(art. 34 cpv. 3 LAlc)
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Riferimento: OAlc art. 34 n. 3 In caso di violazioni gravi o ripetute delle condizioni dell'autorizzazione per il deposito fiscale, ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 OAlc si può prendere in considerazione la revoca dell'autorizzazione. Per violazioni rilevanti si intendono in particolare il mancato rispetto degli obblighi procedurali principali, in particolare la mancata tenuta della contabilità dell'alcol e la violazione degli obblighi di notifica, soprattutto quando tali doveri sono stati trascurati per un periodo prolungato.
“Mit Art. 6 Abs. 3 AlkG besteht eine gesetzliche Grundlage zum Entzug der Konzession vor Ablauf der Konzessionsdauer, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Der Entzug der Steuerlagerbewilligung ist sodann in Art. 34 Abs. 1 AlkV vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konzessionsbedingungen wie auch die Bedingungen zur Betreibung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Entgegen seiner Auffassung kann von bloss leichten Verstössen gegen administrative Pflichten keine Rede sein. Er hat keine Alkoholbuchhaltung geführt, seine Meldepflicht gegenüber den Behörden verletzt und ist seinen Verpflichtungen als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 6.2). Dabei handelt es sich um zentrale Verfahrenspflichten aus den Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung, an deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. E. 6.1 hiervor und E. 3.1 des angefochtenen Urteils) und die über Jahre hinweg missachtet worden sind.”
OAlc art. 34 n. 2 Anche le imposte che, in conseguenza di violazioni, non sono state riscosse devono essere versate successivamente; il soggetto obbligato al pagamento rientra tra i soggetti tenuti al versamento.
“Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerschuld gemäss Art. 34 Abs. 3 AlkV ab diesem Zeitpunkt geschuldet (E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer hat vorgeschriebene Buchungen und Meldungen unterlassen und dadurch eine Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung begangen bzw. die Abgaben gefährdet (Art. 54 Abs. 4 AlkG; E. 3.9.1). Die infolge dieser Widerhandlung nicht erhobene Spirituosensteuer ist ungeachtet eines allfälligen Verschuldens nachzuentrichten (E. 3.9.2), wobei der Beschwerdeführer, als zur Zahlung der Abgabe Verpflichteter, zu den Nachleistungspflichtigen gehört (E. 3.9.3).”
OAlc art. 34 n. 1 Nella prassi l'Amministrazione federale delle dogane calcola l'ammontare concreto della pretesa tributaria; tale calcolo è confermato dai tribunali se non viene contestato.
“Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerforderung ab diesem Zeitpunkt geschuldet (Art. 34 Abs. 3 AlkV). Die Vorinstanz hat die Berechnung der Steuerforderung durch die Eidgenössische Zollverwaltung detailliert geprüft und in quantitativer Hinsicht bestätigt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer die Höhe der Steuerforderung von Fr. 685'583.20 nicht beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
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