Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 13 dic. 2019, in vigore dal 1° feb. 2020 (RU 2020 49). ↩
4 commentaries
Im Kontext des Freizügigkeitsabkommens (Art. 9 FZA) ist das allgemeine Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG massgeblich. Danach prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation sowohl formell als auch materiell; eine strikte Gleichwertigkeit der Ausbildung wird nicht vorausgesetzt. Dies unterscheidet die FZA‑gestützte Anerkennung von der in Art. 36 Abs. 3 MedBG vorgesehenen Gleichwertigkeitsbescheinigung, auf die Art. 14 Abs. 2 MedBV Bezug nimmt.
“; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.”
“; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.”
Fehlt die MEBEKO‑Gleichwertigkeitsbescheinigung, besteht nach der Rechtsprechung in der Regel keine Möglichkeit, in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein, sofern die sonstigen Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (z. B. Lehrtätigkeit, medizinische Unterversorgung) nicht erfüllt sind.
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Bei Abschlüssen aus Drittstaaten wird die materielle Gleichwertigkeit im Verfahren der Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Art. 36 Abs. 3 MedBG (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV) strenger geprüft als im Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG beziehungsweise im Rahmen der EU-/EFTA‑Freizügigkeit, bei dem keine strikte Gleichwertigkeit vorausgesetzt wird. Damit unterscheidet sich die MEBEKO‑Bescheinigung von der Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie.
“; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.”
Fehlt ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung, ist die Medizinalberufekommission (MEBEKO) gemäss Art. 36 Abs. 3 MedBG für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels zuständig. Es handelt sich dabei um eine materielle (nicht nur formelle) Prüfung. Bei positivem Abschluss und Vorlage der entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung ist damit die ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung zulässig (unter den in Art. 36 Abs. 3 MedBG vorgesehenen Voraussetzungen).
“In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass ausländische Diplome einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind, sofern die Gleichwertigkeit des Ersteren mit dem eidgenössischen Diplom in einem Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 MedBG). Dasselbe gilt für ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 1 und 2 MedBG). Besteht kein entsprechender Staatsvertrag, ist eine ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG zulässig, d.h. die Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels bescheinigen (Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 14 Abs. 2 MedBV [Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, kurz Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0; vgl. auch Art. 3 lit. f und Art. 4 lit. g Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007; SR 811.117.2; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.1; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Diplome (und Weiterbildungstitel) im Sinne von Art. 15 (bzw. Art. 21) MedBG, welche bloss formeller Natur ist, um eine materielle Prüfung, welche bewertet, ob die ausländische Ausbildung gegenüber der schweizerischen gleichwertig ist (Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021 [Donzallaz, Traité de droit médical], Rz. 2812). Bei positivem Abschluss dieser Prüfung (und Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung) kann die betroffene Ärztin zudem nur im Rahmen von Art.”
“In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass ausländische Diplome einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind, sofern die Gleichwertigkeit des Ersteren mit dem eidgenössischen Diplom in einem Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 MedBG). Dasselbe gilt für ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 1 und 2 MedBG). Besteht kein entsprechender Staatsvertrag, ist eine ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG zulässig, d.h. die Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels bescheinigen (Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 14 Abs. 2 MedBV [Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, kurz Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0; vgl. auch Art. 3 lit. f und Art. 4 lit. g Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007; SR 811.117.2; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.1; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Diplome (und Weiterbildungstitel) im Sinne von Art. 15 (bzw. Art. 21) MedBG, welche bloss formeller Natur ist, um eine materielle Prüfung, welche bewertet, ob die ausländische Ausbildung gegenüber der schweizerischen gleichwertig ist (Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021 [Donzallaz, Traité de droit médical], Rz. 2812). Bei positivem Abschluss dieser Prüfung (und Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung) kann die betroffene Ärztin zudem nur im Rahmen von Art.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.