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Für Fluglehrer verlangt das BAZL in der Beschäftigungsbestätigung explizite Mindeststunden und eine Überwachungsauflage insbesondere für Alleinflüge.
“und über einen Ausbildungsplatz verfügen (Bst. b). Art. 3 VFAL regelt sodann die Prioritätenordnung für den Fall, dass sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ausbildung bewerben, als Bedarf besteht oder als finanzielle Mittel für diesen Bereich vorgesehen sind. Für die nicht zu den Berufspilotenanwärtern gehörenden Berufsgattungen berücksichtigt das BAZL gemäss Art. 3 Abs. 2 VFAL die Kandidatinnen und Kandidaten in folgender Reihenfolge: In erster Priorität werden die Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die über eine Beschäftigungsbestätigung eines Schweizer Aviatikbetriebs verfügen (Bst. a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.”
Bewerbende mit einer Beschäftigungsbestätigung eines schweizerischen Aviatikbetriebs erhalten bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen praktisch Vorrang gegenüber bloß geeigneten Kandidaten.
“und über einen Ausbildungsplatz verfügen (Bst. b). Art. 3 VFAL regelt sodann die Prioritätenordnung für den Fall, dass sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ausbildung bewerben, als Bedarf besteht oder als finanzielle Mittel für diesen Bereich vorgesehen sind. Für die nicht zu den Berufspilotenanwärtern gehörenden Berufsgattungen berücksichtigt das BAZL gemäss Art. 3 Abs. 2 VFAL die Kandidatinnen und Kandidaten in folgender Reihenfolge: In erster Priorität werden die Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die über eine Beschäftigungsbestätigung eines Schweizer Aviatikbetriebs verfügen (Bst. a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre.”
Fluglehrer für Motorsegler (TMG) sind im Beschäftigungsumfang nicht ausdrücklich erfasst; es besteht eine Praxislücke bzw. fehlt ein spezifischer Beschäftigungsnachweis für FI(S) mit TMG‑Zusatzausbildung.
“Wie vorstehend (E. 5.5 hiervor) dargelegt, verliert die Kandidatin oder der Kandidat gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen insbesondere zurückzahlen, wenn sie oder er die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Dieselbe Rückzahlungsverpflichtung trifft im Übrigen auch den Aviatikbetrieb, wenn er den Mindestbeschäftigungsumfang nach Art. 3 Abs. 3 VFAL nicht nachweisen kann (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VFAL). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb, dass er sich verpflichtet, Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger mindestens in folgendem Umfang zu beschäftigen: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) innerhalb dreier Jahre behandelt wurde. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bezieht sich ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger. Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Motorsegler (TMG) sind in Art. 3 Abs. 3 VFAL nicht explizit erwähnt. Dies obwohl der Verordnungsgeber durchaus die Kategorien Segelflugzeug und Motorsegler unterscheidet (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 Bst. c VFAL, wonach der Fluglehrer für Flugzeuge, den notwendigen Beschäftigungsumfang von mindestens 100 Stunden Flugunterricht [nach abgeschlossener Ausbildung] durch entsprechende Praxis in Flugzeugen oder Motorseglern erbringen können).”
“e VFAL darauf schliessen lässt, dass sich die Beschäftigungsbestätigung ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer ohne TMG-Berechtigung bezieht. Der systematische Blick zeigt auf, dass sich die an die (definitive) Ausrichtung der Finanzhilfe geknüpften Anforderungen an jene für die fortlaufende Flugerfahrung gemäss SFCL.360 (FI[S]-Berechtigung) anlehnen. Der mit dem Beschäftigungsnachweis verfolgte Zweck besteht darin, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungshilfen zu gewährleisten. Eine Rückzahlung soll insbesondere Platz greifen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Abschluss der Ausbildung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen keine Tätigkeit im Mindestumfang von 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts (unter Einhaltung des vollen Lehrplanes für die Erteilung einer SPL) ausübt. Dieser Gesetzeszweck wird zudem durch die historische Auslegung bestätigt. Eine spezifische Regelung für FI(S) mit der Zusatzausbildung TMG fehlt in Art. 3 Abs. 3 VFAL. Hinweise für die Annahme, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu Recht von einer zu schliessenden Lücke ausgegangen.”
Für Fluglehrerinnen und Fluglehrer legt die Beschäftigungsbestätigung praxisrelevante Mindeststunden und Überwachungsanforderungen fest; konkret sind Mindeststunden und Alleinflug‑Kontrollen innerhalb von drei Jahren vorgeschrieben.
“und über einen Ausbildungsplatz verfügen (Bst. b). Art. 3 VFAL regelt sodann die Prioritätenordnung für den Fall, dass sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ausbildung bewerben, als Bedarf besteht oder als finanzielle Mittel für diesen Bereich vorgesehen sind. Für die nicht zu den Berufspilotenanwärtern gehörenden Berufsgattungen berücksichtigt das BAZL gemäss Art. 3 Abs. 2 VFAL die Kandidatinnen und Kandidaten in folgender Reihenfolge: In erster Priorität werden die Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die über eine Beschäftigungsbestätigung eines Schweizer Aviatikbetriebs verfügen (Bst. a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitäten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandidatin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst.”
Art. 1 Abs. 2 VFAL darf nicht zur Verschärfung der Mindest‑/Beschäftigungsanforderungen nach Art. 3 Abs. 3 herangezogen werden.
“Die Vorinstanz begründet die von ihr an die Ausbildungsfinanzierung gestellten Anforderungen gemäss Dispositiv-Ziff. 7 unter anderem auch damit, dass nicht mehr Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einer Finanzhilfe unterstützt werden sollten, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige (Beschwerdevernehmlassung, S. 4). Es trifft zwar zu, dass gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VFAL jährlich höchstens so viele Auszubildende mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen, wie in der schweizerischen Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Jahre Bedarf besteht (vgl. dazu auch Erläuterungen, S. 3 unten). Mit Blick auf den Zweck dieser Regelung ist dieses Kriterium allerdings (bereits) bei Prüfung des Anspruchs auf die Finanzhilfe zu berücksichtigen. Für eine zusätzliche Berücksichtigung dieser «Bedürfnisklausel» im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen zum Beschäftigungsumfang gemäss Art. 3 Abs. 3 VFAL besteht deshalb kein Anlass und keine Rechtfertigung. Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 2 VFAL nicht als Begründung für eine Verschärfung der Beschäftigungsanforderungen herangezogen werden darf.”
Die Mindestbeschäftigung zielt darauf ab, nachhaltige Ausbildungen zu fördern und missbräuchliche Inanspruchnahme von Finanzhilfen zu verhindern; nur nachweislich nachhaltige Ausbildungen sollen unterstützt werden.
“Aus teleologischer Sicht ist festzuhalten, dass der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VFAL vorgesehenen Mindestumfangs der Beschäftigung darin zu erblicken ist, dass ausschliesslich nachhaltige Ausbildungen mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen. Dies geht insbesondere aus den in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VFAL aufgeführten (alternativen) Gründen für eine Rückzahlungspflicht (Ausbildungsabbruch ohne triftigen Grund, keine Aufnahme der Tätigkeit innert 12 Monaten nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss) hervor. Dieses Erfordernis steht auch im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 1 MinLV geforderten Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahme. Der eigentliche Zweck der Mindestbeschäftigungsanforderungen besteht damit nicht unmittelbar in der Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern vielmehr in der Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzierungshilfe. Aus den Erläuterungen geht in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird.”
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