Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 16 lug. 2021 (RU 2020 6213). ↩
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OIT art. 18 n. 5 L'obbligo di apporre il marchio di conformitĂ si estenĂž anche all'imballaggio. Le eccezioni previste dalla legge riguardano la conformazione dell'impianto radio (ossia il fatto che l'apposizione non sia possibile o non sia giustificata in ragione della natura dell'impianto).
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
OIT art. 18 n. 4 Il marchio di conformità deve essere apposto in modo ben visibile e leggibile sulla confezione; ciò vale indipendentemente dal fatto che l'apposizione del marchio sull'apparato radio sia possibile o giustificata.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
Riferimento: OIT art. 18 n. 3 Un marchio di conformità applicato esclusivamente nel vano batteria non soddisú il requisito della buona visibilità ai sensi dell'art. 18 cpv. 2 OIT. Secondo la giurisprudenza non è richiesto mettere un prodotto fuori servizio o aprirlo per trovare il marchio; l'indicazione dovrebbe quindi essere apposta in punti ben visibili e accessibili (p. es. retro o lato inferiore).
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
La modalità di calcolo prevista dall'art. 18 OIT è stata modificata dal 1° dicembre 2018. La decisione sui contributi del 2020 si basava su tale metodo, valido dal 1.12.2018; da allora non risulta indicata alcuna ulteriore modifiÊ dell'art. 18 OIT. Se in tal senso sussista una tutela del legittimo affidamento, ciò può rimanere aperto nel procedimento concreto.
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Es kann jedoch auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 83 vom 1. Dezember 2021 verwiesen werden, in welchem das Kantonsgericht die Frage des Vertrauensschutzes konkret prüfte.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
Riferimento: OIT art. 18 n. 1 Il marchio di conformità deve essere apposto in modo ben visibile, leggibile e durevole sull'apparato radio o sulla sua targhetta dei dati; qualora ciò, per la tipologia dell'impianto, non sia possibile o non risulti giustificato, è necessaria l'apposizione sulla confezione. Inoltre il marchio deve essere apposto in modo ben visibile e leggibile sulla confezione.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
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