RU 2000 948, 2003 187all. cifra II n. 3, 2004 2013, 2007 5779cifra II n. 5, 2008 3073437cifra II n. 18, 2011 5871, 2012 3655cifra I n. 10, 2014 4103all. cifra I n. 1 ↩
RU 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197all. n. 37, 2012 3655cifra I n. 11, 2014 4103all. cifra I n. 2 ↩
In vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 216). ↩
12 commentaries
Riferimento: LPSan art. 34 n. 12 Se procedimenti sono già pendenti prima dell'entrata in vigore della LPSan, la nuova disciplina sul riconoscimento prevista dalla LPSan non si appliÊ automaticamente. Rilevano le disposizioni in vigore al momento della decisione di primo grado, salvo che non sia prevista una norma intertemporale pertinente.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
art. 34 cpv. 3 LPSan garantisÎ la conservazione dei titoli nazionali già esistenti prima dell'entrata in vigore della LPSan nonché dei titoli esteri che, prima dell'entrata in vigore, erano stati riconosciuti come equivalenti. Chi era titolare di tale equipollenza o di un'autorizzazione preesistente resta protetto dalla tutela del diritto acquisito.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
Riferimento: LPSan art. 34 n. 10 Le autorizzazioni cantonali rilasciate prima dell'entrata in vigore della LPSan mantengono la loro validità nel cantone interessato. Per tali autorizzazioni si applicano i requisiti di autorizzazione e le norme sulla revoÊ vigenti al momento del loro rilascio (cioè il diritto cantonale allora applicabile).
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
L'art. 34 cpv. 3 LPSan garantisÎ la tutela del diritto acquisito solo per i titoli nazionali di vecchio ordinamento e per i titoli esteri che erano già effettivamente stati riconosciuti come equivalenti prima dell'entrata in vigore della LPSan (1° febbraio 2020). Un riconoscimento intervenuto soltanto dopo il 1° febbraio 2020 non dà luogo a tutela ai sensi dell'art. 34 cpv. 3 LPSan.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
“Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt sodann mit inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse voraus. Die Bestimmung verlangt mit anderen Worten, dass eine tatsächliche Anerkennung vor dem Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 erfolgt ist. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich auch nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Eine Anerkennung einer ausländischen Urkunde vor dem 1. Februar 2020 ist beim Beschwerdeführer somit nicht erfolgt.”
“1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
Citazione: LPSan art. 34 n. 8 L'art. 34 cpv. 1 LPSan tutela soltanto le autorizzazioni all'esercizio della professione con responsabilità professionale propria che erano già state rilasciate secondo il diritto cantonale prima del 1° febbraio 2020. Chi ha conseguito il titolo solo dopo tale data o ha presentato la domanÚ di riconoscimento solo dopo l'entrata in vigore non può invocare la disposizione transitoria del cpv. 1.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
Per le procedure già pendenti prima dell'entrata in vigore della LPSan, si applicano le regole cantonali per il riconoscimento dei titoli esteri vigenti al momento del provvedimento di primo grado o anteriori all'entrata in vigore, nella misura in cui l'art. 34 LPSan o l'ORPSan non contengano una disposizione intertemporale applicabile.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
L'art. 34 cpv. 1 LPSan è stato invocato nel presente procedimento per determinare i requisiti autorizzativi applicabili all'autorizzazione rilasciata prima dell'entrata in vigore e per valutare la revoÊ dell'autorizzazione.
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
Per la conservazione dei diritti acquisiti ai sensi dell'art. 34 cpv. 3 LPSan, un titolo estero deve essere stato effettivamente riconosciuto come equivalente già prima dell'entrata in vigore della legge; una mera possibilità o un riconoscimento successivo non sono sufficienti. Chi ha ottenuto il riconoscimento solo dopo il 1.2.2020, secondo i fatti accertati dal tribunale, non può invocare l'art. 34 cpv. 3 LPSan.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
L'equiparazione di un titolo di studio estero ai sensi dell'art. 34 cpv. 3 LPSan non comporta giuridicamente un diritto più ampio al rilascio di un'autorizzazione all'esercizio della professione rispetto a quello che già deriva dal corrispondente titolo nazionale equiparato ai sensi dell'art. 12 cpv. 2 LPSan. Tuttavia, il riconoscimento dell'equivalenza può comportare vantaggi concreti (p. es. riguardo all'inquadramento amministrativo della formazione o al riconoscimento dei crediti ECTS), senza che l'equiparazione stessa determini alcuna valutazione cirÊ l'inquadramento nel sistema formativo.
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
La disposizione transitoria dell'art. 34 cpv. 1 LPSan presuppone che, prima del 1° febbraio 2020, fosse già stata rilasciata un'autorizzazione cantonale all'esercizio professionale con responsabilità autonoma; le autorizzazioni o i riconoscimenti concessi successivamente, ossia soltanto dopo l'entrata in vigore della legge, non conferiscono un diritto al mantenimento dell'autorizzazione.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
Per l'art. 34 cpv. 3 LPSan vale: un titolo estero dà diritto alla salvaguardia dei diritti acquisiti solo se, già prima dell'entrata in vigore della LPSan, era stato effettivamente riconosciuto come equivalente.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
Citazione: LPSan art. 34 n. 1 Un titolo conseguito dopo la data indicata nel procedimento (p. es. un diploma del 9 ottobre 2020) non dà automaticamente diritto al rilascio retroattivo dell'autorizzazione all'esercizio della professione ai sensi dell'art. 34 LPSan.
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