Introdotto dalla cifra I dell’O del 6 nov. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 4213). ↩
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Die Risikofähigkeit der Betreiberinnen ist bei der Prüfung zu berücksichtigen; das UVEK-Reglement verlangt dies, und der Anlageausschuss hat eine entsprechende Überprüfung vorgenommen, deren Ergebnisse in den Beschluss eingeflossen sind. Die Risikofähigkeit bestimmt jedoch nicht, ab welcher Höhe eine Anlagerendite als "angemessen" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SEFV gilt.
“b UVEK-Reglement sieht zumindest vor, dass die Risikofähigkeit der Betreiberinnen zu berücksichtigen ist. Dieser Vorgabe ist der Anlageausschuss jedenfalls hinreichend nachgekommen, indem er eine ausführliche Überprüfung der Risikofähigkeiten der Betreiberinnen vorgenommen hat (vgl. Ziff. A.c f. und E. 4.1 hiervor). Die aus der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse sind in der Folge in den Beschluss der Verwaltungskommission eingeflossen. Aus dieser Überprüfung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die beste Risikofähigkeit aller Betreiberinnen aufweist (vgl. E. 4.6 hiervor). Folglich vermag die Beschwerdeführerin potenzielle Verluste einer Anlagestrategie am besten zu tragen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Die Beschwerdeführerin bringt insofern zutreffend vor, dass die Sicherheit der Fondsmittel und die Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen bei der Beurteilung der Risikofähigkeit ebenso berücksichtigt würden. Die Risikofähigkeit sagt indes nichts darüber aus, ab welcher Höhe eine Anlagerendite als angemessen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SEFV gilt.”
Die Verwaltungskommission übt bei der Festlegung der angemessenen Anlagerendite ein pflichtgemässes Ermessen aus. Die Rendite ist so zu bemessen, dass eine angemessene Abwägung zwischen der Sicherheit des Fondsvermögens (geringes Risiko) und der Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen erreicht wird. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Kommission sich von unsachlichen oder zweckfremden Erwägungen leiten lässt.
“Was als angemessene Anlagerendite gilt, liegt im Ermessen der Verwaltungskommission, die - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3 hiervor) - das Fondsvermögen anlegt (vgl. Art. 23 lit. m SEFV) und die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses genehmigt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltungskommission zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.3 S. 272; 137 V 71 E. 5.1 f. S. 72 ff.). Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 SEFV ist im Lichte von Art. 31 KEG zu lesen. Diese Gesetzesbestimmung verankert die Pflicht zur Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Kosten der Betreiberinnen der Kernanlagen. Die hierfür notwendige Finanzierung soll durch den Entsorgungsfonds sichergestellt werden (vgl. Art. 77 Abs. 2 KEG). Um im Spannungsverhältnis zwischen der Sicherheit der akkumulierten Fondsmittel (geringes Risiko) und einer hohen Anlagerendite (hohes Risiko) die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage zu gewährleisten, hat die Anlagerendite nicht bestmöglich, sondern angemessen zu sein.”
Die Verwaltungskommission darf nicht ohne Weiteres und in eigenem Ermessen vom Antrag des Anlageausschusses abweichen. Massgebender Bezugsgrösse für die Festlegung der Anlagestrategien ist die Risikofähigkeit der Betreiberinnen; Sicherheit der Fondsmittel und Zahlungsbereitschaft sind neben der angemessenen Anlagerendite zu beachten, werden aber bei der Beurteilung der Risikofähigkeit mitberücksichtigt. Die Regelung lässt zudem die Möglichkeit individueller Anlagestrategien zu.
“Sie macht geltend, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf eine ihrer Risikofähigkeit entsprechende, angemessene Rendite. Die Verwaltungskommission dürfe nicht ohne Weiteres und in eigenem Ermessen vom Antrag des Anlageausschusses als Fachgremium abweichen. Die Verordnungsbestimmungen seien keine "Kann-Bestimmungen" und würden auch sonst kein Ermessen einräumen. Massgebend sei alleine die Risikofähigkeit der Betreiberinnen. Zwar führe Art. 15 Abs. 1 SEFV neben der angemessenen Anlagerendite auch die Sicherheit der Fondsmittel und die Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen auf. Diese beiden Aspekten würden bei der Beurteilung der Risikofähigkeit jedoch bereits berücksichtigt. Es entspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck von Art. 9 lit. b. UVEK-Reglement, dass sich die Festlegung der Anlagestrategien nach der Risikofähigkeit der jeweiligen Betreiberin zu richten habe. Zudem sähen die Bestimmungen die Möglichkeit von individuellen Anlagestrategien ausdrücklich vor. Da die Risikofähigkeit das einzig massgebende Kriterium sein dürfe, habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass das Risikobudget ihres Kernkraftwerks im Entsorgungsfonds unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikofähigkeiten auch abweichend festgelegt werde. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass sie eine ihrer erhöhten Risikofähigkeit angemessenen Anlagerendite erzielen könne. Dem stehe auch die gesetzliche Nachschusspflicht nicht entgegen (vgl.”
Für jeden Fonds ist die Anlagestrategie separat festzulegen. Sie bestimmt die Verteilung der Fondsmittel auf die Anlagekategorien und berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiberinnen. Die Anlagestrategie wird vom Anlageausschuss erarbeitet und der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorgelegt.
“Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (vgl. Art. 81 Abs. 5 KEG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SEFV; vgl. auch Art. 22 UVEK-Reglement). Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt (vgl. Art. 15 Abs. 2 SEFV). Der Anlageausschuss erarbeitet zuhanden der Verwaltungskommission die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Anlagestrategie umfasst die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, wird für jede Beitragspflichtige individuell oder für alle Beitragspflichtigen einheitlich festgelegt und berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiberinnen (vgl. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement). Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement).”
Die Beschlussfassung über eine Reduktion des Risikobudgets ist nach Art. 15 Abs. 1 SEFV dahingehend zu prüfen, inwiefern sie die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage beeinträchtigen kann.
Soweit Art. 15 Abs. 1 SEFV Eingriffe in die Eigentums- oder Wirtschaftsfreiheit berührt, bildet er eine gesetzliche Grundlage, die der Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung und der Entsorgungspflicht im öffentlichen Interesse dient; solche Eingriffe können damit verhältnismässig und gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 BV).
“Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, zumal bloss eine angemessene und nicht die bestmögliche Anlagerendite angestrebt werde. Insoweit überhaupt in den Schutzbereich dieser verfassungsmässigen Rechte eingegriffen wird, basieren deren Einschränkungen jedenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 77 ff. KEG; Art. 15 Abs. 1 SEFV), liegen zwecks ausreichender Finanzierung sowie Sicherstellung der Entsorgungspflicht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 31 KEG; E. 5.4.3 hiervor) und sind verhältnismässig (vgl. E. 5.6.1 hiervor). Allfällige Eingriffe in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit wären folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV).”
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