Nuova espressione giusta la cifra I dell’O del 1° nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 7101). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il testo. ↩
Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. all’O del 14 mar. 2008 sull’approvvigionamento elettrico, in vigore dal 1° apr. 2008 (RU 2008 1223). ↩
Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. all’O del 14 mar. 2008 sull’approvvigionamento elettrico, in vigore dal 1° apr. 2008 (RU 2008 1223). ↩
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Qualora l'emolumento venga ridotto ai sensi dell'art. 4 cpv. 2 OE-En, gli acconti già versati devono essere rimborsati nella misura in cui superano l'emolumento definitivo dovuto a seguito della riduzione.
“Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.”
Sulla base dell'art. 4 cpv. 2 OE-En, l'emolumento può essere ridotto in misura proporzionale all'entità della soccombenza; il tribunale quantifiÊ la riduzione in base al rapporto effettivamente accertato tra vittoria e soccombenza (p.es. decisione con 88 % parte vittoriosa / 12 % parte soccombente; altra decisione con cirÊ 60 % di soccombenza e conseguente riscossione dell'emolumento corrispondente).
“Die Gebührenhöhe von Fr. 6'398.75 ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden auszugehen. Auch besteht kein Anlass davon abzuweichen, dass die Vorinstanz die Gebührenerhebung gestützt Art. 4 Abs. 2 GebV-En auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabsetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren auferlegen wollte. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2).”
“Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.”
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