Introdotto dal n. I dell’O del DFI del 9 ott, 1992, in vigore dal 1° gen. 1993 (RU 1992 2402). ↩
10 commentaries
Con la modifiÊ dell'OMAV del 14 maggio 2018 (in vigore dal 1° luglio 2018) è ora possibile richiedere un contributo forfettario per due apparecchi acustici (inveÎ che per uno soltanto). La relativa disposizione transitoria stabilisÎ che tale modifiÊ si appliÊ alle domanÞ di fornitura di apparecchi acustici presentate prima dell'entrata in vigore soltanto cinque anni dopo la consegna dell'apparecchio acustico.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Riferimento: OMAV art. 2 n. 9 La lista dei mezzi ausiliari contiene, per singoli ausili, disposizioni dettagliate e derogatorie. Per gli apparecchi acustici, ad esempio, la lista disciplina i requisiti per il riconoscimento del diritto, i contributi forfettari, un termine massimo di cinque anni per il diritto nonché disposizioni transitorie; tali norme specifiche della lista possono sostituire o modificare il contributo generale del 75% dei costi.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Conformemente al n. 5.57 dell'allegato all'OMAV, il rimborso degli apparecchi acustici presuppone che la persona assicurata sia gravemente ipoacusiÊ, che l'apparecchio migliori sensibilmente l'udito e che faciliti sostanzialmente la comunicazione con l'ambiente. Gli apparecchi acustici devono essere forniti da personale specializzato. Il diritto a un contributo forfettario sussiste al massimo ogni cinque anni per uno o due apparecchi; una sostituzione anticipata è possibile se una variazione sostanziale della capacità uditiva lo richieÞ.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
Riferimento: OMAV art. 2 n. 7 Salvo diversa disposizione nella lista dei mezzi ausiliari relativa a un dispositivo, il contributo ai costi è pari al 75% del prezzo netto. La lista dei mezzi ausiliari definisÎ in modo definitivo, per ciascun mezzo, la natura e l'entità delle prestazioni e e può contenere disposizioni divergenti.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Riferimento: OMAV art. 2 n. 6 In caso di modifiche dell'elenco dei mezzi ausiliari possono essere previste disposizioni transitorie. In concreto, la disposizione transitoria relativa alla modifiÊ del 14 maggio 2018 (apparecchi acustici) preveÞ che le regole modificate in materia di diritto alla prestazione si applichino alle domanÞ presentate prima dell'entrata in vigore soltanto dopo il decorso del termine ivi previsto — in questo caso cinque anni dalla consegna dell'apparecchio acustico.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
Con la modifiÊ dell'OMAV il 1° luglio 2018 può essere richiesto un contributo forfettario per due apparecchi acustici in caso di fornitura binaurale. Decisioni confermano che può sussistere il diritto all'autorizzazione al rimborso per una fornitura bilaterale nell'ambito dell'art. 2 cpv. 1 OMAV, purché siano soddisfatti i requisiti della disposizione pertinente dell'elenco.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
OMAV art. 2 n. 4 L'elenco dei mezzi ausiliari delimita, per ciascun mezzo, in via esaustiva la natura e l'entità delle prestazioni.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
OMAV art. 2 n. 3 L'elenco dei mezzi ausiliari riportato nell'allegato definisÎ in modo esaustivo la natura e l'estensione delle prestazioni a carico dell'OMAV.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Citazione: OMAV art. 2 n. 2 Se al momento della decisione mancano i documenti necessari per la verifiÊ del diritto (p. es. un certificato che attesti la formazione del cane d'assistenza), la verifiÊ del diritto a un ausilio deve essere rimessa all'ufficio AI. Se sussiste tale carenza e vi è incertezza cirÊ la necessità dell'ausilio o la competenza, la questione deve essere rimessa all'ufficio AI affinché quest'ultimo possa decidere sul diritto non appena i presupposti (in particolare la documentazione) siano disponibili.
“Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig. Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl. Beschwerde). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint wurde. 3. 3.1. Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr.”
Citazione: OMAV art. 2 n. 1 La lista degli ausili riportata nell'allegato è tassativa e descrive, per ogni ausilio, la natura e l'entità delle prestazioni. Salvo diversa indicazione nella lista, il contributo ai costi è pari al 75% del prezzo netto.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
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