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Art. 28 Abs. 2 SuG gilt nur für mittels Verfügung begründete Finanzhilfeverhältnisse. Für vertraglich gewährte Finanzhilfen sind die Rechtsfolgen bei Nicht‑ oder Schlechterfüllung durch Art. 28 Abs. 4 SuG geregelt; Art. 28 Abs. 2 SuG ist dafür nicht einschlägig.
“Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411). In der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Klageweg für solche Streitigkeiten sachgerecht sei, weil bei Verträgen schon die Begründung des Subventionsverhältnisses (Abschluss des Vertrages) nicht einseitig hoheitlich erfolge (Botschaft Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4434). Entsprechend kann Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die mittels Verfügung begründeten Finanzhilfeverhältnisse gelten. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung von Finanzhilfeverträgen kommt dagegen einzig Art. 28 Abs. 4 SuG zur Anwendung.”
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S.”
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15.”
“Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411). In der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Klageweg für solche Streitigkeiten sachgerecht sei, weil bei Verträgen schon die Begründung des Subventionsverhältnisses (Abschluss des Vertrages) nicht einseitig hoheitlich erfolge (Botschaft Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4434). Entsprechend kann Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die mittels Verfügung begründeten Finanzhilfeverhältnisse gelten. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung von Finanzhilfeverträgen kommt dagegen einzig Art. 28 Abs. 4 SuG zur Anwendung.”
“28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411).”
Art. 28 Abs. 4 SuG enthält einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglich gewährten Finanzhilfen. Damit grenzt sich diese Bestimmung zu Art. 28 Abs. 2 SuG ab, die nach dem Wortlaut und nach der Rechtsprechung nur für verfügungsmässig begründete Finanzhilfeverhältnisse einschlägig ist. Die Quellen betonen, dass für Streitigkeiten aus Finanzhilfeverträgen der Klageweg als sachgerecht gilt und dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung auch Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen.
“Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411). In der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Klageweg für solche Streitigkeiten sachgerecht sei, weil bei Verträgen schon die Begründung des Subventionsverhältnisses (Abschluss des Vertrages) nicht einseitig hoheitlich erfolge (Botschaft Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4434). Entsprechend kann Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die mittels Verfügung begründeten Finanzhilfeverhältnisse gelten. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung von Finanzhilfeverträgen kommt dagegen einzig Art. 28 Abs. 4 SuG zur Anwendung.”
“31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411). In der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Klageweg für solche Streitigkeiten sachgerecht sei, weil bei Verträgen schon die Begründung des Subventionsverhältnisses (Abschluss des Vertrages) nicht einseitig hoheitlich erfolge (Botschaft Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4434).”
Art. 28 Abs. 4 SuG enthält für vertraglich gewährte Finanzhilfen ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Vor diesem Hintergrund ist Art. 28 Abs. 2 SuG nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur nur auf verfügungsmässige Finanzhilfen anwendbar, nicht auf vertragliche. Die Botschaft des Bundesrates weist zudem darauf hin, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Leistungen die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts offenstehen und der gerichtliche Klageweg als sachgerecht angesehen wird.
“31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411). In der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Klageweg für solche Streitigkeiten sachgerecht sei, weil bei Verträgen schon die Begründung des Subventionsverhältnisses (Abschluss des Vertrages) nicht einseitig hoheitlich erfolge (Botschaft Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4434).”
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411).”
“Unter der Überschrift "Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen" regelt Art. 28 SuG die Kürzung von Finanzhilfen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SuG kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft erfüllt. In welcher Form eine entsprechende Mahnung und die darauffolgende Kürzung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zum Widerruf von Finanz- und Abgeltungsverfügungen (Art. 30 SuG) und zum Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen (Art. 31 SuG), die der Gesetzgeber in zwei separaten Bestimmungen regelt (wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rücktritt vom Vertrag in analoger Anwendung von Art. 30 SuG auch in Form einer Verfügung erklärt werden kann [Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7514/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2.6]), geht aus Art. 28 Abs. 2 SuG sodann nicht hervor, ob die Bestimmung sowohl für die mit Verfügung als auch die mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag gewährten Finanzhilfen gilt. Im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 SuG wird aber klar, dass Art. 28 Abs. 2 SuG nur für die verfügungsmässigen, nicht aber für die vertraglich gewährten Finanzhilfen einschlägig ist (ähnlich auch Stefanie Wiget, Die Programmvereinbarung, Ein Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen, 2012, S. 215 und 216; a.A. Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldman [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 73). Für letztere enthält Art. 28 Abs. 4 SuG nämlich bei Nicht- oder Schlechterfüllung explizit einen Vorbehalt zugunsten der Durchsetzung der Vertragserfüllung. Der Hauptunterschied zwischen dem verfügungsmässigen und dem vertraglich begründeten Finanzhilfeverhältnis liegt denn gerade in den Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Botschaft Subventionsgesetz], BBl 1987 I 369, 408). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zum Subventionsgesetz diesbezüglich weiter fest, dass dem Finanzhilfegeber bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung die Vollstreckungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen würden (Botschaft Subventionsgesetz, BBl 1987 I 369, 411).”
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