RS 172.041.1 ↩
3 commentaries
Die Zuständigkeit zur Verteilung der Kosten bzw. wer konkret zahlungspflichtig ist, bleibt in den Entscheidungen offen/ungeklärt.
“Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Weder das Gebührenreglement noch die allgemeine Gebührenverordnung regeln, wer die Gebühr zu entrichten hat.”
Die PostCom bzw. die Vorinstanz kann im Gebührereglement bzw. durch Gebührenreglement pauschale, fallbezogene Gebühren für Bagatell- bzw. geringfügige Streitfälle vorsehen (Beispiel: pauschale Gebühr von Fr. 200 für Streitigkeiten um den Standort von Briefkästen).
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG darf die Vorinstanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreglement selbst regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat sie das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) erlassen. Die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen beträgt demnach pauschal Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt darauf kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).”
“Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Weder das Gebührenreglement noch die allgemeine Gebührenverordnung regeln, wer die Gebühr zu entrichten hat.”
Bei Anwendung dürfen Gebühren trotz Tarifkonformität herabgesetzt werden, wenn sie in der Praxis zu offensichtlich unverhältnismäßig hohen Abgaben führen; die Bemessung richtet sich konkret nach den Stundenansätzen des Gebührenreglements PostCom und dem tatsächlichen Zeitaufwand.
“Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8.”
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