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Secondo l'art. 49 cpv. 1 OEp, i dati di contatto e l'itinerario di viaggio devono essere indicati su una scheÚ di contatto; le informazioni sullo stato di salute devono essere raccolte mediante questionario ai sensi dell'art. 51 OEp. L'art. 59 cpv. 2 OEp autorizza l'UFSP ad obbligare le imprese di trasporto e i gestori aeroportuali a distribuire, raccogliere e trasmettere le relative scheÞ di contatto ovvero i questionari.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
l'art. 59 cpv. 2 OEp attribuisÎ all'Ufficio federale della sanità pubbliÊ (UFSP) la facoltà di obbligare le imprese di trasporto transfrontaliero e i gestori aeroportuali a distribuire scheÞ di contatto o questionari, a raccogliere i documenti compilati e a trasmetterli a un ente designato dall'UFSP. L'OEp precisa che la scheÚ di contatto contiene i dati di contatto e l'itinerario di viaggio (art. 49 OEp) e che informazioni sullo stato di salute sono raccolte mediante questionario (art. 51 OEp).
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
Secondo la giurisprudenza, la compilazione della scheÚ di contatto dell'UFSP a bordo dell'aereo era considerata idonê ad adempiere l'obbligo di notifiÊ nei confronti delle autorità cantonali; una segnalazione aggiuntiva e diretta al medico cantonale non era ritenuta necessaria. Secondo le fonti, la scheÚ di contatto era destinata al tempestivo inoltro alle autorità cantonali e serviva a semplificare il flusso informativo nell'ambito dell'art. 59 cpv. 2 OEp.
“Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht.”
Con l'introduzione della scheÚ di contatto il Consiglio federale e l'Ufficio federale della sanità pubbliÊ (UFSP) perseguivano evidentemente l'obiettivo di migliorare il flusso di informazioni verso le autorità cantonali e di adempiere in modo semplificato e conforme alla legge all'obbligo di notifiÊ previsto dall'art. 59 cpv. 2 OEp. Le scheÞ di contatto erano destinate all'immediato inoltro alle autorità cantonali e sono state effettivamente utilizzate in tal modo.
“die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht.”
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