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Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die vereinbarte Anstellung bzw. die vereinbarte Beschäftigungsquote (Art. 3 Abs. 3 VFAL) innerhalb von 12 Monaten nicht erreicht wird, insbesondere wenn der Aviatikbetrieb aus eigenen Gründen die vereinbarte Anstellung nicht ermöglicht.
“oder die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL).”
Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Nichtanstellung oder Kündigung aus wirtschaftlichen oder qualifikatorischen Gründen.
“Dieses Erfordernis steht auch im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 1 MinLV geforderten Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahme. Der eigentliche Zweck der Mindestbeschäftigungsanforderungen besteht damit nicht unmittelbar in der Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern vielmehr in der Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzierungshilfe. Aus den Erläuterungen geht in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird. Entsprechendes gilt für den Betrieb, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird, weil kein Bedarf mehr besteht, dies jedoch für den Betrieb voraussehbar gewesen wäre. Keine Rückzahlungspflicht besteht demgegenüber, wenn die Nichtanstellung respektive Kündigung während der dreijährigen Beschäftigungsdauer aus wirtschaft-lichen oder qualifikatorischen Gründen erfolgt (Erläuterungen, S. 6; Art. 7 Abs. 3 VFAL).”
Bei Abbruch der Ausbildung ohne triftigen Grund ist bereits erhaltene Ausbildungshilfe aktiv zurückzufordern.
“a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitäten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandidatin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a), die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung aufnimmt (Bst.”
Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit bemisst sich die Rückzahlungspflicht anteilig nach dem jeweiligen Verschulden/Verantwortungsanteil.
“oder die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL).”
Bei Ausbildungsabbruch ohne triftigen Grund droht die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen.
“a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitäten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandidatin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a), die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung aufnimmt (Bst.”
Das BAZL kann Rückzahlungsbeträge nach der Einzelfallverantwortung der Parteien festlegen und berücksichtigt dabei den Verantwortungsumfang sowie allfällige Härtefallbewilligungen im Festsetzungsverfahren.
“Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL).”
Ein Aviatikbetrieb haftet anteilig, wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmergründe gemeinsam zum Unterschreiten des Beschäftigungsumfangs führen oder wenn nur der Betrieb für die Unterschreitung verantwortlich ist.
“oder die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL).”
Der Förderanspruch entfällt bzw. besteht Rückzahlungsverpflichtung, wenn die erforderlichen Mindestbeschäftigungsstunden bzw. -leistungen (z.B. für Fluglehrer/Segelfluglehrer: 30 Stunden oder 60 Starts) nicht erbracht werden oder die Tätigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss aufgenommen wird.
“Wie vorstehend (E. 5.5 hiervor) dargelegt, verliert die Kandidatin oder der Kandidat gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen insbesondere zurückzahlen, wenn sie oder er die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Dieselbe Rückzahlungsverpflichtung trifft im Übrigen auch den Aviatikbetrieb, wenn er den Mindestbeschäftigungsumfang nach Art. 3 Abs. 3 VFAL nicht nachweisen kann (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VFAL). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb, dass er sich verpflichtet, Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger mindestens in folgendem Umfang zu beschäftigen: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) innerhalb dreier Jahre behandelt wurde. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bezieht sich ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger. Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Motorsegler (TMG) sind in Art.”
“a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitäten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandidatin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a), die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung aufnimmt (Bst.”
Das BAZL übt seine Ermessensbefugnis dahin gehend aus, dass es in Härtefällen unbillige Rückzahlungen mildert oder vermeidet, namentlich auch bei beiderseitiger Haftung oder unvermeidbaren Härten.
“Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL).”
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