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Bei Laserbehandlungen der relevanten Klasse (insbesondere Klasse 4) ist ärztliche Betreuung bzw. ärztliche Kontrolle vor und nach der Behandlung praktisch zwingend und erforderliche Verantwortung sicherzustellen.
“Die Beschwerdeführerin bediente faktisch ein Lasergerät der erwähnten Klasse 4 und hätte demnach nach Art. 29 Abs. 2 V-NISSG i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV dieses Gerät, wenn überhaupt, d.h. sofern das Gerät in der Schweiz zugelassen wäre und ihre Ausbildung als gleichwertig mit dem Fachausweis Kosmetik gelten kann, nur unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes anwenden dürfen. Demnach trifft es zwar zu, dass das Erfordernis eines Sachkundenachweises aufgrund der Durchführung der Laserbehandlung in der fünfjährigen Übergangsfrist, anders als die Vorinstanz meint, nicht einschlägig ist; es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin die Behandlung mit dem Lasergerät ohne die erforderliche ärztliche Begleitung (Kontrolle und Verantwortung) durchgeführt hat, wenn auch aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage (Art. 29 Abs. 2 V-NISSG i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV anstelle des von der Vorinstanz erwähnten Art. 5 V-NISSG). Die Vorinstanz bejaht somit ein pflichtwidriges Verhalten auch in persönlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf die Anwendung des Lasergerätes im Ergebnis zu Recht.”
“anerkannte Stelle prüfen oder bestätigen zu lassen. Allein auf die vom chinesischen Hersteller erhaltene unspezifische Auskunft hätte sie sich nicht verlassen dürfen. 3.4.3.3. Ebenfalls kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe sich zusätzlich in persönlicher Hinsicht bzw. bei der Anwendung des Lasers sorgfaltswidrig verhalten. Behandlungen - u.a. Haarentfernungen - mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, dürfen von Ärzten, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, von Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärzte im erwähnten Sinne, oder von Personen mit einem Sachkundenachweis mit Prüfung durchgeführt werden (Art. 5 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1 V-NISSG). Gemäss den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung durften solche Behandlungen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2019 ohne Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5 V-NISSG durchgeführt werden. Die Verwendung von Lasern der Klasse 4 und hochenergetischen gepulsten nichtkohärenten Lichtquellen, die als Medizinprodukte in Verkehr sind, richtete sich jedoch nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV, in der Fassung vom 24. März 2010 (Art. 29 Abs. 2 V-NISSG). Nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV (Fassung vom 24. März 2010) durften Laser der Klasse 4 gemäss Norm EN 60825-1:1994 und Änderungen A1:2002 und A2:2001 (hochenergetische Laser) ausschliesslich durch einen Arzt oder - unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes - durch einen Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis oder durch Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Weiterbildung angewandt werden, sofern sie ausreichend zur Gerätebedienung ausgebildet wurden. Patienten, die mit hochenergetischem Laser behandelt wurden, waren vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen. Die Beschwerdeführerin bediente faktisch ein Lasergerät der erwähnten Klasse 4 und hätte demnach nach Art.”
Bei Importgeräten aus Hongkong/China fehlen häufig Ausbildungspflicht und ärztliche Betreuung, was in der Praxis zu Verletzungen geführt hat.
“Am selben Abend spürte die Geschädigte den brennenden Schmerz immer noch, zudem hatten sich zwischenzeitlich am rechten Arm drei Brandblasen gebildet und Arme sowie Beine und Gesäss wiesen diverse Hautrötungen auf. Am 23. Juni 2020 stellte der Hausarzt von A. , Dr. C. , die Verbrennungen der Haut fest, wobei sich jene am rechten Arm entzündet hatten, weshalb er Antibiotika verordnete. Die Beschuldigte hatte das Lasergerät nicht bei einem offiziellen Verkäufer von medizinischen Produkten in der Schweiz oder in der EU gekauft, sondern ihren Ehemann beauftragt, das Gerät direkt aus Hongkong/China importieren zu lassen, dies um Kosten zu sparen. Dadurch nahm sie einerseits in Kauf, ein nicht korrekt geprüftes und nicht zugelassenes Lasergerät zu verwenden. Andererseits verfügte die Beschuldigte nicht über eine Ausbildung gemäss Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711), Anhang 2, zur Verwendung von Lasern für kosmetische Behandlungen, und sie stellte auch die notwendige ärztliche Betreuung gemäss Art. 5 V-NISSG nicht sicher. Dadurch handelte die Beschuldigte mehrfach pflichtwidrig. Aufgrund der allgemein bekannten Gefahren von Lasergeräten, auf welche auch der Schweizerische Fachverband für Kosmetik in einem lnfoheft hinweist, war es für die Beschuldigte vorhersehbar, dass sie durch die beschriebene mehrfach vorschriftswidrige Verwendung dieses Geräts ihre Kundin am Körper schädigen könnte, was sie billigend in Kauf nahm" (vgl. S. 2 f. des Strafbefehls vom 21. März 2022, act. 587 f.).”
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