(art. 44 cpv. 1 lett. a LRTV) Il programma di un’emittente con mandato di prestazioni, diffuso in orario di grande ascolto deve di regola essere prodotto prevalentemente nella zona di copertura.
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Art. 42 richtet sich vorab an lokale und regionale Programmveranstalter. Die Bestimmung verlangt, dass das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert wird; sie beschränkt damit die Produktionspflicht auf die Hauptsendezeit.
“Die Erläuterungen zur RTVV (< www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, zuletzt abgerufen am 27. November 2024) kommentieren Art. 42 RTVV wie folgt: "Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs Diese Bestimmung zielt vorab auf lokale und regionale Programmveranstalter. Die redaktionelle Verankerung des Veranstalters in seinem Versorgungsgebiet ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung des Leistungsauftrags. Für die SRG gilt eine vergleichbare Verpflichtung (Produktion innerhalb der betreffenden Sprachregion; Art. 27 RTVG). Die Verpflichtung wird hier allerdings auf die Hauptsendezeit beschränkt. Insbesondere Veranstaltern von Fernsehprogrammen, welche die publikumsschwachen Randzeiten hauptsächlich mit eingekauften Sendungen bestreiten, wäre diese Verpflichtung andernfalls kaum zumutbar."”
“Der Bewerber muss in der Lage sein, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Verordnung konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm eines Veranstalters mit Leistungsauftrag in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden muss (Art. 42 RTVV).”
Die Aufsichtsbehörde bzw. Vorinstanz kann im Rahmen ihres Auswahlermessens andere Selektionskriterien als die überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet wählen (z. B. die Abdeckung des Versorgungsgebiets). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies als nachvollziehbar und mit Art. 42 RTVV vereinbar erachtet.
“Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass die Produktion im Versorgungsgebiet nicht als Selektionskriterium gewählt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet nicht deckungsgleich mit der Abdeckung des Versorgungsgebiets ist. Der Vorinstanz steht bei der Auswahl der Selektionskriterien als Fachbehörde jedoch ein Auswahlermessen zu (vgl. E. 1.6 hiervor). Eine Beschränkung der Ausschreibung auf Kernpunkte in der Ausschreibung ist aus Gleichbehandlungsgründen sodann zulässig (Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.9 und A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 15.2.1 und E. 16.3.6). Die Vorinstanz entschied sich, die "Abdeckung des Versorgungsgebiets" als Selektionskriterium zu bewerten. Dieses Selektionskriterium findet ihre Stütze in der Musterkonzession (vgl. Beilage 3b, Musterkonzession regionaler Service public: Regionalfernsehen mit Erläuterungen, Pflichten, Abs. 5). Es erscheint mithin nachvollziehbar und sachgerecht. Daran vermag auch Art. 42 RTVV nichts zu ändern. Diese Verordnungsbestimmung verweist ausdrücklich auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG, d.h. auf die entsprechende Konzessionsvoraussetzung, selbst wenn bei beiden der Leistungsauftrag Teil des Prüfprogramms ist (in der Lage zu sein [Qualifikationskriterium] bzw. am besten, den Leistungsauftrag zu erfüllen [Selektionskriterium]; vgl. zum dreistufigen Konzessionierungsverfahren E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich geht die Vorinstanz nach dem bereits Gesagten davon aus, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. E. 4.1.9 hiervor). Dass die Vorinstanz kein entsprechendes Selektionskriterium der überwiegenden Produktion im Versorgungsgebiet geschaffen hat, erweist sich als bundesrechtskonform.”
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