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Citazione: LPSan art. 3 n. 4 Secondo l'art. 3 cpv. 2 LPSan la professione dell'optometrista in Svizzera è concepita piuttosto come un'attività di natura scientifiÊ, con funzioni di primo riferimento e conoscenze mediche. Al contrario, il maestro ottico, nella concezione tedesÊ, è descritto principalmente come una professione artigianale con un orientamento tecnico, commerciale e consulenziale.
“Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, handelt es sich beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption im Wesentlichen um einen Handwerksberuf, der einen Fokus auf technische, kaufmännische und beratende Tätigkeiten aufweist. Daneben umfasst er auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, wobei diese Komponenten aber neben den anderen Tätigkeiten kein überwiegendes Gewicht einnehmen. So weist das Meisterprüfungszeugnis des Beschwerdeführers "Verrichtung der im [...] Handwerk gebräuchlichen Arbeiten" sowie "fachtheoretisch[e]", "betriebswirtschaftlich[e], kaufmännisch[e] und rechtlich[e]" und "berufs- und arbeitspädagogisch[e]" Kenntnisse aus; auch die Ausbildungsbestätigung der "B._______ ltd" weist von den insgesamt 75 ECTS-Punkten lediglich deren 18 im Bereich der fachtheoretischen Kenntnisse aus. Dies ist mit der vorinstanzlichen Einschätzung des Berufs primär als Handwerksberuf konsistent. Demgegenüber ist der Beruf des Optometristen nach Schweizer Lesart stärker als wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger mit medizinischen Kenntnissen ausgestaltet (Art. 3 Abs. 2 GesBG und Art. 7 GesBKV).”
Citazione: LPSan art. 3 n. 3 Dai documenti presentati non risulta che siano state trasmesse conoscenze relative al lavoro scientifico nella misura in cui ciò avviene nel corso di studi svizzero; ciò è stato contestato nella giurisprudenza citata con riferimento all'art. 3 cpv. 2 LPSan.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.”
Il Tribunale amministrativo federale ha rilevato nella decisione citata che il Meister tedesco nella professione di ottico non costituisÎ la stessa professione dell'optometrista in Svizzera e pertanto non possieÞ le competenze richieste ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LPSan.
“wird (vgl. Urteil des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 2.1). Da die Vereinbarung 1937 wie gesagt keine Gleichwertigkeit im verlangten Sinne zu begründen vermag, ist im Rahmen der Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG das Abstellen der Vorinstanz auf das FZA und die RL 2005/36/EG nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern die Beurteilung durch die Vorinstanz gestützt auf diese Rechtsgrundlagen unzutreffend sein soll. Es sind auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel ziehen würden, wonach der deutsche Meister Augenoptiker-Handwerk nicht der gleiche Beruf wie der Optometrist in der Schweiz sei, der über die gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG vorausgesetzten Kompetenzen verfügen muss.”
Citazione: LPSan art. 3 n. 1 Le diplomate e i diplomati devono essere in grado, sotto la propria responsabilità professionale, di fornire una prima assistenza optometriÊ di elevata qualità e orientata alla pratiÊ. Devono inoltre, in qualità di primi interlocutori, consigliare le persone con disturbi visivi e, se del caso, assisterle, nonché coordinare l'erogazione delle prestazioni optometriche.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst.”
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