RS 730.03 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 19 feb. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 138). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 19 feb. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 138). ↩
RS 734.27 ↩
RS 734.71 ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 29 nov. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 762). ↩
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Secondo la giurisprudenza del BVGer (A-2790/2021, E.13.2), l'art. 12 cpv. 1 OEn introduÎ la presa in considerazione dei costi di produzione degli impianti di proprietà come criterio aggiuntivo. Con ciò la disposizione dell'ordinanza va oltre la disciplina legale prevista dall'art. 15 cpv. 3 lett. a EnG. Nella misura in cui l'art. 12 cpv. 1 OEn ecceÞ i limiti del potere regolamentare spettante al Consiglio federale in qualità di ordinanza di esecuzione, tale disposizione risulta contraria alla legge e, per tale parte, non è applicabile.
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
Quanto alla questione se i costi di produzione degli impianti propri del gestore di rete debbano essere considerati nella remunerazione per la riconsegna, secondo la giurisprudenza citata occorre in primo luogo interpretare l'art. 15 cpv. 3 lett. a LEne. Sulla base di tale interpretazione normativa va poi verificata la legittimità dell'art. 12 cpv. 1 OEn nell'ambito di un controllo concreto della norma.
“Die Rückliefervergütung ist auf Gesetzesstufe in Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG geregelt (Hervorhebung beigefügt): "Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: a.Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität." Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV lautet wie folgt (Hervorhebung beigefügt): "Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer und Prognostizierbarkeit." Um zu klären, ob im konkreten Streitfall die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers zu berücksichtigen sind, ist zunächst Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen. Anhand der Gesetzesauslegung ist im Anschluss über die Rechtmässigkeit der Verordnungsbestimmung von Art.12 Abs. 1 EnV im Sinne der konkreten Normenkontrolle zu entscheiden.”
OEn art. 12 n. 3 La decisione di primo grado giunge alla conclusione che nella remunerazione per la riconsegna devono essere considerati anche i costi di produzione.
“Die Vorinstanz kommt bei ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - zum Ergebnis, dass im Streitfall bei der Rückliefervergütung auch die Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverordnung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe.”
“Die Vorinstanz kommt bei ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - zum Ergebnis, dass im Streitfall bei der Rückliefervergütung auch die Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverordnung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe.”
Nella parte in cui l'art. 12 cpv. 1 OEn preveÞ la considerazione dei costi di produzione degli impianti di proprietà, tale disposizione, secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale (E. 13.2), supera i limiti della delega conferita al Consiglio federale per l'emanazione di un'ordinanza di esecuzione. Questa parte dell'art. 12 cpv. 1 OEn deve pertanto essere qualificata come illegittima e, nella corrispondente misura, non applicata.
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art.”
Sebbene l'art. 12 cpv. 1 OEn introduÊ la considerazione dei costi di produzione degli impianti di proprietà quale criterio aggiuntivo per la determinazione della remunerazione per la reimmissione, il Tribunale amministrativo federale ha ritenuto che ciò ecceÚ la disciplina di legge prevista dall'art. 15 cpv. 3 lett. a EnG e oltrepassi i limiti di un'ordinanza di esecuzione. Tale parte dell'art. 12 cpv. 1 OEn deve pertanto considerarsi illegittima per carenza di una base legale sufficiente e non applicabile; la disposizione resta tuttavia formalmente in vigore nella misura indicata.
“1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
“1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”
“Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungsergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Verordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Regelung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in diesem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Rechsteiner/Waldner, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; Morgenbesser, a.a.O., S. 13; Rechsteiner/Benz, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungsverordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestimmung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hinsichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden.”