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Das BAKOM überwacht bzw. führt periodisch Preiskontrollen durch, insbesondere zur Gewährleistung der Distanzunabhängigkeit der Zeitungs-/Zeitschriftenzustellpreise (auch im Rahmen der Grundversorgungsaufsicht).
“Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Der Bundesrat prüft und genehmigt konkret die von der Post berechneten bzw. auf Vorjahresmengen basierenden ermässigten/vergünstigten Zustellungspreise.
“Bei der Post werden die Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gedeckt durch einen Beitrag von Fr. 20 Mio., den der Bund zur Gewährung dieser Ermässigungen leistet (Art. 16 Abs. 4 lit. b und Art. 16 Abs. 7 lit. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Die Höhe der Ermässigung pro Exemplar wird von der Post aufgrund der Vorjahresmenge jährlich berechnet, wobei allfällige Differenzen zwischen dem vom Bund gedeckten Betrag und den schliesslich effektiv gewährten Zustellermässigungen im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 und 5 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). Die Berechnungen der Post unterliegen der Überprüfung und Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 16 Abs. 6 PG; Art. 47 Abs. 6 VPG). Dank diesem Mechanismus ist gewährleistet, dass die Vergünstigung, welche die Post der Beschwerdeführerin und anderen nicht gewinnorientierten Organisationen gewähren muss, schliesslich den Bund und nicht die Post belastet. Die Post agiert mithin lediglich als verlängerter Arm des Bundes. Dies ist für eine Herausgeberin von Presseerzeugnissen wie die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar. Denn sie muss beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um die Zustellermässigung ersuchen und muss diesem periodisch sowie auf Stichprobe hin Rechenschaft ablegen (vgl. Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 VPG). Entgegen der Beschwerdeführerin spielt es für die hier streitige mehrwertsteuerliche Qualifikation keine Rolle, dass das BAKOM und auch die Post aufgrund der Funktionsweise der Zustellermässigung im Voraus nicht wissen bzw. nicht wissen können, welchen Betrag die ermässigungsberechtigten Herausgeber von Presseerzeugnissen individuell beanspruchen werden.”
“Die Bestimmung des Umfangs der den einzelnen Anspruchsberechtigten zu gewährenden Zustellermässigungen wurde der Post übertragen. Sie berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der anspruchsberechtigten Regional- und Lokal beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG). Gemäss Art. 47 Abs. 4 VPG erhalten die anspruchsberechtigten Zeitungen und Zeitschriften auf dem festgelegten Zustellungspreis eine Ermässigung je Exemplar. Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise (Art. 47 Abs. 6 VPG).”
Die bundesrätliche Genehmigung stellt sicher und dient als Kontrolle, dass die Kosten der vergünstigten Zustellung letztlich zugunsten des Bundes (und nicht zulasten der Post) überwacht werden.
“Bei der Post werden die Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gedeckt durch einen Beitrag von Fr. 20 Mio., den der Bund zur Gewährung dieser Ermässigungen leistet (Art. 16 Abs. 4 lit. b und Art. 16 Abs. 7 lit. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Die Höhe der Ermässigung pro Exemplar wird von der Post aufgrund der Vorjahresmenge jährlich berechnet, wobei allfällige Differenzen zwischen dem vom Bund gedeckten Betrag und den schliesslich effektiv gewährten Zustellermässigungen im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 und 5 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]). Die Berechnungen der Post unterliegen der Überprüfung und Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 16 Abs. 6 PG; Art. 47 Abs. 6 VPG). Dank diesem Mechanismus ist gewährleistet, dass die Vergünstigung, welche die Post der Beschwerdeführerin und anderen nicht gewinnorientierten Organisationen gewähren muss, schliesslich den Bund und nicht die Post belastet. Die Post agiert mithin lediglich als verlängerter Arm des Bundes. Dies ist für eine Herausgeberin von Presseerzeugnissen wie die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar. Denn sie muss beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) um die Zustellermässigung ersuchen und muss diesem periodisch sowie auf Stichprobe hin Rechenschaft ablegen (vgl. Art. 37 Abs. 1, 2 und 3 VPG). Entgegen der Beschwerdeführerin spielt es für die hier streitige mehrwertsteuerliche Qualifikation keine Rolle, dass das BAKOM und auch die Post aufgrund der Funktionsweise der Zustellermässigung im Voraus nicht wissen bzw. nicht wissen können, welchen Betrag die ermässigungsberechtigten Herausgeber von Presseerzeugnissen individuell beanspruchen werden.”
“Die Bestimmung des Umfangs der den einzelnen Anspruchsberechtigten zu gewährenden Zustellermässigungen wurde der Post übertragen. Sie berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der anspruchsberechtigten Regional- und Lokal beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG). Gemäss Art. 47 Abs. 4 VPG erhalten die anspruchsberechtigten Zeitungen und Zeitschriften auf dem festgelegten Zustellungspreis eine Ermässigung je Exemplar. Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise (Art. 47 Abs. 6 VPG).”
Das BAKOM nimmt Preisaufsicht bei der Post/Grundversorgung wahr; die Kontrolle kann zu Sanktionen oder zu Verfügungen führen und hat auch gerichtliche Überprüfungen bzw. Verfahren ausgelöst.
“Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Die Ermässigungen werden jährlich anhand der Vorjahresmenge/-auflage der anspruchsberechtigten Presse berechnet; allfällige Differenzen werden im Folgejahr ausgeglichen.
“Die Bestimmung des Umfangs der den einzelnen Anspruchsberechtigten zu gewährenden Zustellermässigungen wurde der Post übertragen. Sie berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der anspruchsberechtigten Regional- und Lokal beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG). Gemäss Art. 47 Abs. 4 VPG erhalten die anspruchsberechtigten Zeitungen und Zeitschriften auf dem festgelegten Zustellungspreis eine Ermässigung je Exemplar. Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise (Art. 47 Abs. 6 VPG).”
Die Post gleicht Abrechnungs- beziehungsweise Jahresdifferenzen bei Zustellermässigungen im Folgejahr aus.
“Die Bestimmung des Umfangs der den einzelnen Anspruchsberechtigten zu gewährenden Zustellermässigungen wurde der Post übertragen. Sie berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der anspruchsberechtigten Regional- und Lokal beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG). Gemäss Art. 47 Abs. 4 VPG erhalten die anspruchsberechtigten Zeitungen und Zeitschriften auf dem festgelegten Zustellungspreis eine Ermässigung je Exemplar. Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise (Art. 47 Abs. 6 VPG).”