(art. 72 cpv. 1 e 2 LRTV)
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Nach den Erläuterungen des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff»); damit endet auch die während des Ereignisses geltende Karenzzeit.
“Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72 RTVG) wird in Art. 68 ff. RTVV konkretisiert. Art. 68 RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3 RTVV ausdrücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt werden darf. Ebendies hat die Vorinstanz - ohne vom Wortlaut der Norm abzuweichen - in der angefochtenen Verfügung festgelegt. Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] - Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Erläuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff») - und damit auch die (sogenannte Karenz-)Zeit, während welcher nicht berichtet werden darf. Diese Beschränkung der Aktualität, die Kurzberichte während der Live-Übertragung des Spiels im Pay- oder Free-TV untersagt, erachtete er als ausreichend, um eine Aushöhlung des Werts der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte zu verhindern.”
“Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72 RTVG) wird in Art. 68 ff. RTVV konkretisiert. Art. 68 RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3 RTVV ausdrücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt werden darf. Ebendies hat die Vorinstanz - ohne vom Wortlaut der Norm abzuweichen - in der angefochtenen Verfügung festgelegt. Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] - Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Erläuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff») - und damit auch die (sogenannte Karenz-)Zeit, während welcher nicht berichtet werden darf. Diese Beschränkung der Aktualität, die Kurzberichte während der Live-Übertragung des Spiels im Pay- oder Free-TV untersagt, erachtete er als ausreichend, um eine Aushöhlung des Werts der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte zu verhindern.”
Nach Auffassung des BVGer kann die sofortige Kurzberichterstattung unmittelbar nach Ende eines Ereignisses den Wert exklusiver Übertragungsrechte und damit die durch Art. 26 und 27 BV geschützten Rechtsgüter beeinträchtigen. Das Gericht hält eine solche Ausgestaltung von Art. 68 Abs. 3 RTVV für potentiell unverhältnismässig, weil die Informationsfunktion des Rundfunks auch durch eine angemessene zeitliche Verzögerung gewahrt bleiben könne und eine Frist den Schutz exklusiver Verwertungsrechte weniger beeinträchtige.
“3 RTVV als gesetzes- und verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rahmen, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwerer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den Highlight-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis”
Art. 68 Abs. 3 RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten in angemessener Weise. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass unmittelbar nach dem Spiel dem exklusiv Berechtigten weitreichendere wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten offenstehen (z. B. längere Highlight‑Berichte, Magazine mit Kommentaren und Interviews), sodass diese Nutzungsmöglichkeiten über den Umfang eines dreiminütigen Kurzberichts hinaus substantielle wirtschaftliche Werte verbleiben. Vor diesem Hintergrund begründet die Vorschrift keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte der Exklusivberechtigten.
“In den Stunden nach dem Spiel ist Sunrise, anders als Sekundärveranstalter, nicht an den Rahmen bzw. die Art und Dauer der Kurzberichterstattung gebunden. Insbesondere steht für die nachträgliche Darbietung von Highlights ein zeitlich und inhaltlich wesentlich grösserer Gestaltungsspielraum zur Information des Publikums mit entsprechendem Verwertungspotenzial offen. Zu denken ist etwa an wesentlich längere Highlight-Berichte oder die Darstellung wichtiger Spielszenen im Rahmen unterhaltender Magazinsendungen im Pay- und Free-TV - zum Beispiel mit zwischengeschalteten Kommentaren von Experten und Interviews im unmittelbaren Anschluss an das Spiel. Mit den exklusiven Verwertungsmöglichkeiten kann ein Unterhaltungswert unter dem Eindruck der spielprägenden Spannungselemente und deren Entwicklung erzeugt werden, der sich im dreiminütigen Kurzbericht mit der wenig umrahmten Abfolge von Höhepunkten nicht ebenso erreichen lässt. Insgesamt verbleiben Sunrise substanzielle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten über den Umfang eines Kurzberichts hinaus. Art. 68 Abs. 3 RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten und deren Wert in angemessener Weise und bewirkt kein Missverhältnis zwischen den Interessen. Es liegt ein verhältnismässiger Grundrechtseingriff vor.”
Art. 68 Abs. 3 RTVV erlaubt die Ausstrahlung des Kurzberichts nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses. Die Vorschrift dient dazu, durch zeitliche Nähe der Ausstrahlung einen Aktualitätsbezug herzustellen und damit die gesetzliche Zielsetzung der aktuellen Kurzberichterstattung sowie eine möglichst umfassende und vielfältige Information des Publikums zu fördern.
“Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen.”
Art. 68 Abs. 3 RTVV erlaubt die Ausstrahlung von Kurzberichten erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des abgeschlossenen Veranstaltungsteils. Die Regel verfolgt demnach das Ziel, dem Publikum aktuelle Informationen zu bieten und konkretisiert so die in Art. 72 RTVG verlangte «aktuelle» Kurzberichterstattung durch eine konkrete zeitliche Grenze. Gleichzeitig setzt die Vorschrift eine Grenze der Aktualität: Kurzberichte während des Ereignisses sind ausgeschlossen, um den Wert von Exklusiv- und Erstverwertungsrechten nicht auszuhöhlen. Die Bestimmung liegt innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
“Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art.”
“Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art.”
Sekundärveranstalter rügen, Art. 68 Abs. 3 RTVV sei unklar formuliert. Sie tragen vor, nicht geregelt sei, ob Kurzberichte sofort nach Ende des Ereignisses oder erst nach Ablauf einer bestimmbaren Karenzfrist ausgestrahlt werden dürfen. Daher sei es zulässig, dass Inhaber von Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechten eine angemessene Karenzfrist verlangen, um ihre Highlight-Verwertungen vorzunehmen oder kommerzielle Vereinbarungen zu treffen. Falls der Verordnungsgeber eine solche Karenzfrist ausschliessen wollte, hält Sunrise die Bestimmung für gesetzes- und verfassungswidrig, da dadurch Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt würden. (Vortrag nach BVGer A-615/2023, E. 4.1.1)
“Sunrise trägt vor, die Vorinstanz habe die unklar formulierte Bestimmung von Art. 68 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), wonach ein Kurzbericht erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses ausgestrahlt werden dürfe, falsch und zu eng ausgelegt. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber hätten nicht geregelt, ob ein Sekundärveranstalter den Kurzbericht sofort nach dem Ende des Ereignisses bzw. der Erstverwertung durch den Primärveranstalter ausstrahlen dürfe oder er eine bestimmte Frist abwarten müsse. Eine korrekte Auslegung von Art. 68 Abs. 3 RTVV ergebe, dass sie als Inhaberin der Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte eine Karenzfrist verlangen dürfe, um nach dem Spiel zuerst die eigenen Highlight-Berichte auszustrahlen oder diesbezüglich kommerzielle Vereinbarungen abzuschliessen. Ergebe sich, dass dies nach dem Willen des Verordnungsgebers ausgeschlossen sei, erweise sich Art. 68 Abs. 3 RTVV als gesetzes- und verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern eingeräumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstattungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hingegen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs.”
Art. 68 Abs. 3 RTVV erlaubt Kurzberichte erst nach Beendigung des Ereignisses. Der Verordnungsgeber versteht das Ende des öffentlichen Ereignisses als die sportliche Entscheidung (z. B. «Schlusspfiff»). Die Beschränkung zielt darauf ab, den Wert von Exklusiv‑ und Erstverwertungsrechten nicht auszuhöhlen. Aus der RTVV ergibt sich keine weitere, darüber hinausgehende Karenzfrist.
“Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72 RTVG) wird in Art. 68 ff. RTVV konkretisiert. Art. 68 RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3 RTVV ausdrücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt werden darf. Ebendies hat die Vorinstanz - ohne vom Wortlaut der Norm abzuweichen - in der angefochtenen Verfügung festgelegt. Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] - Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Erläuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff») - und damit auch die (sogenannte Karenz-)Zeit, während welcher nicht berichtet werden darf. Diese Beschränkung der Aktualität, die Kurzberichte während der Live-Übertragung des Spiels im Pay- oder Free-TV untersagt, erachtete er als ausreichend, um eine Aushöhlung des Werts der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte zu verhindern.”
Im konkreten Fall war eine zusätzliche Karenzfrist zwischen der Schlusssirene und der Ausstrahlung des Kurzberichts nicht erforderlich; die sofortige Ausstrahlung durch die SRG wurde als zulässig erachtet.
“Art. 68 Abs. 3 RTVV steht somit im Einklang mit Gesetz und Verfassung und ist im konkreten Fall anzuwenden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Karenzfrist abgesehen, welche die SRG zwischen der Schlusssirene des Spiels und der Ausstrahlung der Kurzberichte einzuhalten hätte. Die Beschwerde von Sunrise erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Das Begehren Nr. 1 ist abzuweisen.”
Art. 68 Abs. 3 RTVV schliesst Kurzberichte während des Ereignisses aus und bestimmt, dass die Ausstrahlung erst nach dessen Ende oder dem Ende des in sich abgeschlossenen Teils erfolgen darf. Damit konkretisiert die Bestimmung das in Art. 72 Abs. 1 RTVG verankerte «aktuell»-Erfordernis durch eine konkrete zeitliche Regelung. Nach den Erläuterungen verfolgt die Vorschrift zudem das Ziel, den Wert von Exklusiv‑ und Erstverwertungsrechten nicht auszuhöhlen. Soweit geprüft, überschreitet die Regelung nicht den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen.
“Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit konkretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. Simon Osterwalder, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nachfolgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel einer möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche Intention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungszeitpunkte konkretisiert werden (vgl. Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebenen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskonform. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umsetzung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art.”
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass Art. 68 Abs. 3 RTVV keinen Auslegungsspielraum lässt; eine zusätzliche Karenzfrist zwischen dem Ende des öffentlichen Ereignisses und der Ausstrahlung des Kurzberichts ist nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine solche Karenzfrist angeordnet.
“Eine bestimmte, abzuwartende Frist ab dem Ende des Eishockey-Spiels ergibt sich somit für die Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72 RTVG nicht aus der öffentlich-rechtlichen Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV. Diese belässt keinen Auslegungsspielraum.”
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 68 Abs. 3 RTVV keine darüber hinausgehende, unbestimmte Nachfrist für Highlight-Berichterstattung ein: die Verordnung legt die Karenzfrist ausdrücklich bis zum Ende des öffentlichen Ereignisses fest und enthält keine weitergehende zeitliche Begrenzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Verordnungsgeber habe diese Frage geregelt und die Bestimmung sei verhältnismässig und verfassungskonform.
“Die SRG wendet ein, die Formulierung von Art. 68 Abs. 3 RTVV schliesse eine zusätzliche Frist nach dem Ende des Ereignisses aus. Der Verordnungsgeber habe diese Frage eindeutig geregelt. Es bestehe weder eine Lücke noch eine Unklarheit. Da die Verordnung die Frist explizit bis zum Ende des Ereignisses festsetze, könne sie nicht zugleich Inhabern von Exklusivrechten implizit das Recht einräumen, eine Frist von nicht definierter Dauer zu verlangen. Die Highlight-Berichterstattung durch Exklusivberechtigte nach dem Spiel habe schon lange vor Erlass der RTVV im Jahr 2007 existiert. Hätte der Verordnungsgeber dafür eine Frist vorsehen wollen, hätte er dies explizit - mit einer klaren zeitlichen Limite - geregelt. Sunrise habe es beim Erwerb der Vermarktungsrechte bewusst sein müssen, dass die RTVV eine Karenzfrist nur bis zum Ende des Spiels vorsehe. Betreffend die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit konkretisiere Sunrise nicht, worin der gerügte schwere Eingriff in die Verwertungsrechte tatsächlich bestehe. Die Verordnung stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesetzeszweck und sei verfassungskonform.”
Nach der Rechtsprechung (BVGer A‑615/2023) begründet Art. 68 Abs. 3 RTVV keine zusätzliche Karenzfrist zwischen dem Ende des öffentlichen Ereignisses (bzw. des abgeschlossenen Veranstaltungsteils) und der Ausstrahlung von Kurzberichten; die Vorinstanz durfte folglich von einer solchen Karenzfrist absehen.
“Demnach hat die Vorinstanz zu Recht keine Karenzfrist zwischen dem Ende des Spiels und der Ausstrahlung des Kurzberichts gestützt auf Art. 68 Abs. 3 RTVV angeordnet.”
“Art. 68 Abs. 3 RTVV steht somit im Einklang mit Gesetz und Verfassung und ist im konkreten Fall anzuwenden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Karenzfrist abgesehen, welche die SRG zwischen der Schlusssirene des Spiels und der Ausstrahlung der Kurzberichte einzuhalten hätte. Die Beschwerde von Sunrise erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Das Begehren Nr. 1 ist abzuweisen.”
Nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses verbleiben für Inhaber exklusiver Verwertungsrechte weiterhin substantielle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten. Das Gericht hebt insbesondere hervor, dass nachträgliche Darbietungen wie wesentlich längere Highlight-Berichte, die Einbettung wichtiger Spielszenen in Magazinformate sowie Kommentare oder Interviews einen grösseren inhaltlichen und zeitlichen Gestaltungsspielraum eröffnen. Vor diesem Hintergrund schützt Art. 68 Abs. 3 RTVV die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten in angemessener Weise.
“In den Stunden nach dem Spiel ist Sunrise, anders als Sekundärveranstalter, nicht an den Rahmen bzw. die Art und Dauer der Kurzberichterstattung gebunden. Insbesondere steht für die nachträgliche Darbietung von Highlights ein zeitlich und inhaltlich wesentlich grösserer Gestaltungsspielraum zur Information des Publikums mit entsprechendem Verwertungspotenzial offen. Zu denken ist etwa an wesentlich längere Highlight-Berichte oder die Darstellung wichtiger Spielszenen im Rahmen unterhaltender Magazinsendungen im Pay- und Free-TV - zum Beispiel mit zwischengeschalteten Kommentaren von Experten und Interviews im unmittelbaren Anschluss an das Spiel. Mit den exklusiven Verwertungsmöglichkeiten kann ein Unterhaltungswert unter dem Eindruck der spielprägenden Spannungselemente und deren Entwicklung erzeugt werden, der sich im dreiminütigen Kurzbericht mit der wenig umrahmten Abfolge von Höhepunkten nicht ebenso erreichen lässt. Insgesamt verbleiben Sunrise substanzielle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten über den Umfang eines Kurzberichts hinaus. Art. 68 Abs. 3 RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten und deren Wert in angemessener Weise und bewirkt kein Missverhältnis zwischen den Interessen. Es liegt ein verhältnismässiger Grundrechtseingriff vor.”
“In den Stunden nach dem Spiel ist Sunrise, anders als Sekundärveranstalter, nicht an den Rahmen bzw. die Art und Dauer der Kurzberichterstattung gebunden. Insbesondere steht für die nachträgliche Darbietung von Highlights ein zeitlich und inhaltlich wesentlich grösserer Gestaltungsspielraum zur Information des Publikums mit entsprechendem Verwertungspotenzial offen. Zu denken ist etwa an wesentlich längere Highlight-Berichte oder die Darstellung wichtiger Spielszenen im Rahmen unterhaltender Magazinsendungen im Pay- und Free-TV - zum Beispiel mit zwischengeschalteten Kommentaren von Experten und Interviews im unmittelbaren Anschluss an das Spiel. Mit den exklusiven Verwertungsmöglichkeiten kann ein Unterhaltungswert unter dem Eindruck der spielprägenden Spannungselemente und deren Entwicklung erzeugt werden, der sich im dreiminütigen Kurzbericht mit der wenig umrahmten Abfolge von Höhepunkten nicht ebenso erreichen lässt. Insgesamt verbleiben Sunrise substanzielle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten über den Umfang eines Kurzberichts hinaus. Art. 68 Abs. 3 RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten und deren Wert in angemessener Weise und bewirkt kein Missverhältnis zwischen den Interessen. Es liegt ein verhältnismässiger Grundrechtseingriff vor.”
Die Vorinstanz versteht unter der «Hauptübertragung» bei Live‑Events die Live‑Übertragung und Berichterstattung bis zum Ende der Veranstaltung. Aus staatsvertraglicher Sicht besteht danach kein Anlass, Art. 68 Abs. 3 RTVV als eine einzuhaltende (starre) Karenzfrist auszulegen.
“Danach soll der Kurzbericht vom Sekundärveranstalter im Fall eines organisierten Ereignisses nicht ausgestrahlt werden, «ehe der Primärveranstalter Gelegenheit hatte, die Hauptübertragung des bedeutenden Ereignisses durchzuführen» (Grundsatz 3b der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind [nachfolgend: Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, abgedruckt in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, 1991, S. 248 ff. und als englische Fassung in: Council of Europe, Recommendations and declarations of the Committee of Ministers of the Council of Europe in the field of media and information society, 2016, S. 40 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter «Hauptübertragung» in der gegebenen Konstellation die Live-Übertragung und Berichterstattung bis zum Spielende versteht. Es besteht auch aus staatsvertraglicher Sicht kein Anlass, Art. 68 Abs. 3 RTVV im Sinne einer einzuhaltenden Karenzfrist auszulegen (vgl. auch Erläuterndes Memorandum zur Empfehlung des Europarates, Rz. 42, in: Höfling/Möwes/Pechstein, S. 251 ff.).”
“Danach soll der Kurzbericht vom Sekundärveranstalter im Fall eines organisierten Ereignisses nicht ausgestrahlt werden, «ehe der Primärveranstalter Gelegenheit hatte, die Hauptübertragung des bedeutenden Ereignisses durchzuführen» (Grundsatz 3b der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind [nachfolgend: Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, abgedruckt in: Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht, 1991, S. 248 ff. und als englische Fassung in: Council of Europe, Recommendations and declarations of the Committee of Ministers of the Council of Europe in the field of media and information society, 2016, S. 40 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter «Hauptübertragung» in der gegebenen Konstellation die Live-Übertragung und Berichterstattung bis zum Spielende versteht. Es besteht auch aus staatsvertraglicher Sicht kein Anlass, Art. 68 Abs. 3 RTVV im Sinne einer einzuhaltenden Karenzfrist auszulegen (vgl. auch Erläuterndes Memorandum zur Empfehlung des Europarates, Rz. 42, in: Höfling/Möwes/Pechstein, S. 251 ff.).”
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