sorgsamen Umgang mit Steuergeldern. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob geltend gemachte Aufwendungen (z.B. Rückstellungsaufwand) tatsächlich angefallen und als unbedingt erforderlich zu qualifizieren sind.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben «unbedingt erforderlich» («absolument nécessaires» / «assolutamente necessarie») sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellungsaufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen ist und eine unbedingt erforderliche Aufwendung darstellt. Art. 14 Abs. 1 SuG soll eine Übersubventionierung verhindern und das besonders gewichtige öffentliches Interesse des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern gewährleisten. Aufwendungen, die für die Erreichung des Zwecks der Subvention nicht erforderlich sind, sollen in anderen Worten nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben «unbedingt erforderlich» («absolument nécessaires» / «assolutamente necessarie») sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellungsaufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen ist und eine unbedingt erforderliche Aufwendung darstellt. Art. 14 Abs. 1 SuG soll eine Übersubventionierung verhindern und das besonders gewichtige öffentliches Interesse des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern gewährleisten. Aufwendungen, die für die Erreichung des Zwecks der Subvention nicht erforderlich sind, sollen in anderen Worten nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben «unbedingt erforderlich» («absolument nécessaires» / «assolutamente necessarie») sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellungsaufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen ist und eine unbedingt erforderliche Aufwendung darstellt. Art. 14 Abs. 1 SuG soll eine Übersubventionierung verhindern und das besonders gewichtige öffentliches Interesse des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern gewährleisten. Aufwendungen, die für die Erreichung des Zwecks der Subvention nicht erforderlich sind, sollen in anderen Worten nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen.”
Rückstellungen oder sonstige Aufwendungen, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr «unbedingt erforderlich» sind (etwa infolge einer wesentlich positiven Entwicklung des Deckungsgrads der Pensionskasse), gelten nicht als anrechenbare Aufwendungen nach Art. 14 Abs. 1 SuG und dürfen nicht zur Gewinnminderung angesetzt werden. Eine Beibehaltung der Rückstellung trotz wegfallender Erforderlichkeit kann als mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht vereinbare Gewinnschmälerung gewertet werden.
“Da die Personalvorsorgestiftung der B._______ im massgeblichen Zeitraum keine Unterdeckung auswies, wurden im Übrigen auch keine Sanierungsbeiträge erhoben. Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
“Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
Art. 14 SuG ist bei der Anrechnung von Aufwendungen anwendbar. Soweit relevant, sind in diesem Zusammenhang auch die Regeln von Art. 30 SuG über Widerruf, Rückforderung und Verzugszins zu beachten.
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
Stützt sich die Jahresrechnung auf eine bereits überholte Lagebeurteilung, sind zum Bewertungszeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen worden und lag keine Unterdeckung der Pensionskasse vor, kann eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung (z. B. Pensionskassenrückstellung) nach Art. 14 Abs. 1 SuG nicht als «unbedingt erforderlicher» Aufwand anerkannt werden. Das Festhalten an einer solchen Rückstellung kann als nicht zu Art. 14 Abs. 1 SuG vereinbare Gewinnschmälerung gewertet werden.
“Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
“Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
“Da die Personalvorsorgestiftung der B._______ im massgeblichen Zeitraum keine Unterdeckung auswies, wurden im Übrigen auch keine Sanierungsbeiträge erhoben. Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
Sind Aufwendungen zwingend bzw. mit hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit zu erwarten, hat die subventionsgewährende Behörde diese bei der Beurteilung nach Art. 14 SuG zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen handelsrechtlich gebildete Rückstellungen in die massgebende Rechnung einzubeziehen; die prozentuale Höhe der Rückstellung hat dabei die Eintretenswahrscheinlichkeit abzubilden. Eine Praxis, die nur tatsächliche Mittelabflüsse berücksichtigt (ähnlich einer reinen Cashflow-Betrachtung), verstösst gegen Art. 14 SuG. Werden erforderlich gebildete Rückstellungen bei der Subventionsabrechnung unberücksichtigt gelassen, kann dies die buchhalterische Wirkung der Rückstellungen entleeren und zu erheblichen nachteiligen Folgen für die Subventionsberechtigte führen (z. B. Überschuldung).
“Dabei habe die prozentuale Höhe der Rückstellung auch die Eintretenswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Ansonsten handle es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nicht zu bilanzieren seien. Rückstellungen vom tatsächlichen Aufwand ausnehmen zu wollen, lasse sodann ausser Acht, dass auch andere Verbindlichkeiten ohne Mittelabfluss hinfällig werden könnten, obwohl sie bei ihrer Erfassung die Erfolgsrechnung belastet hätten. Nach der Leseart der Vorinstanz würden erfasste Aufwendungen generell erst dann berücksichtigt, wenn auch ein Mittelabfluss erfolgt sei. Demnach müssten diese Mittelabflüsse in späteren Jahren dann trotzdem als Aufwendungen berücksichtigt werden, obwohl sie dannzumal gar nicht mehr als Aufwandpositionen abgebildet seien. Massgebend wäre eine Art «Cashflow-Rechnung», was offensichtlich in keiner Weise dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Durch die Nichtberücksichtigung von erforderlichen Rückstellungen in der revidierten Jahresrechnung verstosse die Vorinstanz gegen Art. 14 SuG. Würden solche zwingenden Aufwendungen im Rahmen der Bewertung durch die subventionierende Behörde nicht berücksichtigt und würde im entsprechenden Umfang eine Rückzahlung bzw. Verweigerung der Subvention verfügt, entleere dies handelsrechtlich zu bildenden Rückstellungen ihre buchhalterische Wirkung. Dies könne letztlich eine Subventionsberechtigte handelsrechtlich sogar in eine Überschuldung bzw. in den Konkurs führen. Für die Subventionsbehörde bestehe deshalb in Bezug auf Aufwendungen, die zwingend anfallen würden, keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der vorgenommenen Rückstellung entspreche sodann auch nicht dem Maximalrisiko, sondern bilde basierend auf dem Gutachten der C._______ AG die Eintretenswahrscheinlichkeit ab. Ihre Revisionsstelle habe die Jahresrechnung 2020 geprüft und testiert, dass sie nicht auf Sachverhalte gestossen sei, aus denen sie schliessen müsse, dass die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspreche. Damit stehe fest, dass die Rückstellung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach dem Obligationenrecht entspreche.”
“Dabei habe die prozentuale Höhe der Rückstellung auch die Eintretenswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Ansonsten handle es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nicht zu bilanzieren seien. Rückstellungen vom tatsächlichen Aufwand ausnehmen zu wollen, lasse sodann ausser Acht, dass auch andere Verbindlichkeiten ohne Mittelabfluss hinfällig werden könnten, obwohl sie bei ihrer Erfassung die Erfolgsrechnung belastet hätten. Nach der Leseart der Vorinstanz würden erfasste Aufwendungen generell erst dann berücksichtigt, wenn auch ein Mittelabfluss erfolgt sei. Demnach müssten diese Mittelabflüsse in späteren Jahren dann trotzdem als Aufwendungen berücksichtigt werden, obwohl sie dannzumal gar nicht mehr als Aufwandpositionen abgebildet seien. Massgebend wäre eine Art «Cashflow-Rechnung», was offensichtlich in keiner Weise dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Durch die Nichtberücksichtigung von erforderlichen Rückstellungen in der revidierten Jahresrechnung verstosse die Vorinstanz gegen Art. 14 SuG. Würden solche zwingenden Aufwendungen im Rahmen der Bewertung durch die subventionierende Behörde nicht berücksichtigt und würde im entsprechenden Umfang eine Rückzahlung bzw. Verweigerung der Subvention verfügt, entleere dies handelsrechtlich zu bildenden Rückstellungen ihre buchhalterische Wirkung. Dies könne letztlich eine Subventionsberechtigte handelsrechtlich sogar in eine Überschuldung bzw. in den Konkurs führen. Für die Subventionsbehörde bestehe deshalb in Bezug auf Aufwendungen, die zwingend anfallen würden, keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der vorgenommenen Rückstellung entspreche sodann auch nicht dem Maximalrisiko, sondern bilde basierend auf dem Gutachten der C._______ AG die Eintretenswahrscheinlichkeit ab. Ihre Revisionsstelle habe die Jahresrechnung 2020 geprüft und testiert, dass sie nicht auf Sachverhalte gestossen sei, aus denen sie schliessen müsse, dass die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspreche. Damit stehe fest, dass die Rückstellung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach dem Obligationenrecht entspreche.”
“Dabei habe die prozentuale Höhe der Rückstellung auch die Eintretenswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Ansonsten handle es sich um Eventualverbindlichkeiten, die nicht zu bilanzieren seien. Rückstellungen vom tatsächlichen Aufwand ausnehmen zu wollen, lasse sodann ausser Acht, dass auch andere Verbindlichkeiten ohne Mittelabfluss hinfällig werden könnten, obwohl sie bei ihrer Erfassung die Erfolgsrechnung belastet hätten. Nach der Leseart der Vorinstanz würden erfasste Aufwendungen generell erst dann berücksichtigt, wenn auch ein Mittelabfluss erfolgt sei. Demnach müssten diese Mittelabflüsse in späteren Jahren dann trotzdem als Aufwendungen berücksichtigt werden, obwohl sie dannzumal gar nicht mehr als Aufwandpositionen abgebildet seien. Massgebend wäre eine Art «Cashflow-Rechnung», was offensichtlich in keiner Weise dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Durch die Nichtberücksichtigung von erforderlichen Rückstellungen in der revidierten Jahresrechnung verstosse die Vorinstanz gegen Art. 14 SuG. Würden solche zwingenden Aufwendungen im Rahmen der Bewertung durch die subventionierende Behörde nicht berücksichtigt und würde im entsprechenden Umfang eine Rückzahlung bzw. Verweigerung der Subvention verfügt, entleere dies handelsrechtlich zu bildenden Rückstellungen ihre buchhalterische Wirkung. Dies könne letztlich eine Subventionsberechtigte handelsrechtlich sogar in eine Überschuldung bzw. in den Konkurs führen. Für die Subventionsbehörde bestehe deshalb in Bezug auf Aufwendungen, die zwingend anfallen würden, keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der vorgenommenen Rückstellung entspreche sodann auch nicht dem Maximalrisiko, sondern bilde basierend auf dem Gutachten der C._______ AG die Eintretenswahrscheinlichkeit ab. Ihre Revisionsstelle habe die Jahresrechnung 2020 geprüft und testiert, dass sie nicht auf Sachverhalte gestossen sei, aus denen sie schliessen müsse, dass die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspreche. Damit stehe fest, dass die Rückstellung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach dem Obligationenrecht entspreche.”
“Dies könne letztlich eine Subventionsberechtigte handelsrechtlich sogar in eine Überschuldung bzw. in den Konkurs führen. Für die Subventionsbehörde bestehe deshalb in Bezug auf Aufwendungen, die zwingend anfallen würden, keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der vorgenommenen Rückstellung entspreche sodann auch nicht dem Maximalrisiko, sondern bilde basierend auf dem Gutachten der C._______ AG die Eintretenswahrscheinlichkeit ab. Ihre Revisionsstelle habe die Jahresrechnung 2020 geprüft und testiert, dass sie nicht auf Sachverhalte gestossen sei, aus denen sie schliessen müsse, dass die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspreche. Damit stehe fest, dass die Rückstellung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach dem Obligationenrecht entspreche. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass Art. 14 Abs. 1 SuG der Abgrenzung von erforderlichem und nicht erforderlichem Aufwand diene. Diese Bestimmung bezwecke, unnötige Aufwendungen, für die handelsrechtlich ein gewisses Ermessen bestehe wie beispielsweise Spenden oder überhöhte Löhne, von Subventionen auszunehmen. Art. 14 SuG könne sodann keine Grundlage für irgendwelche Kürzungen oder Rückforderungen der Beiträge nach der Medien-VO sein. Vorliegend fehle es von vornherein an einer staatlich übertragenen Aufgabe anhand derer beurteilt werden könne, ob die geltend gemachten Kosten für die Erfüllung der Aufgabe notwendig gewesen seien. Indem die Vorinstanz für die Beiträge nach der Medien-VO auf einen von ihr selbst erlassenen Leitfaden verweise, der dem Vollzug des RTVG diene, und danach ausführe, es bestünden keine sachlichen Gründe, zwischen der Festlegung des Abgabenanteils nach RTVG und den Beiträgen nach Medien-VO unterschiedliche Massstäbe anzuwenden, überschreite die Vorinstanz ihre Kompetenz. Es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz aArt. 4 Abs. 3 Medien-VO nicht als sachlichen Grund betrachte, um von ihrem eigenen, nicht einschlägigen Leitfaden abzuweichen.”
Kapitalkosten bei Bauwerken sind nicht anrechenbar.
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
“Weiter ist auf das Verhältnis zum Subventionsgesetz einzugehen. Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SR 616.1]). Die Entschädigung gemäss Art. 34 EnG ist eine Abgeltung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SuG sind Kapitalkosten bei Bauwerken nicht anrechenbar, ebenso wenig Abschreibungen, soweit die betreffende Investition über die Abgeltung mitfinanziert wurde (Art. 14 Abs. 3 SuG). Art. 14 SuG befindet sich im dritten Kapitel des SuG. Das dritte Kapitel ("Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen") - und damit auch Art. 14 SuG - ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts anderes vorschreiben (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe des BAFU, S. 11). Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten finden sich dagegen keine Hinweise. Die systematische Auslegung gibt somit ebenfalls keine Antwort auf die Auslegungsfrage.”
Die Bildung rein bilanzieller Rückstellungen für die Pensionskasse stellt — unter den in den Entscheiden dargelegten Umständen — keinen nach Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand dar. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung entsprechend korrigiert.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
Rückstellungsaufwand ist nach Art. 14 Abs. 1 SuG nur insoweit als anrechenbarer Aufwand zu berücksichtigen, als er einen tatsächlich eingetretenen bzw. realisierten Aufwand bzw. ein unumgänglich entstandenes Risiko abdeckt. Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse oder rein vorsorgliche künftige Risiken stellt grundsätzlich keine anrechenbare Ausgabe dar und kann von der Subventionsbehörde (§ Art. 14 Abs. 1 SuG) abgelehnt werden.
“Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
Liegt zum Zeitpunkt der Rechnungslegung keine Unterdeckung der Pensionskasse vor und sind Sanierungsmassnahmen nicht definitiv beschlossen, begründet eine dafür vorgesehene, aber nicht definitv beschlossene Rückstellung nach der zitierten Rechtsprechung keinen "unbedingt erforderlichen" Aufwand i.S.v. Art. 14 Abs. 1 SuG. Das Festhalten an einer solchen Rückstellung trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads kann als Indiz für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung angesehen werden.
“Da die Personalvorsorgestiftung der B._______ im massgeblichen Zeitraum keine Unterdeckung auswies, wurden im Übrigen auch keine Sanierungsbeiträge erhoben. Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ Radios betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
Nach der Rechtsprechung ist eine Rückstellung für Sanierungsbedarf nach Art. 14 Abs. 1 SuG nur dann als „unbedingt erforderlicher Aufwand“ anzuerkennen, wenn die tatsächliche Lage und die getroffenen Entscheide die Notwendigkeit stützen. Fehlen zu dem Zeitpunkt definitive Beschlüsse für Sanierungsmassnahmen und liegt keine Unterdeckung vor, spricht das gegen die Anerkennung der Rückstellung; ein Festhalten an einer solchen Rückstellung kann als nicht mit Art. 14 Abs. 1 SuG vereinbare Gewinnschmälerung gewertet werden.
“Da die Personalvorsorgestiftung der B._______ im massgeblichen Zeitraum keine Unterdeckung auswies, wurden im Übrigen auch keine Sanierungsbeiträge erhoben. Es kam einzig zu den bereits im Actuarial Consulting der C._______ AG vom 18. März 2020 angedachten Arbeitgebereinlagen in der Höhe von Fr. (...), wovon Fr. (...) die D._______ betrafen. Einen Beschluss, wonach Sanierungsbeiträge erforderlich waren, gab es im Jahr 2020 nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wesentlich positiver Entwicklung der Deckung ihrer Pensionskasse für das Jahr 2020 bei Erstellung der Jahresrechnung 2020 im Frühjahr 2021 auf eine zu diesem Zeitpunkt überholte Lagebeurteilung vom März 2020 stützte, zu diesem Zeitpunkt keine Sanierungsmassnahmen definitiv beschlossen waren und sich die Pensionskasse B._______ im massgeblichen Zeitraum nie in einer Unterdeckung befand, lässt sich schliessen, dass die geltend gemachte Rückstellung von Fr. (...) keinen unbedingt erforderlichen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG darstellt. Dass die Beschwerdeführerin trotz positiver Entwicklung des Deckungsgrads ihrer Pensionskasse im Frühjahr 2021 an der Rückstellung festhielt, spricht für eine mit Art. 14 Abs. 1 SuG nicht zu vereinbarende Gewinnschmälerung, zumal das Subventionsgesetz mitunter zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SuG).”
Die Überprüfung von Abrechnungen dient dem Schutz öffentlicher Interessen (u.a. Verhinderung von Übersubventionierung, Gleichbehandlung und korrekte Anwendung des Rechts) und der Sicherstellung, dass nur tatsächlich entstandene und für die zweckmässige Aufgabenerfüllung unbedingt erforderliche Aufwendungen angerechnet werden. Dies kann — je nach Sachlage — zum Widerruf oder zur Korrektur (bzw. Anpassung eines provisorisch zugesprochenen Betrags) der Verfügung führen.
“Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
“Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Bei der Überprüfung der Abrechnung können die öffentlichen Interessen — insbesondere die richtige Anwendung des objektiven Rechts, die Gleichbehandlung der Begünstigten und das Interesse, nur tatsächlich entstandene und für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderliche Aufwendungen anzurechnen — gegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung der Subvention überwiegen. Zudem lässt die Praxis die Korrektur einer ursprünglich provisorisch festgelegten Verfügung zu, wenn der definitive Betrag von der abschliessenden Prüfung der Abrechnung abhängig gemacht worden war.
“Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
Aufwendungen, die über eine Holdingstruktur abgerechnet werden, sind nur anrechenbar, wenn entweder (1) sie ohne die Holding unmittelbar bei der die Dienstleistung erbringenden Gesellschaft angefallen und dort als «unbedingt erforderlich» im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG anzusehen wären, oder (2) sie einen konkreten, zusätzlichen Nutzen für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen ermöglichen.
“Als "unbedingt erforderlich" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG können nur diejenigen Aufwendungen bezeichnet werden, welche die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen erst ermöglichen oder diese zumindest wesentlich verbessern. Aufwendungen im Rahmen einer Holdinggesellschaft dürfen nur an die Abgeltungen angerechnet werden, wenn sie entweder ohne die Holdingstruktur direkt bei der die Dienstleistung erbringenden Gesellschaft anfallen und dort unbedingt erforderlich wären; oder wenn sie einen konkreten, zusätzlichen Nutzen für die Dienstleistungserbringung erlauben. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 Bst. a SuG, der vorsieht, dass die Aufgaben, für die Abgeltungen bezahlt werden, zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand zu erfüllen sind. Die in den Vereinbarungen zwischen der VBL AG und der vbl AG festgelegten Zinsen sind entsprechend insoweit unbedingt erforderlich, als sie Kosten entschädigen, die bei der Muttergesellschaft für Aufwendungen angefallen sind, die für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen der Tochtergesellschaft notwendig waren.”
“Als "unbedingt erforderlich" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG können nur diejenigen Aufwendungen bezeichnet werden, welche die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen erst ermöglichen oder diese zumindest wesentlich verbessern. Aufwendungen im Rahmen einer Holdinggesellschaft dürfen nur an die Abgeltungen angerechnet werden, wenn sie entweder ohne die Holdingstruktur direkt bei der die Dienstleistung erbringenden Gesellschaft anfallen und dort unbedingt erforderlich wären; oder wenn sie einen konkreten, zusätzlichen Nutzen für die Dienstleistungserbringung erlauben. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 Bst. a SuG, der vorsieht, dass die Aufgaben, für die Abgeltungen bezahlt werden, zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand zu erfüllen sind. Die in den Vereinbarungen zwischen der VBL AG und der vbl AG festgelegten Zinsen sind entsprechend insoweit unbedingt erforderlich, als sie Kosten entschädigen, die bei der Muttergesellschaft für Aufwendungen angefallen sind, die für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen der Tochtergesellschaft notwendig waren.”
“Als "unbedingt erforderlich" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG können nur diejenigen Aufwendungen bezeichnet werden, welche die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen erst ermöglichen oder diese zumindest wesentlich verbessern. Aufwendungen im Rahmen einer Holdinggesellschaft dürfen nur an die Abgeltungen angerechnet werden, wenn sie entweder ohne die Holdingstruktur direkt bei der die Dienstleistung erbringenden Gesellschaft anfallen und dort unbedingt erforderlich wären; oder wenn sie einen konkreten, zusätzlichen Nutzen für die Dienstleistungserbringung erlauben. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 Bst. a SuG, der vorsieht, dass die Aufgaben, für die Abgeltungen bezahlt werden, zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand zu erfüllen sind. Die in den Vereinbarungen zwischen der VBL AG und der vbl AG festgelegten Zinsen sind entsprechend insoweit unbedingt erforderlich, als sie Kosten entschädigen, die bei der Muttergesellschaft für Aufwendungen angefallen sind, die für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen der Tochtergesellschaft notwendig waren.”
Bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 SuG verfügt die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. In ihrer ständigen Praxis berücksichtigt sie Rückstellungen nicht als anrechenbare Aufwendungen, da diese der Abdeckung eines unsicheren künftigen Finanzrisikos dienen und bei Nichtverwirklichung als ausserordentlicher Ertrag entfallen könnten.
“Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden. Die Festlegung des Abgabenanteils erfolge, gleich wie diejenigen der Covid-Hilfe 2020, gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 40 Abs. 3 RTVG). Es bestünden keine sachlichen Gründe, bei diesen beiden Finanzhilfen unterschiedliche Massstäbe bei der subventionsrechtlichen Beurteilung von Rückstellungsaufwand anzuwenden, zumal beide in den Geltungsbereich von Art. 14 Abs. 1 SuG fallen und von der gleichen Behörde vergeben würden.”
“Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG nur Aufwendungen anrechenbar seien, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich seien. In ihrer konstanten Praxis zu Art. 14 SuG berücksichtige sie Rückstellungen nicht als anrechenbaren Aufwand. Dies habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Zwar seien in gewissen Konstellationen nach den Bestimmungen des OR Rückstellungen zu bilden, dies bedeute allerdings nicht, dass die subventionierende Behörde sie als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von Art. 14 SuG zu bewerten habe. Bei der Auslegung von Art. 14 SuG verfüge die rechtsanwendende Subventionsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die Bildung einer Rückstellung habe zum Zweck, einem allfälligen zukünftigen Finanzrisiko begegnen zu können. Ob das Risiko sich verwirkliche oder nicht, sei unsicher, auch wenn Rückstellungen nur aufgrund plausibilisierter Einschätzungen gebildet würden. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 SuG könne sie keine Aufwände finanzieren, die künftig entfallen und bei einer Nicht-Verwirklichung des Risikos als ausserordentlichen Ertrag ausgewiesen würden.”
Lohnaufwendungen für angestellte Fachpersonen können nach Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbar sein, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag und den tatsächlichen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Fachperson für das Projekt gearbeitet hat; der Umstand, dass der Arbeitgeber vertraglich zur Lohnzahlung verpflichtet war, spricht ebenfalls für das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen. Die Anstellung einer Fachperson kann grundsätzlich als für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich gelten; Art. 14 Abs. 1 SuG kommt erst in Betracht, wenn unproduktive bzw. für das Projekt nicht nützliche Arbeit übermässig lange geduldet wird.
“Aus dem Arbeitsvertrag mit der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft und der Tatsache, dass diese für das Projekt in die Schweiz gekommen sei und an der Sitzung vom 27. Oktober 2022 teilgenommen und sich mit anderen am Projekt beteiligten Personen ausgetauscht habe, ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie für das Projekt Arbeit geleistet habe, auch wenn diese schlecht dokumentiert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft der Arbeit nachgekommen sei. Die entsprechenden Aufwendungen seien daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) tatsächlich entstanden und anrechenbar. Die Anstellung einer Fachperson sei an sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich. Erst wenn unproduktive, für das Projekt nicht nützliche Arbeit durch die Arbeitgeberin übermässig lange geduldet werde, könne Art. 14 Abs. 1 SuG wieder einschlägig werden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend in zeitlich vertretbarer Frist adäquat gehandelt und das Projekt wieder "auf Kurs" gebracht, in dem er die wissenschaftliche Fachkraft ersetzt habe. Eine Kürzung der Beiträge um Fr. 80'000.- würde gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstossen. In Bezug auf den Beitrag für die technische Fachkraft führt der Beschwerdeführer aus, dass die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft seinen Beschäftigungsgrad auf 50% reduziert habe. Der Beschäftigungsgrad der technischen Fachkraft sei daraufhin im gleichen Ausmass erhöht und das Gesamtbudget somit eingehalten worden. An der Sitzung vom 27. Oktober 2022 sei dieses Vorgehen auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin als zulässig beurteilt worden, solange die Leistungen entsprechend dem Projektgesuch erbracht würden. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.”
“Da er gegenüber der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft keine rechtlichen Möglichkeiten habe, die verlangten Informationen einzuholen, habe er die Situation nicht verschuldet. Er befinde sich in einer "Beweisnot", der mit einer Herabsetzung des Beweismasses Abhilfe geboten werden könne. Aus dem Arbeitsvertrag mit der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft und der Tatsache, dass diese für das Projekt in die Schweiz gekommen sei und an der Sitzung vom 27. Oktober 2022 teilgenommen und sich mit anderen am Projekt beteiligten Personen ausgetauscht habe, ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie für das Projekt Arbeit geleistet habe, auch wenn diese schlecht dokumentiert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft der Arbeit nachgekommen sei. Die entsprechenden Aufwendungen seien daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) tatsächlich entstanden und anrechenbar. Die Anstellung einer Fachperson sei an sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich. Erst wenn unproduktive, für das Projekt nicht nützliche Arbeit durch die Arbeitgeberin übermässig lange geduldet werde, könne Art. 14 Abs. 1 SuG wieder einschlägig werden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend in zeitlich vertretbarer Frist adäquat gehandelt und das Projekt wieder "auf Kurs" gebracht, in dem er die wissenschaftliche Fachkraft ersetzt habe. Eine Kürzung der Beiträge um Fr. 80'000.- würde gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstossen. In Bezug auf den Beitrag für die technische Fachkraft führt der Beschwerdeführer aus, dass die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft seinen Beschäftigungsgrad auf 50% reduziert habe. Der Beschäftigungsgrad der technischen Fachkraft sei daraufhin im gleichen Ausmass erhöht und das Gesamtbudget somit eingehalten worden. An der Sitzung vom 27. Oktober 2022 sei dieses Vorgehen auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin als zulässig beurteilt worden, solange die Leistungen entsprechend dem Projektgesuch erbracht würden.”
Lohnaufwand für angestellte Fachkräfte kann nach Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbar sein, wenn aus dem Arbeitsvertrag und aus tatsächlichen Anknüpfungspunkten (z. B. Anreise für das Projekt, Teilnahme an Sitzungen, Austausch mit Projektbeteiligten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgt, dass Arbeiten für das Projekt erbracht wurden, auch wenn die Dokumentation dürftig ist. Die vertragliche Zahlungsverpflichtung begründet insoweit tatsächlich entstandene Aufwendungen. Die Anstellung einer Fachperson kann grundsätzlich für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe als unbedingt erforderlich gelten. Erst bei übermässig langer Duldung unproduktiver bzw. für das Projekt nicht nützlicher Arbeit kommt eine Kürzung nach Art. 14 Abs. 1 SuG in Betracht. Führt die Arbeitgeberin zeitgerecht geeignete Massnahmen (z. B. Ersatz der Fachperson) durch, kann eine Kürzung als unbillig erscheinen.
“Da er gegenüber der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft keine rechtlichen Möglichkeiten habe, die verlangten Informationen einzuholen, habe er die Situation nicht verschuldet. Er befinde sich in einer "Beweisnot", der mit einer Herabsetzung des Beweismasses Abhilfe geboten werden könne. Aus dem Arbeitsvertrag mit der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft und der Tatsache, dass diese für das Projekt in die Schweiz gekommen sei und an der Sitzung vom 27. Oktober 2022 teilgenommen und sich mit anderen am Projekt beteiligten Personen ausgetauscht habe, ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie für das Projekt Arbeit geleistet habe, auch wenn diese schlecht dokumentiert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft der Arbeit nachgekommen sei. Die entsprechenden Aufwendungen seien daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) tatsächlich entstanden und anrechenbar. Die Anstellung einer Fachperson sei an sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich. Erst wenn unproduktive, für das Projekt nicht nützliche Arbeit durch die Arbeitgeberin übermässig lange geduldet werde, könne Art. 14 Abs. 1 SuG wieder einschlägig werden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend in zeitlich vertretbarer Frist adäquat gehandelt und das Projekt wieder "auf Kurs" gebracht, in dem er die wissenschaftliche Fachkraft ersetzt habe. Eine Kürzung der Beiträge um Fr. 80'000.- würde gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstossen. In Bezug auf den Beitrag für die technische Fachkraft führt der Beschwerdeführer aus, dass die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft seinen Beschäftigungsgrad auf 50% reduziert habe. Der Beschäftigungsgrad der technischen Fachkraft sei daraufhin im gleichen Ausmass erhöht und das Gesamtbudget somit eingehalten worden. An der Sitzung vom 27. Oktober 2022 sei dieses Vorgehen auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin als zulässig beurteilt worden, solange die Leistungen entsprechend dem Projektgesuch erbracht würden.”
“Aus dem Arbeitsvertrag mit der ehemaligen wissenschaftlichen Fachkraft und der Tatsache, dass diese für das Projekt in die Schweiz gekommen sei und an der Sitzung vom 27. Oktober 2022 teilgenommen und sich mit anderen am Projekt beteiligten Personen ausgetauscht habe, ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie für das Projekt Arbeit geleistet habe, auch wenn diese schlecht dokumentiert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft der Arbeit nachgekommen sei. Die entsprechenden Aufwendungen seien daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) tatsächlich entstanden und anrechenbar. Die Anstellung einer Fachperson sei an sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich. Erst wenn unproduktive, für das Projekt nicht nützliche Arbeit durch die Arbeitgeberin übermässig lange geduldet werde, könne Art. 14 Abs. 1 SuG wieder einschlägig werden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend in zeitlich vertretbarer Frist adäquat gehandelt und das Projekt wieder "auf Kurs" gebracht, in dem er die wissenschaftliche Fachkraft ersetzt habe. Eine Kürzung der Beiträge um Fr. 80'000.- würde gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstossen. In Bezug auf den Beitrag für die technische Fachkraft führt der Beschwerdeführer aus, dass die ehemalige wissenschaftliche Fachkraft seinen Beschäftigungsgrad auf 50% reduziert habe. Der Beschäftigungsgrad der technischen Fachkraft sei daraufhin im gleichen Ausmass erhöht und das Gesamtbudget somit eingehalten worden. An der Sitzung vom 27. Oktober 2022 sei dieses Vorgehen auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin als zulässig beurteilt worden, solange die Leistungen entsprechend dem Projektgesuch erbracht würden. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.”
Kalkulatorische Zinsen sind zwar als rechnerische Opportunitätskosten zu verstehen. Sie gelten nach Art. 14 Abs. 1 SuG jedoch nur insoweit als «unbedingt notwendige Aufwendungen», als sie eine Weiterverrechnung der bei der Muttergesellschaft tatsächlich angefallenen Zinskosten für das Fremdkapital darstellen, das für die von der Tochter verwendeten Sachmittel eingesetzt wurde. Übersteigende Beträge sind keine unbedingt notwendigen Aufwendungen und damit nicht anrechenbar.
“Die Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie vorbringt, kalkulatorische Zinsen seien gemäss Definition unabhängig von der tatsächlichen Verzinsung des Fremdkapitals. Bei kalkulatorischen Zinsen handelt es sich um eine rechnerische Grösse, die aufzeigt, welche Zinsen mit dem (Eigen-)Kapital hätten erzielt werden können. In diesem Sinn handelt es sich um Opportunitätskosten. Würde man jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wären die verrechneten kalkulatorischen Zinsen nach dem Gesagten (E. 5.4) insgesamt als nicht "unbedingt erforderlich" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG anzusehen. Jedoch stellt die Verrechnung von Zinsen an die Tochtergesellschaft respektive deren Entschädigung durch die Tochtergesellschaft in einem gewissen Umfang einen unbedingt notwendigen Aufwand dar, nämlich - wie dargelegt (E. 5.4.3) - im Umfang der bei der Muttergesellschaft anfallenden Zinsen auf ihrem Fremdkapital. Entsprechend sind zwar die kalkulatorischen Zinsen wie die Beschwerdeführerin vorbringt unabhängig von den Zinsen auf dem Fremdkapital. Trotzdem ist das Vorgehen der Vorinstanz korrekt, die verrechneten (kalkulatorischen) Zinsen (nur) in dem Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren, als sie die Zinskosten übersteigen, welche die VBL AG auf demjenigen Fremdkapital zu bezahlen hatte, das sie für die von der vbl AG verwendeten Sachmittel aufwendete (insbesondere Fahrzeuge).”
“Soweit die von der VBL AG der vbl AG verrechneten kalkulatorischen Zinsen damit eine Weiterverrechnung der bei der VBL AG auf ihrem Fremdkapital angefallenen Zinskosten darstellen, das sie für die von der vbl AG verwendeten Sachmittel eingesetzt hatte, stellen sie unbedingt notwendige Aufwendungen der vbl AG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG dar. Soweit sie diese Höhe jedoch übersteigen, sind sie keine unbedingt notwendigen Aufwendungen der vbl AG. Deren Anrechnung an die Abgeltung durch die Vorinstanz erfolgte entsprechend in Verletzung von Art. 14 Abs. 1 SuG. Damit liegt insoweit ein Grund für deren Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG vor.”
Fehlt eine Genehmigung zur Eigenkapitalverzinsung, ist diese unrechtmässig und stellt keine "unbedingt notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG dar.
“Aber auch ansonsten kann in diesen Handlungen keine (implizite) Genehmigung einer Eigenkapitalverzinsung gesehen werden, da die Eigenkapitalverzinsung weder den Planrechnungen noch den Unterlagen für die subventionsrechtliche Prüfung zu entnehmen war. Die Frage, wer die Eigenkapitalverzinsung überhaupt hätte beantragen können respektive müssen - die vbl AG oder die VBL AG - erübrigt sich damit, da weder die eine noch die andere Gesellschaft je ein solches Gesuch gestellt oder die Stellung eines solchen Gesuchs gegenüber dem Bund oder den Kantonen auch nur thematisiert hat. Nicht entscheidrelevant ist, ob die VBL AG oder die vbl AG von 2010 bis 2017 Konzessionärin der angebotenen Linien im regionalen Personenverkehr war. Diese Frage kann entsprechend offenbleiben. Liegt keine Genehmigung zur Eigenkapitalverzinsung vor, ist diese unrechtmässig und es handelt sich bei den entsprechenden, von der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft verrechneten Kosten nicht um unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG.”
“Aber auch ansonsten kann in diesen Handlungen keine (implizite) Genehmigung einer Eigenkapitalverzinsung gesehen werden, da die Eigenkapitalverzinsung weder den Planrechnungen noch den Unterlagen für die subventionsrechtliche Prüfung zu entnehmen war. Die Frage, wer die Eigenkapitalverzinsung überhaupt hätte beantragen können respektive müssen - die vbl AG oder die VBL AG - erübrigt sich damit, da weder die eine noch die andere Gesellschaft je ein solches Gesuch gestellt oder die Stellung eines solchen Gesuchs gegenüber dem Bund oder den Kantonen auch nur thematisiert hat. Nicht entscheidrelevant ist, ob die VBL AG oder die vbl AG von 2010 bis 2017 Konzessionärin der angebotenen Linien im regionalen Personenverkehr war. Diese Frage kann entsprechend offenbleiben. Liegt keine Genehmigung zur Eigenkapitalverzinsung vor, ist diese unrechtmässig und es handelt sich bei den entsprechenden, von der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft verrechneten Kosten nicht um unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG.”
Wurden Zahlungen lediglich provisorisch zugesprochen und unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Jahresabrechnung gestellt, kann die Behörde den nach der Rechnungsprüfung definitiv anrechenbaren Betrag korrigieren oder eine Rückforderung vornehmen; provisorische Beträge sind demnach nicht endgültig.
“Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
“Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
Bei konzerninternen Leistungsverhältnissen können Aufwendungen, die aufgrund konzerninterner Vereinbarungen vertraglich geschuldet sind, als «tatsächlich entstandene Aufwendungen» im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG gelten.
“Aufgrund der Holdingstruktur und des Umstandes, dass bei der Gründung der vbl AG sowohl die Sachmittel als auch die personellen Mittel bei der Muttergesellschaft, der VBL AG, verblieben, musste die vbl AG alle Mittel für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen von der VBL AG beziehen und diese entsprechend entschädigen. Aus Sicht der vbl AG als Tochtergesellschaft waren die Kosten, die aufgrund der konzerninternen Vereinbarungen mit der Muttergesellschaft VBL AG anfielen, "tatsächlich entstandene Aufwendungen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG, da sie vertraglich gegenüber der VBL AG zu deren Leistung verpflichtet war.”
Verwaltungskosten sind nur anrechenbar, wenn sie tatsächlich angefallen sind und als unbedingt erforderliche Aufwendungen zu qualifizieren sind.
“Es ist zu prüfen, ob diese Kosten der vbl AG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen sind und unbedingt erforderliche Aufwendungen darstellten.”
“Es ist zu prüfen, ob diese Kosten der vbl AG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen sind und unbedingt erforderliche Aufwendungen darstellten.”
Aufwendungen sind nur anrechenbar, wenn sie tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe «unbedingt erforderlich» sind. Bei bilanzierten Rückstellungen ist daher zu prüfen, ob der Rückstellungsaufwand tatsächlich angefallen und als unbedingt erforderlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG zu qualifizieren ist; bilanziell gebildete oder geplante Rückstellungen gelten nicht automatisch als anrechenbarer Aufwand.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben «unbedingt erforderlich» («absolument nécessaires» / «assolutamente necessarie») sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückstellungsaufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG tatsächlich angefallen ist und eine unbedingt erforderliche Aufwendung darstellt. Art. 14 Abs. 1 SuG soll eine Übersubventionierung verhindern und das besonders gewichtige öffentliches Interesse des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern gewährleisten. Aufwendungen, die für die Erreichung des Zwecks der Subvention nicht erforderlich sind, sollen in anderen Worten nicht auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2020 vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse unter den gegebenen Umständen keinen gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG anrechenbaren Aufwand darstellt. Die Vorinstanz hat die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht um den Betrag der Rückstellung für die Pensionskasse korrigiert.”
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