9 commentaries
Ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 LPS sono soggette all'obbligo di spegnimento anche le proprietarie e i proprietari di edifici che non sono allacciati all'approvvigionamento idrico e/o alla rete fognaria. Le fictioni regolamentari di allacciamento (es. WR/AR), che prendono come elemento costitutivo che dà luogo al prelievo l'allacciamento, non garantiscono pertanto necessariamente un'imputabilità della prestazione di protezione antincendio dell'ente pubblico ai proprietari di edifici allacciati conforme ai requisiti dell'equivalenza individuale.
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1.”
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich.”
I Cantoni possono, nei piani ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 LPS, fissare le reti di percorsi pedonali e sentieri e prevedere, a tal fine, requisiti più elevati in materia di attrattiva, sicurezza e comfort di percorrenza (in particolare la qualità dell'ambiente circostante).
“Obwohl der Fussweg neben der Autobahn durchführe, sei heute doch immerhin die Sicht auf den Rhein frei, was ein Gefühl der Weite vermittle. Dem Argument, dass der Fussweg bereits heute an einer viel befahrenen Strasse vorbeiführe, sei zu widersprechen: Durch die Lärmschutzwand werde die freie Sicht beeinträchtigt und die Lärmemissionen würden höher. Zudem bestehe die Gefahr einer schleichenden Zerstörung attraktiver Fusswege. Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) statuiere zwar den Grundsatz, dass zur Erstellung von Nationalstrassen keine kantonalen Pläne und Bewilligungen erforderlich seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die kantonalen Pläne über die Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG, die der Bund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG bei der Planung seiner Anlagen zu berücksichtigen habe. Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG sei insofern als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Andernfalls würde der Schutz von Fuss- und Wanderwegen im Bereich der Nationalstrassen ausgehebelt. Der Kanton Basel-Stadt habe die Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG festgehalten und dazu den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erlassen (TRP FW 18). Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl.”
Riferimento: LPS art. 4 n. 7 L'Ufficio federale delle straÞ (USTRA) può essere obbligato, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 in combinato disposto con l'art. 4 LPS, a realizzare una sostituzione reale equivalente qualora i requisiti di qualità di un percorso pedonale inserito nella rete cantonale non siano più soddisfatti a seguito di una misura.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Il diritto cantonale (p.es. art. 4 LPS) non può prevalere sull'art. 59 LPAmb. L'art. 59 LPAmb contiene un obbligo legislativo vincolante per le autorità di addebitare successivamente i costi da esse sostenuti al o ai responsabili. Deroghe cantonali al principio del responsabile non sono ammesse nell'ambito di applicazione della LPAmb, nella misura in cui la LPAmb non preveÞ una deroga. Pertanto, l'art. 4 LPS non è applicabile per esentare una persona dall'obbligo di sostenere i costi quando tali costi devono essere addebitati ai sensi dell'art. 59 LPAmb.
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
Gli organi federali non sono vincolati al diritto cantonale; devono tuttavia tener conto delle reti di percorsi pedonali e dei sentieri previste nei piani cantonali ai sensi dell'art. 4 LPS nella misura in cui ciò sia proporzionato. Se le reti non possono essere mantenute nell'adempimento dei compiti federali, gli organi federali sono tenuti a provvedere a un'adeguata compensazione. Ciò vale in particolare per i progetti sulle straÞ nazionali.
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Art. 4 FWG enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG). Dies gilt insbesondere für die Planung, den Bau oder die Veränderung von Nationalstrassen (Art. 8 Abs. Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986, FWV, SR 704.1).”
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
Nell'ordinanza citata il servizio di soccorso ha fondato l'addebito delle spese di un intervento con riferimento all'art. 4 cpv. 3 LPS; tuttavia, nel procedimento il Tribunale amministrativo ha fatto riferimento anche ad altre basi giuridiche e ha operato una sostituzione della motivazione.
“In der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100). Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit § 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand, dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran, die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer dieser Bestimmungen zu begründen.”
Citazione: LPS art. 4 n. 3 Se un percorso pedonale inserito nella rete cantonale non è più in grado, a seguito di una misura, di soddisfare i requisiti di qualità fissati nell'ambito del TRP FW 18 (qualità del contesto, attrattività, comfort pedonale), ciò determina l'obbligo di risarcimento in natura a carico del responsabile. Secondo la giurisprudenza citata, l'art. 10 cpv. 1 in combinazione con l'art. 4 LPS comporta che tale obbligo di risarcimento può riguardare anche l'USTRA quale autorità federale. Una ponderazione degli interessi non escluÞ l'obbligo di risarcimento nella decisione in esame. A titolo di risarcimento in natura si indiÊ, ad esempio, una nuova passerella pedonale separata.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Nei progetti federali per le straÞ nazionali, le reti di percorsi pedonali che i Cantoni hanno rilevato in piani ai sensi dell'art. 4 LPS devono essere prese in considerazione dalla Confederazione nella pianificazione e nella progettazione, nella misura in cui ciò sia ragionevolmente possibile. L'art. 10 cpv. 1 LPS precisa l'art. 88 cpv. 3 Cost. nella misura in cui gli organi federali devono provvedere a un adeguato indennizzo se tali reti di percorsi pedonali non possono essere mantenute. Nella misura in cui l'art. 26 cpv. 3 LSN enuncia il principio che per le straÞ nazionali non sono necessarie autorizzazioni cantonali, l'art. 10 cpv. 1 LPS rimane applicabile come lex specialis nel medesimo ambito.
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
L'art. 4 cpv. 3 LPS non va qualificato come lex specialis rispetto all'art. 59 LPAmb. La disposizione può concretizzare il principio del responsabile a livello cantonale, ma manÊ un rapporto di pura specialità: vi sono sia casi che ricadono soltanto nell'art. 4 cpv. 3 LPS, sia casi che riguardano esclusivamente l'art. 59 LPAmb, ed esistono unicamente sovrapposizioni tra le norme.
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
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