RS 631.0 ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O dell’8 dic. 2023, in vigore dal 1° feb. 2024 (RU 2024 9). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 27 mag. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2229). ↩
Regolamento (CE) n. 1223/2009 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 30 novembre 2009, sui prodotti cosmetici, GU L 342 del 22.12.2009, pag. 59; modificato da ultimo dal regolamento (UE) 2017/2228, GU L 319 del 4.12.2017, pag. 2. ↩
Direttiva 2009/48/CE del Parlamento europeo e del Consiglio, del 18 giugno 2009, sulla sicurezza dei giocattoli, GU L 170 del 30.6.2009, pag. 1; modificata da ultimo dalla direttiva (UE) 2015/2117/UE, GU L 192 dell’1.7.2014, pag. 49. ↩
Regolamento (CE) n. 178/2002 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 28 gennaio 2002, che stabilisce i principi e i requisiti generali della legislazione alimentare, istituisce l’Autorità europea per la sicurezza alimentare e fissa procedure nel campo della sicurezza alimentare, GU L 31 dell’1.2.2002, pag. 1; modificato da ultimo dal regolamento (CE) n. 652/2014, GU L 189 del 27.6.2014, pag. 1. ↩
Regolamento (UE) n. 852/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 29 aprile 2004, sull’igiene dei prodotti alimentari, GU L 139 del 30.4.2004, pag. 1; modificato da ultimo dal regolamento (UE) n. 219/2009, GU L 87 del 31.3.2009, pag. 109. ↩
Regolamento (UE) n. 853/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 29 aprile 2004, che stabilisce norme specifiche in materia di igiene per gli alimenti di origine animale, GU L 139 del 30.4.2004, pag. 55; modificato da ultimo dal regolamento (UE) n. 2016/355, GU L 67 del 12.3.2016, pag. 22. ↩
Regolamento (CE) n. 854/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 29 aprile 2004, che stabilisce norme specifiche per l’organizzazione di controlli ufficiali sui prodotti di origine animale destinati al consumo umano, GU L 139 del 30.4.2004, pag. 206; modificato da ultimo dal regolamento (UE) n. 2015/2285, GU L 323 del 9.12.2015, pag. 2. ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 27 mag. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2229). ↩
Regolamento (UE) 2017/625 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 15 marzo 2017, relativo ai controlli ufficiali e alle altre attività ufficiali effettuati per garantire lʼapplicazione della legislazione sugli alimenti e sui mangimi, delle norme sulla salute e sul benessere degli animali, sulla sanità delle piante nonché sui prodotti fitosanitari, recante modifica dei regolamenti (CE) n. 999/2001, (CE) n. 396/2005, (CE) n. 1069/2009, (CE) n. 1107/2009, (UE) n. 1151/2012, (UE) n. 652/2014, (UE) 2016/429 e (UE) 2016/2031 del Parlamento europeo e del Consiglio, dei regolamenti (CE) n. 1/2005 e (CE) n. 1099/2009 del Consiglio e delle direttive 98/58/CE, 1999/74/CE, 2007/43/CE, 2008/119/CE e 2008/120/CE del Consiglio, e che abroga i regolamenti (CE) n. 854/2004 e (CE) n. 882/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio, le direttive 89/608/CEE, 89/662/CEE, 90/425/CEE, 91/496/CEE, 96/23/CE, 96/93/CE e 97/78/CE del Consiglio e la decisione 92/438/CEE del Consiglio (regolamento sui controlli ufficiali), GU L 95 del 7.4.2017, pag. 1; modificato da ultimo dal regolamento delegato (UE) 2019/2127, GU L 321 del 12.12.2019, pag. 111. ↩
Regolamento (CE) n. 282/2008 della Commissione, del 27 marzo 2008, relativo ai materiali e agli oggetti di plastica riciclata destinati al contatto con gli alimenti e che modifica il regolamento (CE) n. 2023/2006, versione della GU L 86 del 28.3.2008, pag. 9; modificato da ultimo dal regolamento (UE) n. 2015/1906, GU L 278 del 23.10.2015, pag. 11. ↩
Regolamento (UE) n. 1169/2011 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 25 ottobre 2011, relativo alla fornitura di informazioni sugli alimenti ai consumatori, che modifica i regolamenti (CE) n. 1924/2006 e (CE) n. 1925/2006 del Parlamento europeo e del Consiglio e abroga la direttiva 87/250/CEE della Commissione, la direttiva 90/496/CEE del Consiglio, la direttiva 1999/10/CE della Commissione, la direttiva 2000/13/CE del Parlamento europeo e del Consiglio, le direttive 2002/67/CE e 2008/5/CE della Commissione e il regolamento (CE) n. 608/2004 della Commissione; modificato da ultimo dal regolamento (UE) n. 2015/2283, GU L 327 del’11.12.2015, pag. 1. ↩
Direttiva 2009/48/CE del Parlamento europeo e del Consiglio, del 18 giugno 2009, sulla sicurezza dei giocattoli, GU L 170 del 30.6.2009, pag. 1; modificata da ultimo dalla direttiva 2015/2117/UE, GU L 306 del 24.11.2015. ↩
6 commentaries
Gemäss Art. 2 Abs. 4 LGV werden die in der Verordnung verwendeten Begriffe – soweit das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält – nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen bestimmt. In Bezug auf neuartige Lebensmittel ist die schweizerische Regulierung nach der zitierten Literatur aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
Gibt ein Versorger Trinkwasser an Einwohnerinnen und Einwohner ab, gilt er als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV. Hieraus folgt seine Verpflichtung, die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen; die Vollzugsbehörden der Kantone führen zu diesem Zweck amtliche Kontrollen (u. a. Inspektionen, auch der Sekundäranlagen) durch. Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber den Zwischen‑ bzw. Endabnehmerinnen und -abnehmern über die Wasserqualität (vgl. einschlägige Rechtsgrundlagen).
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
Art. 2 Abs. 4 LGV sieht vor, dass die Begriffe der Verordnung sowie der vom EDI oder BLV gestützten Verordnungen — vorbehaltlich abweichender schweizerischer Definitionen — nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen verwendet werden. Die Quellen stellen dabei klar, dass dies zu einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem EU‑Recht führt; ausdrücklich wird in den Quellen die regulatorische Deckungsgleichheit der Schweiz mit der EU im Bereich neuartiger Lebensmittel erwähnt.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 4 LGV ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Begriffsbestimmungen an die Definitionen des EU‑Rechts angeglichen wurden. Soweit die Schweizer Begriffe auf den entsprechenden EU‑Begriffen beruhen, kann bei deren Auslegung auch auf die einschlägige EU‑Rechtsprechung zurück Bezug genommen werden.
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
Bei der Auslegung der in der schweizerischen Aromenverordnung verwendeten Begriffe sind die entsprechenden Begrifflichkeiten der EU‑Aromenverordnung heranziehbar, weil die schweizerische Aromenverordnung sich ausdrücklich an die EU‑Aromenverordnung anlehnt und die relevanten Definitionen identisch sind. Art. 2 Abs. 4 LGV erwähnt die EU‑Aromenverordnung zwar nicht ausdrücklich; dies schliesst jedoch nicht aus, dass zur Auslegung der in der Aromenverordnung verwendeten Begriffe auf die EU‑Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung der in Art. 2 Abs. 4 LGV verwendeten Begriffe ist, sofern das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält, auf die entsprechenden Definitionen des EU‑Rechts zurückzugreifen. Entsprechend kann dies nach den angeführten Quellen auch Begriffsbestimmungen aus EU‑Verordnungen umfassen, die in Art. 2 Abs. 4 nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. etwa die EU‑Aromenverordnung).
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
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