Le zone edificabili possono essere delimitate soltanto dove i valori limite dell’impianto giusta l’allegato 1 vengono rispettati da impianti esistenti e pianificati, definiti come tali nella legislazione sulla pianificazione del territorio, oppure dove possono essere rispettati mediante misure di tipo pianificatorio o edile.
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In bestehenden Bauzonen können neue Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zugelassen werden, auch wenn durch bestehende Anlagen (z. B. Hochspannungsleitungen) die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV überschritten werden. Die Erteilung einer Baubewilligung in der Bauzone ist nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte abhängig. Eine allfällige Sanierungspflicht der strahlungsemittierenden Anlagen ist von den zuständigen Behörden in einem separaten Verfahren zu prüfen.
“Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). Darunter fallen ständige Arbeitsplätze, die während mehr als 2 ½ Arbeitstagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person oder mehrere arbeitstätige Personen nacheinander besetzt sind. Tierställe gelten in der Regel nicht als OMEN, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind (Urteil BGer 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 16 NISV). Der Verordnungsgeber hat mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen im Unterschied zur Rechtslage beim Lärm (Art. 21, 22 und 24 USG) darauf verzichtet, die Erschliessung und Überbauung bestehender Bauzonen unter Berücksichtigung der nichtionisierenden Strahlung besonders zu regeln. Die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) in der Bauzone ist deshalb nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV abhängig. Eine allfällige Sanierungspflicht von Anlagen, deren nichtionisierende Strahlung den Anlagegrenzwert bei neuen Bauten überschreitet, ist durch die für nichtionisierende Strahlung emittierenden Anlagen zuständigen Behörden in einem separaten Verfahren zu prüfen (BGE 133 II 370 E. 7.2). Mithin lässt das Bundesrecht in bestehenden Bauzonen neue OMEN zu, auch wenn der Anlagegrenzwert durch eine bestehende Hochspannungsleitung überschritten wird (BGE 133 II 370 E. 7.3).”
“Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). Darunter fallen ständige Arbeitsplätze, die während mehr als 2 ½ Arbeitstagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person oder mehrere arbeitstätige Personen nacheinander besetzt sind. Tierställe gelten in der Regel nicht als OMEN, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind (Urteil BGer 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 16 NISV). Der Verordnungsgeber hat mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen im Unterschied zur Rechtslage beim Lärm (Art. 21, 22 und 24 USG) darauf verzichtet, die Erschliessung und Überbauung bestehender Bauzonen unter Berücksichtigung der nichtionisierenden Strahlung besonders zu regeln. Die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) in der Bauzone ist deshalb nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV abhängig. Eine allfällige Sanierungspflicht von Anlagen, deren nichtionisierende Strahlung den Anlagegrenzwert bei neuen Bauten überschreitet, ist durch die für nichtionisierende Strahlung emittierenden Anlagen zuständigen Behörden in einem separaten Verfahren zu prüfen (BGE 133 II 370 E. 7.2). Mithin lässt das Bundesrecht in bestehenden Bauzonen neue OMEN zu, auch wenn der Anlagegrenzwert durch eine bestehende Hochspannungsleitung überschritten wird (BGE 133 II 370 E. 7.3).”
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