Nuovo testo giusta il n. I 8 della LF del 17 mar. 2017 sul programma di stabilizzazione 2017–2019, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 5205;FF 2016 4135). ↩
1 commentary
Bei Seilbahnen mit Bundeskonzession bedarf der Betrieb einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr. Seilbahnen, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession erforderlich ist (z. B. Skilifte, Kleinluftseilbahnen), benötigen hingegen eine kantonale Bewilligung.
“Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (sogenannte Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 2 SebG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SebG bedarf der Betrieb einer Seilbahn einer Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Verkehr bei Seilbahnen mit Bundeskonzession (lit.”
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