Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 2016, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2016 2993;FF 2015 1951). Nuovo testo giusta l'all. n. 2 della LF del 15 mar. 2024, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 376). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 2016, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2016 2993;FF 2015 1951). Nuovo testo giusta l'all. n. 2 della LF del 15 mar. 2024, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 376). ↩
Originario cpv. 1ter. Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 2016, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2016 2993;FF 2015 1951). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 15 mar. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 al 31 dic. 2030 (RU 2024 376;FF 2022 2651). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 21 mar. 2014 (RU 2016 2661;FF 2013 49635007). Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 15 mar. 2024, con effetto dal 1° gen. 2025 al 31 dic. 2030 (RU 2024 376;FF 2022 2651). ↩
4 commentaries
Nach der Rechtsprechung enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG die im formellen Gesetz erforderlichen Grundzüge. Damit ist die Delegation der Regelung des Rückerstattungsverfahrens an den Bundesrat verfassungskonform und die Exekutive kann gesetzesvertretende Regeln zur Rückerstattung erlassen, sofern die Verfassung eine solche Übertragung nicht ausschliesst.
“Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014”
“Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014”
Art. 18 Abs. 4 MinöStG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Regeln für das Rückerstattungsverfahren. Die Rechtsprechung hält zwar fest, dass Verwirkungsfristen die Rechte der Betroffenen wesentlich berühren und grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen; gleichzeitig wird Art. 18 Abs. 4 (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aCO2-Gesetz) als Ermächtigung des Bundesrats zum Erlass gesetzesvertretender Rückerstattungsregeln angesehen. Eine generelle Aussage, der Bundesrat dürfe aus Art. 18 Abs. 4 heraus keine Verwirkungsfristen regeln, ist aus den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen.
“Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.”
Praxis und Rechtsprechung trennen Steuerrückerstattungen nach Art. 18 MinöStG ausdrücklich von Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im entschiedenen Fall liegt keine Rückerstattung nach Art. 18, sondern eine Steuerbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 33 MinöStV vor (vgl. BGE 9C_299/2024, E. 7.3.2).
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8.”
Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren; gemäss den auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensbestimmungen sind Rückerstattungsgesuche (beispielsweise im CO2-Bereich) bis zum 30. Juni einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.
“Dezember 2012 geltenden Verordnung über die CO2-Abgabe vom 8. Juni 2007 (aCO2-Verordnung, SR 641.712) sind Rückerstattungsgesuche für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten gemäss Art. 33 Abs. 1 des CO2-Gesetzes die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Wie bereits erwähnt, regelt gemäss Art. 18 Abs. 4 MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 98 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) ist ein Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlte CO2-Abgabe aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. In der für die Frage der Zulässigkeit der Verwirkungsfrist massgebenden Hinsicht unterscheiden sich das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung nicht vom aCO2-Gesetz und von der aCO2-Verordnung (vgl. BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.1).”
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