La competenza decisionale in materia di controversie di cui agli articoli 73−75 spetta alla PostCom.
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Die PostCom erlässt Verfügungen nach Art. 76 VPG; dafür können kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben werden.
“Kapitels der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen entscheidet sie mittels Verfügung (Art. 76 VPG). Für den Erlass einer solchen Verfügung erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung (Urteil des BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3).”
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 76 VPG auch Standortbestimmungen/Standortvorschriften nach Art. 74 f. VPG zu prüfen bzw. zu beurteilen.
“4 VPG eine zentrale Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Parzelle zu errichten sei. In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Platzierung der Briefkästen andere als die von den Parteien bezeichneten Stellen massgebend seien. Der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Standort auf der Gemeinschaftsparzelle sei zwar nicht unvereinbar mit den Standortvorschriften. Allerdings seien die Beschwerdeführenden nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an diesen Standort zu versetzen, sondern nur bis zum Schnittpunkt der jeweiligen Grundstücksgrenzen mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern benutzten Weg. Aus der vorinstanzlichen Würdigung folgt zwar, dass die Verweigerung der Hauszustellung durch die Beschwerdegegnerin in die bestehenden Briefkästen rechtmässig war (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Entgegen ihrer eigenen Auffassung hatte die Vorinstanz jedoch nicht nur über die Rechtmässigkeit dieser Verweigerung zu befinden. Vielmehr obliegt ihr gemäss Art. 76 VPG ausdrücklich auch die Beurteilung der Standortbestimmungen nach Art. 74 f. VPG. Die Beschwerdeführenden sind demnach mit ihrem Antrag, sie seien nicht zur Erstellung einer gemeinsamen Briefkastenanlage am von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Standort verpflichtet, durchgedrungen. Da die Beschwerdegegnerin in gleichem Umfang unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen gewesen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen als Pauschale ausgestaltet ist. Diese Charakterisierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Gebührenhöhe pauschal - anstatt nach Zeitaufwand - festgelegt wird (vgl. Art. 4 Gebührenreglement der PostCom), was im Zusammenhang mit dem Unterliegerprinzip keine Bedeutung hat.”
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