I Cantoni designano i propri servizi tecnici preposti ai percorsi pedonali ed ai sentieri.
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LPS art. 13 n. 1 I costi d'intervento in caso di incidenti e di eventi ABC sono, come in precedenza, a carico della persona giuridiÊ di diritto pubblico competente per l'evento.
“Lediglich im Ergänzungseinsatz, der zweifellos und auch regelmässig rasch eintrete, sei der Kanton zuständig. Dies habe sich bewährt und stelle keine Änderung zur heutigen Praxis dar (Landratsvorlage S. 14, zu § 3 Abs. 1 lit. c FWG). Zu § 12 Abs. 2 lit. b FWG wird ausgeführt, dass schon heute bei jedem grösseren Unfall- oder ABC-Ereignis entweder automatisch, gestützt auf das kantonale Aufgebotskonzept oder manuell durch die örtliche Einsatzleitung Hilfe bei der Nachbargemeinde oder beim Stützpunkt aufgeboten und eingesetzt werde. Neu werde dieser Einsatz als Ergänzungseinsatz definiert und explizit der Kanton (BGV bzw. AMB) als dafür zuständig erklärt. Erbracht werde der Ergänzungseinsatz für die Spezialereignisse durch Mittel der Stützpunktfeuerwehren bzw. der Nachbargemeinden, die in diesem Falle im Auftrage des Kantons (BGV bzw. AMB) sowie auf deren bzw. dessen Rechnung (§ 38 Absatz 1 FWG) zum Einsatz gelangen würden, sowie mit BGV- bzw. AMB-eigenen Mitteln (Landratsvorlage S. 18, zu § 12 FWG). Zu § 13 Abs. 1 FWG wird erörtert, dass die Einsatzkosten bei Unfall- und ABC-Ereignissen wie bisher und auch künftig bei der für das Ereignis zuständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsperson anfallen würden (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG). Bezüglich § 13 Abs. 2 und 3 FWG wird festgehalten, dass die Einsatzkostenverrechnung bisher lediglich bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung oder bei Ölwehr- und Strahlenschutzeinsätzen möglich gewesen sei. Neu werde sie differenziert und sachgerecht geregelt (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG).”
“Lediglich im Ergänzungseinsatz, der zweifellos und auch regelmässig rasch eintrete, sei der Kanton zuständig. Dies habe sich bewährt und stelle keine Änderung zur heutigen Praxis dar (Landratsvorlage S. 14, zu § 3 Abs. 1 lit. c FWG). Zu § 12 Abs. 2 lit. b FWG wird ausgeführt, dass schon heute bei jedem grösseren Unfall- oder ABC-Ereignis entweder automatisch, gestützt auf das kantonale Aufgebotskonzept oder manuell durch die örtliche Einsatzleitung Hilfe bei der Nachbargemeinde oder beim Stützpunkt aufgeboten und eingesetzt werde. Neu werde dieser Einsatz als Ergänzungseinsatz definiert und explizit der Kanton (BGV bzw. AMB) als dafür zuständig erklärt. Erbracht werde der Ergänzungseinsatz für die Spezialereignisse durch Mittel der Stützpunktfeuerwehren bzw. der Nachbargemeinden, die in diesem Falle im Auftrage des Kantons (BGV bzw. AMB) sowie auf deren bzw. dessen Rechnung (§ 38 Absatz 1 FWG) zum Einsatz gelangen würden, sowie mit BGV- bzw. AMB-eigenen Mitteln (Landratsvorlage S. 18, zu § 12 FWG). Zu § 13 Abs. 1 FWG wird erörtert, dass die Einsatzkosten bei Unfall- und ABC-Ereignissen wie bisher und auch künftig bei der für das Ereignis zuständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsperson anfallen würden (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG). Bezüglich § 13 Abs. 2 und 3 FWG wird festgehalten, dass die Einsatzkostenverrechnung bisher lediglich bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung oder bei Ölwehr- und Strahlenschutzeinsätzen möglich gewesen sei. Neu werde sie differenziert und sachgerecht geregelt (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG).”
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