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Liegt die Bewilligung bereits ursprünglich aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vor, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerrufbar. Im entschiedenen Fall begründete die behauptete positive Darstellung des Projektverlaufs die Bewilligung, obwohl die verlangte korrekte Abrechnung nicht vorgelegt wurde; daher haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an und die Behörde ist zum Widerruf und zur Rückforderung der geleisteten Akontozahlung berechtigt.
“Zwar wurde mit der Verfügung ein Kostendach für das Projekt [20] bewilligt mit der Auflage, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen (Sachverhalt Bst. F). Auch wenn eine Präzisierung in der Verfügung vom 11. Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt.”
Sind kalkulatorische Zinsen nur in dem Umfang eine Weiterverrechnung tatsächlicher Fremdkapitalkosten, stellen sie nach Art. 14 Abs. 1 SuG unbedingt notwendige Aufwendungen dar. Übersteigen die verrechneten kalkulatorischen Zinsen diese Höhe, bzw. werden Positionen angerechnet, die keine unbedingt notwendigen Aufwendungen darstellen, liegt darin eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die einen Widerrufsgrund nach Art. 30 Abs. 1 SuG begründen kann.
“Soweit die von der VBL AG der vbl AG verrechneten kalkulatorischen Zinsen damit eine Weiterverrechnung der bei der VBL AG auf ihrem Fremdkapital angefallenen Zinskosten darstellen, das sie für die von der vbl AG verwendeten Sachmittel eingesetzt hatte, stellen sie unbedingt notwendige Aufwendungen der vbl AG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SuG dar. Soweit sie diese Höhe jedoch übersteigen, sind sie keine unbedingt notwendigen Aufwendungen der vbl AG. Deren Anrechnung an die Abgeltung durch die Vorinstanz erfolgte entsprechend in Verletzung von Art. 14 Abs. 1 SuG. Damit liegt insoweit ein Grund für deren Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG vor.”
Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt wurde. Art. 30 Abs. 2 nennt drei kumulative Voraussetzungen, unter denen die Behörde auf einen Widerruf verzichten kann; dazu gehören beispielsweise bereits getroffene, nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig zu machende Massnahmen sowie eine für den Empfänger nicht leicht erkennbare Rechtsverletzung.
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Die Vorinstanz war verpflichtet, ihren Entscheid gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG teilweise zu widerrufen und die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern.
“Somit war die Vorinstanz gehalten, ihren Entscheid vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG teilweise zu widerrufen und die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SuG). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Somit war die Vorinstanz gehalten, ihren Entscheid vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG teilweise zu widerrufen und die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SuG). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Somit war die Vorinstanz gehalten, ihren Entscheid vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG teilweise zu widerrufen und die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SuG). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.”
Art. 30 Abs. 2 SuG nennt drei kumulative Voraussetzungen. Auf einen Widerruf kann nur verzichtet werden, wenn alle drei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind.
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
“Kapitel des Subventionsgesetzes zu den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit finden auch Art. 14 SuG über die Anrechnung von Aufwendungen und Art. 30 SuG über den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Art. 30 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Finanzhilfeverfügung widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Abs. 1). Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück (Abs. 3 Satz 1). Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung (Abs. 3 Satz 2). Art. 30 Abs. 2 SuG sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen auf einen Widerruf zu verzichten ist. Darauf wird später einzugehen sein (E. 8).”
Die Behörde kann unter den konkret vorliegenden Umständen darauf verzichten, Rückforderungsansprüche geltend zu machen, etwa wenn die Rechtsverletzung erkennbar war, die Begünstigten ihre Aufklärungspflichten nicht vollständig erfüllt haben, ihnen aber nicht allein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann und ein Verzicht im Rahmen der Massenverwaltung vertretbar erscheint.
“Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art. 37 VPG nicht nachgekommen sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass sie keinerlei schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. c SuG trifft. Das BAKOM anerkennt, dass den Beschwerdeführern nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig vollumfänglich offen gelegt worden sind, weshalb es in seiner Verfügung darauf verzichtet hat, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; dies ist im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung der Fördergesuche um einen Akt der Massenverwaltung geht, vertretbar und trägt den Interessen der Beschwerdeführer, soweit schutzwürdig, hinreichend Rechnung.”
Die Behörde kann von Rückforderungen absehen, wenn ein Verzicht im Rahmen der Massenverwaltung und unter Abwägung schutzwürdiger Interessen als vertretbar erscheint. Ein solcher Verzicht kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn Offenlegungsmängel erkennbar sind oder nicht von völlig schuldlosem Verhalten ausgegangen werden kann, soweit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dies rechtfertigen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art. 37 VPG nicht nachgekommen sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass sie keinerlei schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. c SuG trifft. Das BAKOM anerkennt, dass den Beschwerdeführern nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig vollumfänglich offen gelegt worden sind, weshalb es in seiner Verfügung darauf verzichtet hat, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; dies ist im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung der Fördergesuche um einen Akt der Massenverwaltung geht, vertretbar und trägt den Interessen der Beschwerdeführer, soweit schutzwürdig, hinreichend Rechnung.”
Fehlende oder zurückgezogene prüfbare Unterlagen können eine anfängliche Fehlerhaftigkeit der Bewilligung begründen und damit nach Art. 30 Abs. 1 SuG den Widerruf rechtfertigen. Bei der Beurteilung kann das Verhalten der Empfänger — namentlich ihre Melde- und Aufklärungspflichten gegenüber der Behörde — relevant sein.
“Zwar wurde mit der Verfügung ein Kostendach für das Projekt [20] bewilligt mit der Auflage, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen (Sachverhalt Bst. F). Auch wenn eine Präzisierung in der Verfügung vom 11. Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art.”
Nach Art. 30 Abs. 1 SuG kann die zuständige Behörde eine rechtswidrig oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährte Finanzhilfe‑ oder Abgeltungsverfügung widerrufen. Die Vorschrift gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe‑ und Abgeltungsverträge; liegt ein öffentlich‑rechtlicher Vertrag vor, erklärt die Behörde anstelle des Widerrufs den Rücktritt nach Art. 31 SuG. Ein solcher Rücktritt kann durch Verfügung erfolgen; in diesem Fall kommt das Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Die Behörde kann auf Rückforderungen nach Art. 30 Abs. 1 SuG verzichten, wenn die in Art. 30 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, namentlich Unzumutbarkeit der Rückgängigmachung, dass die Rechtsverletzung oder Aufklärungsmängel nicht leicht erkennbar waren, oder nur eine teilweise Verletzung der Aufklärungspflichten. Ein solcher Verzicht kann im Rahmen der Massenverwaltung als vertretbar gelten.
“Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art. 37 VPG nicht nachgekommen sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass sie keinerlei schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. c SuG trifft. Das BAKOM anerkennt, dass den Beschwerdeführern nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig vollumfänglich offen gelegt worden sind, weshalb es in seiner Verfügung darauf verzichtet hat, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; dies ist im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung der Fördergesuche um einen Akt der Massenverwaltung geht, vertretbar und trägt den Interessen der Beschwerdeführer, soweit schutzwürdig, hinreichend Rechnung.”
Bei der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 30 Abs. 1 SuG ist zu prüfen, ob sich die Leistungsempfängerin auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich etwaiger Berichte (z. B. des BAV) oder auf die subventionsrechtlichen Jahresprüfungen der Vorinstanz berufen kann.
“Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht von den Angebotsvereinbarungen mit der Beschwerdeführerin (respektive der damaligen vbl AG) der Jahre 2010 bis 2017 teilweise zurückgetreten ist. Sie tat dies im Umfang der aus ihrer Sicht in diesen Jahren zu viel bezogenen Abgeltungen. Im Ergebnis kommt dieses Vorgehen einem Widerruf der Abgeltungen im entsprechenden Umfang gleich (vgl. Art. 31 SuG). Zu prüfen ist, ob der Widerruf zu Recht erfolgte, weil die Vorinstanz die Abgeltungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährte (Art. 30 Abs. 1 SuG; E. 5.1 ff.) und kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf vorlag (Art. 30 Abs. 2 SuG; E. 5.6). Sollte beides der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich bezüglich des Berichts BAV oder der jährlichen, subventionsrechtlichen Prüfungen der Vorinstanz auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann (E. 6). Schliesslich ist gegebenenfalls die Frage der Verjährung der Rückforderungen zu beurteilen (E. 7).”
Art. 30 Abs. 1 SuG gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde anstelle eines Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag. Ein solcher Rücktritt kann durch Verfügung erfolgen, wodurch das Verwaltungsverfahren (VwVG) zur Anwendung gelangt.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Eine unzumutbare Härte im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SuG ist nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Partei konkret darlegt, inwiefern die Rückzahlung zu unzumutbaren finanziellen Einbussen führen würde. Pauschale oder nicht weiter konkretisierte Angaben (z.B. bloss die Erwähnung bereits getätigter Dividendenausschüttungen) genügen danach nicht; bei fehlender Konkretisierung ist ein Verzicht auf den Widerruf zu verneinen.
“Bezüglich Verzichtes auf den Widerruf macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die Rückzahlung würde für sie eine unzumutbare Härte bedeuten, da sie für die betroffenen Jahre bereits Dividenden an die Stadt Luzern ausgeschüttet habe. Sie konkretisiert jedoch nicht, inwiefern die finanziellen Einbussen für sie unzumutbar wären. Die Vorinstanz fordert insgesamt Fr. 242'737.- an unrechtmässig bezahlten Abgeltungen zurück. Angesichts eines totalen Betriebsertrags 2022 von über 86 Millionen Franken (davon über 45 Millionen Verkehrsertrag; siehe den "vbl Geschäftsbericht 2022", S. 19), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückzahlung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Rückforderungen der Besteller (BAV und VVL) insgesamt auf über 16 Millionen Franken belaufen - wobei nur die erwähnten Fr. 242'737.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden -, ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin Zeit hatte, Rückstellungen zu machen. Unzumutbare finanzielle Einbussen liegen damit nicht vor. Da die Voraussetzungen des Verzichts nach Art. 30 Abs. 2 SuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Erfordernisse gegeben sind. Es liegt kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf respektive auf den Rücktritt von den Abgeltungsvereinbarungen vor.”
“Bezüglich Verzichtes auf den Widerruf macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die Rückzahlung würde für sie eine unzumutbare Härte bedeuten, da sie für die betroffenen Jahre bereits Dividenden an die Stadt Luzern ausgeschüttet habe. Sie konkretisiert jedoch nicht, inwiefern die finanziellen Einbussen für sie unzumutbar wären. Die Vorinstanz fordert insgesamt Fr. 242'737.- an unrechtmässig bezahlten Abgeltungen zurück. Angesichts eines totalen Betriebsertrags 2022 von über 86 Millionen Franken (davon über 45 Millionen Verkehrsertrag; siehe den "vbl Geschäftsbericht 2022", S. 19), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückzahlung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Rückforderungen der Besteller (BAV und VVL) insgesamt auf über 16 Millionen Franken belaufen - wobei nur die erwähnten Fr. 242'737.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden -, ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin Zeit hatte, Rückstellungen zu machen. Unzumutbare finanzielle Einbussen liegen damit nicht vor. Da die Voraussetzungen des Verzichts nach Art. 30 Abs. 2 SuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Erfordernisse gegeben sind. Es liegt kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf respektive auf den Rücktritt von den Abgeltungsvereinbarungen vor.”
Sind die Voraussetzungen der Rückforderung bereits gesetzlich geregelt, bleibt für eine zusätzliche Widerrufsverfügung mit eigener Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1 SuG kein Raum.
“Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet zunächst ein, es bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Vernetzungsbeiträge für das Jahr 2017, weshalb es bereits an einer gegenüberstehenden Forderung des Gemeinwesens fehle. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: In Anwendung von Ziff. 2.4a.2 DZV Anhang 8 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Beitragskürzung für das Jahr 2017 bundesrechtskonform ist (vorstehende E. 7 und 8), womit ein entsprechender Anspruch ausgewiesen ist. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst wenn ein Rückforderungsanspruch bestünde, zunächst die bereits rechtskräftige Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2017 auf formellem Weg und im Rahmen einer Interessenabwägung widerrufen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Rückforderung sind vorliegend gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV gesetzlich geregelt und für eine zusätzliche Interessenabwägung (im Rahmen einer separaten Widerrufsverfügung) verbleibt damit kein Raum (vgl. demgegenüber Art. 30 Abs. 1 SuG [SR 616.1]; ferner Michael Ritter, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjährung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 14). Dass dem Beschwerdeführer deshalb kein hinreichender Rechtsschutz gewährt worden wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Schliesslich steht vorliegend - wie auch die Vorinstanz richtigerweise präzisiert - allein die Kürzung der Vernetzungsbeiträge für die betroffenen Parzellen für die beiden Jahre 2017 und 2018 infrage, die in Bezug auf das Jahr 2017 durch Verrechnung zurückzuerstatten sind. Anders als der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, geht es also nicht um die Kürzung "anderer Direktzahlungsarten" i.S.v. Art. 170 Abs. 2bis LwG.”
Die zuständige Behörde kann von einem Widerruf absehen. Als Anwendungsfall werden u.a. genannt: wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die sich nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig machen lassen, oder wenn die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war.
“Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art.”
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG kann die Behörde auf den Widerruf verzichten, namentlich wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), wenn die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (lit. b) oder wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt (lit. c).
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat, was hier - zumindest teilweise - der Fall war. Es bestand aufgrund der geklärten Ausgangslage für das BAKOM keine Veranlassung, die Fachmagazine "Swiss Engineering STZ" und "Swiss Engineering RTS" weiter als förderungsberechtigt zu anerkennen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Massnahmen getroffen, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden könnten (Art. 30 Abs. 2 lit. a SuG), wirkt die Anerkennung in erster Linie doch pro futuro. Die Rechtsverletzung war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumindest hätten sie das BAKOM im Rahmen ihrer Selbstdeklaration auf den Beizug der Beschwerdeführerin 3 hinweisen und eine Klarstellung veranlassen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b SuG). Soweit sie ihren Aufklärungspflichten nach Art. 37 VPG nicht nachgekommen sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass sie keinerlei schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. c SuG trifft. Das BAKOM anerkennt, dass den Beschwerdeführern nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig vollumfänglich offen gelegt worden sind, weshalb es in seiner Verfügung darauf verzichtet hat, Rückforderungsansprüche geltend zu machen; dies ist im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung der Fördergesuche um einen Akt der Massenverwaltung geht, vertretbar und trägt den Interessen der Beschwerdeführer, soweit schutzwürdig, hinreichend Rechnung.”
Sind die Voraussetzungen der Rückforderung gesetzlich geregelt, bleibt für eine zusätzliche Interessenabwägung im Rahmen einer separaten Widerrufsverfügung kein Raum.
“Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet zunächst ein, es bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Vernetzungsbeiträge für das Jahr 2017, weshalb es bereits an einer gegenüberstehenden Forderung des Gemeinwesens fehle. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: In Anwendung von Ziff. 2.4a.2 DZV Anhang 8 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Beitragskürzung für das Jahr 2017 bundesrechtskonform ist (vorstehende E. 7 und 8), womit ein entsprechender Anspruch ausgewiesen ist. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst wenn ein Rückforderungsanspruch bestünde, zunächst die bereits rechtskräftige Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2017 auf formellem Weg und im Rahmen einer Interessenabwägung widerrufen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Rückforderung sind vorliegend gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV gesetzlich geregelt und für eine zusätzliche Interessenabwägung (im Rahmen einer separaten Widerrufsverfügung) verbleibt damit kein Raum (vgl. demgegenüber Art. 30 Abs. 1 SuG [SR 616.1]; ferner Michael Ritter, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjährung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 14). Dass dem Beschwerdeführer deshalb kein hinreichender Rechtsschutz gewährt worden wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Schliesslich steht vorliegend - wie auch die Vorinstanz richtigerweise präzisiert - allein die Kürzung der Vernetzungsbeiträge für die betroffenen Parzellen für die beiden Jahre 2017 und 2018 infrage, die in Bezug auf das Jahr 2017 durch Verrechnung zurückzuerstatten sind. Anders als der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, geht es also nicht um die Kürzung "anderer Direktzahlungsarten" i.S.v. Art. 170 Abs. 2bis LwG.”
Für die Zinsfestsetzung genügt, dass dem Empfänger schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann; dies kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen (Art. 30 Abs. 3 SuG).
“Hat der Empfänger der zurückgeforderten Leistungen schuldhaft gehandelt, erhebt die Behörde einen Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung (Art. 30 Abs. 3 SuG). Es genügt, dass dem Leistungsempfänger ein schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann, sei es vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.”
Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Rücktritt von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG in Form einer Verfügung erklärt werden.
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S.”
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die zuständige Behörde auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a).
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG sind nur diejenigen Aufwendungen an Abgeltungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben "unbedingt erforderlich" ("absolument nécessaires" / "assolutamente necessarie"). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Bei teilweisem Widerruf hat die Behörde die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern; Widerruf und Rückforderung stehen bei zu viel geleisteten Zahlungen regelmässig in Verbindung.
“Somit war die Vorinstanz gehalten, ihren Entscheid vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG teilweise zu widerrufen und die zu viel ausbezahlte Finanzhilfe zurückzufordern (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 SuG). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.”
Nach der Auszahlung sind Nachkontrollen möglich: Die Auskunfts- und Kontrollpflichten des Empfängers bestehen auch nach Gewährung fort, damit die zuständige Behörde allfällige Rückforderungsansprüche prüfen kann.
“Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst.”
Art. 30 Abs. 1 SuG erlaubt den Widerruf, wenn eine Finanzhilfe oder Abgeltung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder wegen eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt worden ist. In der Praxis kann dies zur Rückforderung beziehungsweise zum Widerruf zu viel bezogener Abgeltungen führen (vgl. BVGer A-4488/2021, E.2).
“Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht von den Angebotsvereinbarungen mit der Beschwerdeführerin (respektive der damaligen vbl AG) der Jahre 2010 bis 2017 teilweise zurückgetreten ist. Sie tat dies im Umfang der aus ihrer Sicht in diesen Jahren zu viel bezogenen Abgeltungen. Im Ergebnis kommt dieses Vorgehen einem Widerruf der Abgeltungen im entsprechenden Umfang gleich (vgl. Art. 31 SuG). Zu prüfen ist, ob der Widerruf zu Recht erfolgte, weil die Vorinstanz die Abgeltungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährte (Art. 30 Abs. 1 SuG; E. 5.1 ff.) und kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf vorlag (Art. 30 Abs. 2 SuG; E. 5.6). Sollte beides der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich bezüglich des Berichts BAV oder der jährlichen, subventionsrechtlichen Prüfungen der Vorinstanz auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann (E. 6). Schliesslich ist gegebenenfalls die Frage der Verjährung der Rückforderungen zu beurteilen (E. 7).”
“Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht von den Angebotsvereinbarungen mit der Beschwerdeführerin (respektive der damaligen vbl AG) der Jahre 2010 bis 2017 teilweise zurückgetreten ist. Sie tat dies im Umfang der aus ihrer Sicht in diesen Jahren zu viel bezogenen Abgeltungen. Im Ergebnis kommt dieses Vorgehen einem Widerruf der Abgeltungen im entsprechenden Umfang gleich (vgl. Art. 31 SuG). Zu prüfen ist, ob der Widerruf zu Recht erfolgte, weil die Vorinstanz die Abgeltungen in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährte (Art. 30 Abs. 1 SuG; E. 5.1 ff.) und kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf vorlag (Art. 30 Abs. 2 SuG; E. 5.6). Sollte beides der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich bezüglich des Berichts BAV oder der jährlichen, subventionsrechtlichen Prüfungen der Vorinstanz auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann (E. 6). Schliesslich ist gegebenenfalls die Frage der Verjährung der Rückforderungen zu beurteilen (E. 7).”
Wenn die Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung für den Berechtigten leicht erkennbar ist, kommt nach Art. 30 Abs. 2 SuG ein Verzicht auf den Widerruf nicht in Betracht.
“Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt.”
“Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt.”