Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 15 giu. 1998, in vigore dal 1° lug. 1998 (RU 1998 1570). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 5 n. 5 dell’O del 10 set. 2008 sull’emissione deliberata nell’ambiente, in vigore dal 1° ott. 2008 (RU 2008 4377). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 19 set. 2008, in vigore dal 1° dic. 2008 (RU 2008 4635). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 19 set. 2008, in vigore dal 1° lug. 2010 (RU 2008 4635). ↩
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Das Gesuch muss mindestens 18 Monate vor dem Erwerb/der Erlangung des Beschwerderechts/Rechtswirkung eingereicht werden.
“Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.”
Das Gesuchserfordernis dient dazu, die Prüfung und Koordination vor dem Inkrafttreten des Beschwerderechts zu gewährleisten; dadurch ist weitsichtige Planung erforderlich.
“Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.”
Das Gesuch hat umfassende Nachweise und Unterlagen beizulegen (u. a. Statuten sowie Jahresberichte der letzten zehn Jahre); diese umfangreichen Anforderungen machen eine langfristige, mindestens 18‑monatige Vorplanung erforderlich und beeinflussen den Beginn strategischer Beschwerdevorbereitung.
“Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.”
Das Gesuch muss spätestens 18 Monate vor dem gewünschten Beginn des Beschwerderechts eingereicht werden; für den Fristbeginn ist der angestrebte Erwerbszeitpunkt des Beschwerderechts massgeblich.
“Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.”
Das Gesuch ist mit umfangreichen Nachweisen einzureichen; dazu gehören insbesondere die Statuten und Jahresberichte bis zu zehn Jahre.
“Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.”
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