Nella presente ordinanza s’intende per:
1. di un impianto infrastrutturale, in considerazione della destinazione d’uso e dell’ambiente in cui verrà costruito,
2. di un battello, in considerazione del tipo di battello, della destinazione d’uso e dell’ambiente in cui circolerà;
e. rapporto sulla sicurezza : il rapporto (descrizione della costruzione) in cui si dimostra che la costruzione e l’esercizio del battello o dell’impianto infrastrutturale possono essere effettuati in sicurezza e secondo le prescrizioni della presente ordinanza e delle disposizioni esecutive e in cui sono stabilite misure per affrontare i rischi;
f. rapporto di perizia: il rapporto in cui un perito attesta se l’oggetto da lui esaminato adempie le prescrizioni applicabili.
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Der Wortlaut von Art. 2 SBV ist offen und wurde nach Angaben der Gemeinde bewusst neutral gegenüber der konkreten Art des Fernwärmesystems formuliert. Die Praxis zeigt zudem, dass frühere Systemumbauten die Anschlusspflicht nicht aufgehoben haben. Vor diesem Hintergrund steht die bestehende Anschlusspflicht nach Art. 2 SBV auch einem Ausbau bzw. Systemwechsel hin zu einem warmen Wärmeverbund im Allgemeinen nicht entgegen. Art. 2 SBV verpflichtet nach den Quellen nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv.
“1 WKR 1997 und WKR 2005), während neu die Abwärme des Abwassers der ARA zentral aufbereitet und an die angeschlossenen Liegenschaften verteilt werden soll. Damit bleibt aber der Grundgedanke, die Liegenschaften im Perimeter der ÜO «Wärmekollektiv» von der ARA aus mit Fernwärme zu versorgen, der gleiche. Für die bereits angeschlossenen Liegenschaften entsteht daher trotz des Systemwechsels und -ausbaus keine neue Anschlusspflicht. Der Wortlaut von Art. 2 SBV (E. 5.6.1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formuliert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems keinen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwendungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrittene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).”
“1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formuliert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems keinen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwendungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrittene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).”
Nach der Rechtsprechung/Lehre bleiben altrechtliche Anschlusspflichten an Fernwärmenetze, anders als jene an Erdgasverteilnetze, zeitlich unbeschränkt gültig. Art. 2 SBV sieht eine Anschlusspflicht an ein Fernwärmenetz vor und gilt damit unter dem revidierten KEnG als rechtmässig.
“Januar 2012 trat das totalrevidierte KEnG in Kraft. Nach der Übergangsvorschrift von Art. 70 Abs. 3 KEnG sind Gemeindevorschriften, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein Erdgasversorgungsnetz anzuschliessen, nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar. Grund dafür ist, dass eine Anschlusspflicht an ein Erdgasverteilnetz im Widerspruch steht zu den Zielsetzungen des KEnG, wonach fossile Energieträger möglichst durch erneuerbare zu ersetzen sind (Vortrag des Regierungsrats zum Kantonalen Energiegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 33, S. 11 und 34). Eine entsprechende Übergangsbestimmung für die Fernwärmeversorgung besteht folgerichtig nicht (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 3.6; Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, Teil I, in KPG-Bulletin 3/2010, S. 82). Altrechtliche Anschlusspflichten an Fernwärmenetze bleiben demnach im Unterschied zu jenen an Erdgasversorgungsnetze zeitlich unbeschränkt gültig. Art. 2 SBV sieht eine Anschlusspflicht an ein Fernwärmenetz vor und ist daher unter dem revidierten KEnG rechtmässig geblieben. Die Bestimmung ist damit grundsätzlich anwendbar.”
Nach der zitierten Rechtsprechung verpflichtet Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss an das Wärmekollektiv, sondern auch zum Bezug der Energie aus diesem.
“1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formuliert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems keinen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwendungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrittene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).”
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