Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’11 dic. 2015, in vigore dal 1° feb. 2016 (RU 2016 159). ↩
1 commentary
Die Anpassung des Schiffsausweises erfolgt im Rahmen der Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) und durch Einreichung der im Prüfverfahren geforderten Unterlagen; damit wird Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
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