Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 nov. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 702). ↩
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OEn art. 11 n. 6 Se il consumo di elettricità avviene in un circuito separato ad olio termico e non è collegato alla produzione di energia elettriÊ, tale consumo non deve essere detratto dalla produzione netta come alimentazione ausiliaria. Una detrazione generale svantaggerebbe altrimenti determinate centrali a biomassa rispetto ai soli produttori di elettricità senza alcuna base giuridiÊ.
“Würde der Vorinstanz und damit isoliert dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 11 Abs. 2 EnV gefolgt, so würde bei einem Betreiber mit einem grossen Kessel und einem kleinen ORC-Modul rechnerisch mehr Strom verbraucht als produziert. Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl.”
Riferimento: OEn art. 11 n. 5 In caso di autoconsumo parziale il gestore di rete remunera la produzione eccedente; in caso di vendita integrale dell'elettricità prodotta remunera la produzione netta. La produzione eccedente corrisponÞ all'elettricità effettivamente immessa nella rete; la produzione netta è definita più dettagliatamente nell'allegato.
“Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die Möglichkeit des Eigenverbrauchs nach Art. 16 Abs. 1 EnG bzw. Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Betreiber von Anlagen bzw. Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 EnV). Zufolge Art. 11 Abs. 1 EnV bzw. Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a), einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht (Anhang”
Se un produttore passa da una tipologia di remunerazione all'altra (remunerazione della produzione in eccedenza ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 lett. a vs. remunerazione della produzione netta ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 lett. b), va rispettata la comunicazione trimestrale prevista dall'art. 11 cpv. 3 OEn al gestore della rete. La comunicazione preventiva permette al gestore della rete di applicare la tipologia di remunerazione pertinente, tenendo conto delle definizioni contenute nelle fonti per i termini «produzione in eccedenza» (elettricità effettivamente immessa) e «produzione netta».
“Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist die Möglichkeit des Eigenverbrauchs nach Art. 16 Abs. 1 EnG bzw. Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Betreiber von Anlagen bzw. Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 EnV). Zufolge Art. 11 Abs. 1 EnV bzw. Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a), einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht (Anhang”
Nella determinazione del confine del sistema, l'alimentazione ausiliaria necessaria per il funzionamento dell'impianto deve essere sottratta dalla produzione lorÚ come fabbisogno proprio (cfr. art. 11 cpv. 2 OEn).
Nel caso di circuiti separati di olio termico non è automaticamente deducibile dalla produzione lorÚ l'intero consumo elettrico aziendale come alimentazione ausiliaria. Secondo la giurisprudenza citata, un'applicazione puramente letterale dell'art. 11 cpv. 2 OEn includerebbe anche consumi elettrici destinati esclusivamente alla produzione di calore in un circuito separato e quindi non collegati alla produzione di elettricità; ciò porrebbe alcune centrali a biomassa in una posizione svantaggiosa rispetto ai soli produttori di energia elettriÊ, senza un chiaro fondamento normativo.
“Würde der Vorinstanz und damit isoliert dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 11 Abs. 2 EnV gefolgt, so würde bei einem Betreiber mit einem grossen Kessel und einem kleinen ORC-Modul rechnerisch mehr Strom verbraucht als produziert. Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl.”
“Würde der Vorinstanz und damit isoliert dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 11 Abs. 2 EnV gefolgt, so würde bei einem Betreiber mit einem grossen Kessel und einem kleinen ORC-Modul rechnerisch mehr Strom verbraucht als produziert. Denn es müsste der gesamte Stromverbrauch als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Dazu würde auch der Stromverbrauch zählen, der einzig der Wärmeproduktion für den Betrieb mithilfe eines separaten Kreislaufs dient. Dieser steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Stromproduktion, sondern teilt einzig bestimmte Anlageteile (namentlich den Kessel). Die Thermoölkreisläufe werden jedoch getrennt. Damit würden solche spezifischen Biomasseanlagen, die zusätzlich Thermoöl für die betriebseigene Wärmeproduktion nutzen gegenüber Anlagen mit einer reinen Stromproduktion ohne gesetzliche Grundlage benachteiligt, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.). Ein Synergieeffekt, wie bei gemeinsam genutzten Anlageteilen von verschiedenen Energieanlagen, ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl.”
OEn art. 11 n. 1 I consumi energetici propri (alimentazione ausiliaria) devono essere detratti dalla produzione lorÚ qualora le operazioni interessate rientrino nel confine del sistema; in tal caso l'energia necessaria per tali scopi deve essere detratta dalla produzione lorÚ come consumo proprio (alimentazione ausiliaria).
“EnFV aufzufassen wären. Damit würden sich diese Vorgänge innerhalb der Systemgrenze befinden und die dazu benötigte Energie müsste als Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) von der Bruttoproduktion in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 EnV).”