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Die Anwendung von Klasse‑4‑Lasern erfordert in der Praxis ärztliche Kontrolle und Verantwortung; dies galt auch während der Übergangsfrist und schloss Betreuung vor und nach den Behandlungen praktisch mit ein.
“Ebenfalls kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe sich zusätzlich in persönlicher Hinsicht bzw. bei der Anwendung des Lasers sorgfaltswidrig verhalten. Behandlungen - u.a. Haarentfernungen - mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, dürfen von Ärzten, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, von Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärzte im erwähnten Sinne, oder von Personen mit einem Sachkundenachweis mit Prüfung durchgeführt werden (Art. 5 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1 V-NISSG). Gemäss den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung durften solche Behandlungen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2019 ohne Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5 V-NISSG durchgeführt werden. Die Verwendung von Lasern der Klasse 4 und hochenergetischen gepulsten nichtkohärenten Lichtquellen, die als Medizinprodukte in Verkehr sind, richtete sich jedoch nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV, in der Fassung vom 24. März 2010 (Art. 29 Abs. 2 V-NISSG). Nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV (Fassung vom 24. März 2010) durften Laser der Klasse 4 gemäss Norm EN 60825-1:1994 und Änderungen A1:2002 und A2:2001 (hochenergetische Laser) ausschliesslich durch einen Arzt oder - unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes - durch einen Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis oder durch Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Weiterbildung angewandt werden, sofern sie ausreichend zur Gerätebedienung ausgebildet wurden. Patienten, die mit hochenergetischem Laser behandelt wurden, waren vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen. Die Beschwerdeführerin bediente faktisch ein Lasergerät der erwähnten Klasse 4 und hätte demnach nach Art. 29 Abs. 2 V-NISSG i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV dieses Gerät, wenn überhaupt, d.h. sofern das Gerät in der Schweiz zugelassen wäre und ihre Ausbildung als gleichwertig mit dem Fachausweis Kosmetik gelten kann, nur unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes anwenden dürfen.”
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