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art. 9g OEn contiene una regola sussidiaria di competenza: si appliÊ quando il diritto cantonale non preveÞ altra competenza e mira a snellire le procedure determinando l'autorità cantonale competente per il rilascio delle autorizzazioni. La disposizione non intenÞ imporre ai cantoni come devono organizzare il proprio ordinamento delle competenze; lascia impregiudicate le regolamentazioni cantonali in materia di competenza.
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts.”
I Cantoni possono derogare alla competenza abituale dei comuni e designare un'autorità cantonale quale autorità competente per il rilascio delle autorizzazioni. Il legislatore dell'ordinanza intendeva così evitare che procedure venissero ritardate a causa di competenze non chiarite, senza però impedire ai Cantoni di fissare un assetto delle competenze che ritengano adeguato. Nel Cantone Berna l'AGR è stata indicata, ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 LPT, quale autorità cantonale di rilascio delle autorizzazioni; tale decisione è stata presa, tra l'altro, perché secondo la valutazione cantonale l'AGR non disponeva di risorse professionali sufficienti per un procedimento autorizzativo efficiente. Inoltre la regolamentazione era urgente, dato che la norma di esecuzione (art. 9g OEn) è stata emanata solo il 17 marzo 2023 e si prevedeva che in seguito sarebbero state presentate istanze nel breve termine, sicché una determinazione della competenza nel procedimento legislativo ordinario non sarebbe apparsa tempestiva. Infine le fonti rilevano che i Regierungsstatthalter sono già operativi in qualità di autorità ordinaria per il rilascio dei permessi di costruzione nei comuni con meno di 10'000 abitanti.
“2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BauG). Das Baubewilligungsverfahren wird somit nur insofern auf dem Verordnungsweg abgeändert, als Gemeinden als Baubewilligungsbehörden gemäss bundesrechtlicher Vorgabe ausgeschlossen werden, was einen weit weniger starken Eingriff in die Verfahrensorganisation darstellt als die Abweichung vom Modellinstanzenzug im Beschwerdeverfahren.”
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
Citazione: OEn art. 9g n. 4 A causa della notevole urgenza temporale, nel cantone sono state previste disposizioni cantonali provvisorie (p.es. un'ordinanza introduttiva d'urgenza) e semplificazioni procedurali. Ciò ha riguardato in particolare la rinuncia al grado di ricorso amministrativo interno, affinché le decisioni di primo grado possano essere impugnate direttamente dinanzi al Tribunale amministrativo, con l'obiettivo di abbreviare la durata del procedimento (cfr. E. 2.4 e E. 3.1).
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
“71a EnG gesetzten Zielen im Interesse des Kantons Nachachtung zu verschaffen. Erwartungsgemäss würden Baugesuche für Photovoltaik-Grossanlagen ab Sommer oder Herbst 2023 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte betreffend Zuständigkeits- und Verfahrensfragen Rechtssicherheit bestehen, damit die Gesuchseinreichung nicht behindert werde und die Bewilligungsverfahren so rasch wie möglich voranschreiten könnten. Es bestehe also eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. Für eine Gesetzesänderung sei die Zeit aufgrund der dafür notwendigen Verfahrensschritte zu knapp. Die Anpassungen müssten daher (vorläufig) in der Form einer dringlichen Einführungsverordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erfolgen (Vortrag EV S. 2 f.). Der Bund habe in der EnV eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung festgelegt, um Verzögerungen zu vermeiden, bis die Kantone dafür eine Regelung getroffen hätten. Danach werde die kantonale Bewilligung mangels anderer Zuständigkeit im kantonalen Recht durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt, d.h. im Kanton Bern durch das AGR (vgl. Art. 9g EnV; Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 12 Bst. e OrV DIJ). Für den Kanton Bern sei diese subsidiäre Kompetenzregelung nicht geeignet für eine Verfahrensbeschleunigung. Deshalb solle eine aus Sicht des Kantons Bern sachgerechte Kompetenzordnung festgelegt werden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit dränge es sich auch auf, das Verfahren in einigen Punkten speziell zu regeln, um den Verfahrensablauf im Rahmen des Möglichen zu beschleunigen (Vortrag EV Art. 1 S. 3). Der übliche zweistufige Instanzenzug würde im Zusammenhang mit Photovoltaik-Grossanlagen dazu führen, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Ziele betreffend zeitnaher Winterstromproduktion nicht erreicht werden könnten. Daher werde in diesen Verfahren auf die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz verzichtet und die erstinstanzlichen Entscheide könnten direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Damit könne eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Entscheid erreicht werden. Im Vergleich dazu wären Massnahmen wie die Verkürzung von Verfahrensfristen wenig effektiv, weshalb darauf verzichtet werde (Vortrag EV Art.”
In mancanza di una regolamentazione cantonale, l'art. 9g OEn preveÞ che l'autorizzazione cantonale sia rilasciata in via sussidiaria dall'autorità competente ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 LPT (nel Cantone Berna: AGR). Il legislatore dell'ordinanza intendeva con ciò evitare ritardi procedurali, ma non mirava a impedire ai Cantoni di stabilire un ordinamento delle competenze che ritenevano appropriato; il Cantone Berna ha ritenuto l'AGR inidoneo a tale scopo.
“Die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin als Bewilligungs- und Leitbehörde betreffend Photovoltaik-Grossanlagen hat der Regierungsrat ebenfalls in der dringlichen Einführungsverordnung geregelt (vgl. Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen; vorne E. 1.4). Der Bund gibt mit Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Baubewilligung zwingend durch den Kanton erfolgen muss. Kommunale Behörden, die im Kanton Bern neben den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde sind (vgl. Art. 33 BauG), kommen bei Photovoltaik-Grossanlagen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben als Baubewilligungsbehörde nicht infrage. Insofern muss daher geregelt werden, welche kantonale Behörde zuständig ist; ansonsten kommt die subsidiäre Regelung von Art. 9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art.”
“9g EnV zur Anwendung, wonach die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl.”
I Cantoni possono stabilire autonomamente l'ordinamento cantonale delle competenze ed escludere i comuni quale autorità di rilascio dei permessi di costruzione per grandi impianti fotovoltaici. Ciò è stato effettuato per l'attuazione dell'art. 71a cpv. 3 LEne ovvero dell'art. 9g OEn; nelle fonti viene indicato come motivazione che i Cantoni (a titolo esemplificativo il Cantone di Berna) consideravano determinate autorità non idonî a garantire una procedura efficiente ovvero prive di risorse tecniche sufficienti.
“2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BauG). Das Baubewilligungsverfahren wird somit nur insofern auf dem Verordnungsweg abgeändert, als Gemeinden als Baubewilligungsbehörden gemäss bundesrechtlicher Vorgabe ausgeschlossen werden, was einen weit weniger starken Eingriff in die Verfahrensorganisation darstellt als die Abweichung vom Modellinstanzenzug im Beschwerdeverfahren.”
“2 RPG erteilt wird, im Kanton Bern das AGR (vorne E. 2.4). Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind. Es bestand jedoch keinerlei Absicht, die Kantone daran zu hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Der Kanton Bern erachtete das AGR als nicht geeignet, ein effizientes, korrektes und schnelles Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen durchzuführen; es verfüge nicht über genügend fachliche Ressourcen für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde (vgl. Vortrag EV Art. 3 S. 4). Um der bundesrechtlichen Vorgabe einer kantonalen Bewilligungsbehörde nachzukommen, musste daher insofern eine neue Regelung getroffen werden; eine solche war mit anderen Worten notwendig zur Umsetzung von Art. 71a Abs. 3 EnG und Art. 9g EnV. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 71a EnG, namentlich Art. 9g EnV betreffend die Zuständigkeit der Kantone, wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt klar war, dass nicht die ordentlichen Baubewilligungsbehörden für den Entscheid über Photovoltaik-Grossanlagen zuständig sein würden. Da ab Sommer oder Herbst 2023 Gesuche für Photovoltaik-Grossanlagen erwartet wurden, reichte die Zeit nicht, um die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Gesetzgebungsprozess festzulegen, zumal damals im Kanton Bern die Dringlicherklärung von Gesetzen als mögliche Alternative noch nicht bestand (vgl. Art. 74a KV; BAG 24-018; in Kraft seit 3.3.2024). Damit ist auch die zeitliche Dringlichkeit der Regelung von Art. 3 EV Photovoltaik-Grossanlagen zu bejahen. Zu beachten ist zudem, dass die als Leitbehörde bestimmten Regierungsstatthalterinnen und -statthalter ohnehin ordentliche Baubewilligungsbehörde sind für Baugesuche in Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BauG). Das Baubewilligungsverfahren wird somit nur insofern auf dem Verordnungsweg abgeändert, als Gemeinden als Baubewilligungsbehörden gemäss bundesrechtlicher Vorgabe ausgeschlossen werden, was einen weit weniger starken Eingriff in die Verfahrensorganisation darstellt als die Abweichung vom Modellinstanzenzug im Beschwerdeverfahren.”
In mancanza di una diversa competenza nel diritto cantonale, l'art. 9g OEn disciplina in via sussidiaria quale autorità cantonale debba rilasciare l'autorizzazione. Tuttavia la disposizione lascia ai Cantoni la facoltà di istituire un ordinamento delle competenze che essi ritengano adeguato. Nel Cantone di Berna la regolazione sussidiaria di diritto federale è stata ritenuta insufficiente per una conduzione accelerata delle procedure; perciò il Cantone ha proposto adattamenti procedurali provvisori, in particolare la rinuncia al grado di ricorso interno all'amministrazione e il ricorso diretto al Tribunale amministrativo. Le fonti segnalano inoltre che la Confederazione non ha imposto disposizioni sul procedimento di ricorso cantonale e non ha ritenuto necessario un sistema a grado unico di impugnazione.
“71a EnG gesetzten Zielen im Interesse des Kantons Nachachtung zu verschaffen. Erwartungsgemäss würden Baugesuche für Photovoltaik-Grossanlagen ab Sommer oder Herbst 2023 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte betreffend Zuständigkeits- und Verfahrensfragen Rechtssicherheit bestehen, damit die Gesuchseinreichung nicht behindert werde und die Bewilligungsverfahren so rasch wie möglich voranschreiten könnten. Es bestehe also eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. Für eine Gesetzesänderung sei die Zeit aufgrund der dafür notwendigen Verfahrensschritte zu knapp. Die Anpassungen müssten daher (vorläufig) in der Form einer dringlichen Einführungsverordnung gemäss Art. 88 Abs. 3 KV erfolgen (Vortrag EV S. 2 f.). Der Bund habe in der EnV eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung festgelegt, um Verzögerungen zu vermeiden, bis die Kantone dafür eine Regelung getroffen hätten. Danach werde die kantonale Bewilligung mangels anderer Zuständigkeit im kantonalen Recht durch die Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt, d.h. im Kanton Bern durch das AGR (vgl. Art. 9g EnV; Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 12 Bst. e OrV DIJ). Für den Kanton Bern sei diese subsidiäre Kompetenzregelung nicht geeignet für eine Verfahrensbeschleunigung. Deshalb solle eine aus Sicht des Kantons Bern sachgerechte Kompetenzordnung festgelegt werden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit dränge es sich auch auf, das Verfahren in einigen Punkten speziell zu regeln, um den Verfahrensablauf im Rahmen des Möglichen zu beschleunigen (Vortrag EV Art. 1 S. 3). Der übliche zweistufige Instanzenzug würde im Zusammenhang mit Photovoltaik-Grossanlagen dazu führen, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Ziele betreffend zeitnaher Winterstromproduktion nicht erreicht werden könnten. Daher werde in diesen Verfahren auf die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz verzichtet und die erstinstanzlichen Entscheide könnten direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Damit könne eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Entscheid erreicht werden. Im Vergleich dazu wären Massnahmen wie die Verkürzung von Verfahrensfristen wenig effektiv, weshalb darauf verzichtet werde (Vortrag EV Art.”
“Der Bundesgesetzgeber gibt in Art. 71a Abs. 3 EnG vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Das Baubewilligungsverfahren bleibt damit ein kantonales Verfahren. Um zu verhindern, dass Verfahren sich in die Länge ziehen, weil die Zuständigkeiten im Kanton nicht geregelt sind, hat der Bundesrat in Art. 9g EnV eine subsidiäre Regelung für die zuständige Bewilligungsbehörde vorgesehen (vgl. ausführlich hinten E. 3.1). Die Regelung in Art. 9g EnV soll die Kantone aber nicht daran hindern, die von ihnen als sachgerecht erachtete Kompetenzordnung festzulegen (Erläuternder Bericht UVEK Art. 9g S. 4). Art. 9g EnV betrifft die Bewilligungsbehörde. Hingegen enthalten weder Art. 71a EnG noch die Ausführungsbestimmungen in der EnV Regelungen für das kantonale Beschwerdeverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Kantonen insofern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig hat er den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz eingeräumt, damit diese das Beschwerdeverfahren (vorläufig) auf dem Verordnungsweg regeln könnten (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.4, mit Beispielen für die Einräumung einer solchen Verordnungskompetenz auf Bundesebene). Hätte der Bundesgesetzgeber es für erforderlich gehalten, das Rechtsmittelverfahren auf bestimmte Weise zu regeln, um zu verhindern, dass die Umsetzung von Art. 71a EnG auf kantonaler Ebene vereitelt wird, hätte er entsprechende Vorgaben gemacht. Indem er insofern nichts geregelt hat, erscheint ein einstufiger Instanzenzug gerade nicht als notwendig für die Umsetzung des Bundesrechts. Anders will der Bundesgesetzgeber im sog. Beschleunigungserlass vorgehen, einer weiteren Änderung des EnG, die momentan im Parlament beraten wird.”
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