Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 18 mar. 2022 sulle vie ciclabili, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 790;FF 2021 1260). ↩
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Citazione: LPS art. 2 n. 7 Un marciapieÞ può assolvere la funzione di elemento di collegamento ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 LPS, anche se non rappresenta il caso ideale di un percorso pedonale e di sentiero. Ciò è, secondo le decisioni citate, particolarmente comprensibile quando interessi ecologici degni di tutela impediscono l'individuazione di un tracciato attraverso il bosco e l'alternativa all'interno dell'abitato è soltanto di poco più lunga.
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
Parti delle reti di percorsi pedonali possono trovarsi regolarmente nel territorio edificato come tratti di collegamento. Per progetti al di fuori del territorio edificato devono essere seriamente esaminate le alternative e le varianti rilevanti, comprese quelle nel territorio edificato, e la scelta della localizzazione deve essere motivata nell'ambito della ponderazione degli interessi, con riguardo agli interessi preponderanti.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
Citazione: LPS art. 2 n. 5 Quando si sceglie la collocazione dei percorsi pedonali, devono essere esaminate seriamente le alternative e le varianti possibili. In particolare va verificato se esistono tracciati più rispettosi del paesaggio, del bosco e dell'ambiente. Nella valutazione devono essere incluse — oltre alle varianti al di fuori dell'agglomerato — anche alternative di collegamento interne, come marciapiedi e strisÎ pedonali; per la collocazione prescelta devono sussistere ragioni oggettivamente preponderanti rispetto a tali alternative interne.
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
Le strisÎ pedonali non sono percorsi, bensì semplicemente attraversamenti segnati per la traversata della carreggiata. L'eliminazione delle strisÎ pedonali non comporta che i percorsi pedonali non risultino più collegati in modo adeguato né che venga perso l'accesso (p. es. al percorso lungo la riva); modifiÊ soltanto la disciplina della precedenza rispetto al traffico motorizzato. Le questioni su quando le strisÎ pedonali debbano essere tracciate o rimosse sono regolate principalmente dalla legislazione federale sulla circolazione stradale; la LPS e la SFG non prevedono disposizioni corrispondenti.
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
LPS art. 2 n. 3 Secondo la giurisprudenza e la dottrina pertinenti, una rete di percorsi pedonali comprenÞ percorsi pedonali collegati in modo funzionale, zone pedonali, straÞ residenziali e impianti analoghi. Lo scopo principale è garantire ai pedoni una connessione il più possibile priva di pericoli tra zone residenziali e luoghi di lavoro, scuole, istituzioni pubbliche e negozi. Marciapiedi e strisÎ pedonali sono considerati solo come tratti di collegamento e, da soli, non costituiscono una rete di percorsi pedonali completa. Nella misura del possibile, i percorsi pedonali devono essere separati dal traffico dei veicoli a motore.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.”
LPS art. 2 n. 2 Per i progetti di percorsi pedonali e sentieri al di fuori dell'agglomerato devono essere prese in considerazione alternative e varianti suscettibili di seria valutazione; ciò comprenÞ l'esame di itinerari rispettosi del paesaggio, del bosco e dell'ambiente, nonché di alternative nell'agglomerato.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
LPS art. 2 n. 1 I marciapiedi e le strisÎ pedonali non corrispondono all'idê ideale di una rete di percorsi pedonali sicura e separata dal traffico motorizzato; non offrono ai pedoni la protezione necessaria a tale scopo. Perciò non possono, da soli, costituire una rete di percorsi pedonali, ma possono servire solo come elementi di collegamento.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
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