Lo stato di salute è rilevato tramite un questionario. Questo contiene le seguenti informazioni:
1 commentary
l'art. 51 OEp dispone che le informazioni sullo stato di salute debbano essere acquisite mediante un questionario. Con ciò l'OEp concretizza l'obbligo previsto dall'art. 41 cpv. 2 LEp di raccogliere le corrispondenti indicazioni.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
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