Chi utilizza sostanze o preparati deve prestare attenzione alle loro proprietà pericolose e prendere le misure necessarie per proteggere la vita e la salute. Deve in particolare tenere conto delle pertinenti informazioni del fabbricante.
6 commentaries
Secondo l'istanza precedente, si deve ritenere che la cessione a fini commerciali di protossido d'azoto per inalazione a consumatrici e consumatori sia contraria all'art. 8 LPChim (in combinato disposto con l'art. 55 OPChim), poiché dal registro elettronico dei prodotti non emergono usi per inalazione consentiti dalla produttriÎ.
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
Riferimento: LPChim art. 8 n. 5 Nella manipolazione di sostanze e preparati devono essere osservate le relative indicazioni fornite dal fabbricante. Per la promozione, l'offerta o la cessione a fini professionali o commerciali è obbligatorio attenersi agli usi previsti e alle modalità di smaltimento indicate dal fabbricante; inoltre vanno prese in considerazione le informazioni riportate sull'imballaggio, sull'etichettatura e nella scheÚ di sicurezza.
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
L'obbligo di diligenza previsto dall'art. 8 LPChim comprenÞ l'osservanza delle informazioni fornite dal fabbricante a tale riguardo. Dalle indicazioni registrate nel registro elettronico dei prodotti non si può dedurre automaticamente che la cessione commerciale di protossido d'azoto a consumatrici e consumatori per scopi d'inalazione corrisponÚ all'uso indicato dal fabbricante; in tal caso può pertanto sussistere una violazione dell'art. 8 LPChim in relazione all'art. 55 OPChim.
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
Le indicazioni del fabbricante vanno osservate ai sensi dell'art. 8 LPChim e fanno parte del patrimonio informativo da considerare nella verifiÊ dei doveri di diligenza. Una violazione del dovere di diligenza (art. 8 tra gli altri) può, ai sensi dell'art. 50 cpv. 1 lett. b LPChim, essere punita con pena detentiva o con una multa fino a Fr. 20'000. L'art. 21 LPChim contempla inoltre obblighi per la custodia sicura di sostanze e preparati pericolosi.
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
LPChim art. 8 n. 2 Nella manipolazione di sostanze o preparati devono essere osservate le informazioni del fabbricante; esse devono essere prese in considerazione nella valutazione delle proprietà pericolose e nella definizione delle misure necessarie per la protezione della vita e della salute.
“Nach den vom Gesundheitsdepartement zutreffend referenzierten Bestimmungen (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) ist das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG [SR 813.1]) anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG). Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art. 1 lit. b und c). Vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen sind Produkte in der Form von Fertigerzeugnissen, die für berufliche und private Verwenderinnen, das heisst für die Endverbraucherin, bestimmt sind (Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a und b ChemV sowie Anhang 1 Ziff. 1 ChemV). Dies gilt nach Art. 1 Abs. 5 lit. c Ziff. 1 ChemV namentlich für Fertigerzeugnisse, die unter Art. 4 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG], SR 817.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Nell'ambito dell'obbligo di diligenza previsto dall'art. 8 LPChim vanno in particolare tenute presenti le informazioni al riguardo fornite dal fabbricante. Nella misura in cui le fonti giuridiche pertinenti lo prevedono, devono altresì essere considerate le indicazioni riportate sull'imballaggio, sull'etichetta e nella scheÚ di sicurezza.
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.