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Bei Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht liegt die Nachweispflicht/Beweislast für die ordnungsgemäße Entsorgung bei der Bauherrschaft; die Behörde muss Entsorgungs-Konformität nach Abschluss aktiv einfordern und die entsprechenden Nachweise verlangen und aufbewahren.
“1, il doit fournir sur demande, après la fin des travaux, à l’autorité délivrant les permis de construire la preuve que les déchets produits ont été éliminés conformément aux consignes qu’elle a formulées. Il découle ainsi de cette dernière disposition qu'il appartient à l'autorité qui octroie ledit permis de formuler des consignes concernant l'évacuation des déchets et de s'assurer que celles-ci ont été respectées. L'objectif visé par l'art. 16 OLED est triple : il s'agit d'une part d'éviter que les polluants contenus dans les déchets de construction ne soient rejetés dans l'environnement, d'autre part, il s'agit d'éliminer les polluants lors de la valorisation des déchets de construction et, enfin, d'éviter d'exposer à des risques pour la santé les travailleurs impliqués dans la manipulation des déchets de construction pollués (par ex., les ouvriers du bâtiment sur les chantiers, le personnel des installations qui transforment les déchets de construction en matériaux de construction recyclés et le personnel des décharges) (cf. Jürg Hertz, Ermittlungspflicht für Gebäudeschadstoffe und Entsorgungskonzept für Bauabfälle gemäss Art. 16 VVEA – Abgrenzung, Interpretation und Umsetzung, 2017, in DEP 2017 p. 265, 270).”
“Da derzeit kein Baugesuch für einen Neubau am Standort des abzubrechenden Bauernhauses hängig ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die frei werdende Fläche immer oder zumindest für eine längere Zeit unüberbaut bleibt, erscheint es zudem angezeigt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BauG mittels Auflage zu verpflichten, das betreffende Gelände nach Abbruch des Gebäudes innert zwei Monaten zu rekultivieren und zu begrünen oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Diese Auflage steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Abbruchbewilligung und erweist sich als verhältnismässig, ist sie doch zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Verhindern einer brachliegenden, unbegrünten Fläche – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auflage einverstanden ist, führte er in der Beschwerde doch selber aus, dass mit einem Abbruch des Bauernhauses an dieser Stelle zusätzliche Fruchtfolgefläche geschaffen werden könne (Rz. 40 der Beschwerde). Schliesslich ist zu beachten, dass gestützt auf Art. 16 VVEA[50] und Art. 14 Abs. 1 AbfG[51] Bauabfälle vorschriftsgemäss zu trennen und entsorgen sind und dass grössere Bauarbeiten – d.h. wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen – erst durchgeführt werden können, wenn die Bewilligungsbehörde das Entsorgungskonzept genehmigt hat. Das Entsorgungskonzept enthält gemäss Art. 17 AbfV[52] mindesten Angaben zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie zum Ort der Entsorgung der Abfälle. Das Baugesuch enthält keine Angaben zum Gebäudevolumen. Bei einer Fläche des Bauernhauses gemäss Gutachten E.________ vom 21. Dezember 2021 von insgesamt rund 796 m2 und einem Gebäudevolumen von rund 7972 m3 ist davon auszugehen, dass der Umfang von 200 m3 Bauabfällen voraussichtlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist daher mittels Auflage zu verpflichten, der Gemeinde vor dem Abbruch ein Entsorgungskonzept einzureichen und mit den Abbrucharbeiten erst zu beginnen, wenn dieses Entsorgungskonzept von der Gemeinde genehmigt wurde. Die Entsorgungsnachweise sind zudem während drei Jahren aufzubewahren (Art.”
Die Behörde kann fehlende Detailangaben/Detailfragen durch Auflagen oder durch nachgelagerte Detailprojektierung sicherstellen; sie kann insbesondere vor Baubeginn die Auflage erteilen, ein konkretes/genehmigtes Entsorgungskonzept einzureichen.
“Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des BAFU mit Plangenehmigungsverfügung die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003), zu erstellen und der Vorinstanz zuhanden des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat. Die Vorinstanz begründete diese Auflage mit Art. 16 VVEA. 4.5.2 Fragen von untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich durch Auflagen sichergestellt oder in eine nachgelagerte Detailprojektierung verwiesen werden. Nach Art. 16 VVEA müssen im Rahmen des Baubewilligungsgesuches Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Entsorgungskonzept nicht eingehalten werden können. Mit der Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003) zu erstellen und dem BFE zu Handen des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat (vgl. Plangenehmigungsverfügung Ziff. 3.6), kann dieser im Plangenehmigungsverfahren von untergeordneter Bedeutung zu regelnde Punkt sichergestellt werden. Damit ist dem materiellen Recht genüge getan.”
“Da derzeit kein Baugesuch für einen Neubau am Standort des abzubrechenden Bauernhauses hängig ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die frei werdende Fläche immer oder zumindest für eine längere Zeit unüberbaut bleibt, erscheint es zudem angezeigt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BauG mittels Auflage zu verpflichten, das betreffende Gelände nach Abbruch des Gebäudes innert zwei Monaten zu rekultivieren und zu begrünen oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Diese Auflage steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Abbruchbewilligung und erweist sich als verhältnismässig, ist sie doch zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Verhindern einer brachliegenden, unbegrünten Fläche – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auflage einverstanden ist, führte er in der Beschwerde doch selber aus, dass mit einem Abbruch des Bauernhauses an dieser Stelle zusätzliche Fruchtfolgefläche geschaffen werden könne (Rz. 40 der Beschwerde). Schliesslich ist zu beachten, dass gestützt auf Art. 16 VVEA[50] und Art. 14 Abs. 1 AbfG[51] Bauabfälle vorschriftsgemäss zu trennen und entsorgen sind und dass grössere Bauarbeiten – d.h. wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen – erst durchgeführt werden können, wenn die Bewilligungsbehörde das Entsorgungskonzept genehmigt hat. Das Entsorgungskonzept enthält gemäss Art. 17 AbfV[52] mindesten Angaben zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie zum Ort der Entsorgung der Abfälle. Das Baugesuch enthält keine Angaben zum Gebäudevolumen. Bei einer Fläche des Bauernhauses gemäss Gutachten E.________ vom 21. Dezember 2021 von insgesamt rund 796 m2 und einem Gebäudevolumen von rund 7972 m3 ist davon auszugehen, dass der Umfang von 200 m3 Bauabfällen voraussichtlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist daher mittels Auflage zu verpflichten, der Gemeinde vor dem Abbruch ein Entsorgungskonzept einzureichen und mit den Abbrucharbeiten erst zu beginnen, wenn dieses Entsorgungskonzept von der Gemeinde genehmigt wurde. Die Entsorgungsnachweise sind zudem während drei Jahren aufzubewahren (Art.”
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