I beneficiari di una rendita di vecchiaia domiciliati in svizzera, assegnatari di mezzi ausiliari o di sussidi per le spese ai sensi degli articoli 21 e 21ter1della legge del 19 giugno 19592sull’assicurazione per l’invalidità (LAI) nel momento in cui nasce il diritto a una rendita AVS continuano ad averne diritto nella medesima misura fintanto che le condizioni determinanti sono adempite e salvo disposizioni contrarie della presente ordinanza. Per il resto, le corrispondenti disposizioni dell’assicurazione per l’invalidità sono applicabili per analogia.
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Nei casi della garanzia dei diritti acquisiti ai sensi dell'art. 4 OMAV le prestazioni interessate sono trattate come prestazioni dell'assicurazione per la vecchiaia e non come prestazioni dell'assicurazione per l'invalidità. Nel caso deciso non sono pertanto state riscosse spese giudiziarie, l'anticipo sulle spese versato è stato rimborsato e il ricorrente, rappresentato da un'assicurazione di protezione giuridiÊ, ha ricevuto un'indennità di parte. Osservazioni sul compenso della rappresentante impiegata presso l'assicurazione di protezione giuridiÊ indicano che la prassi remunerativa abituale per gli avvocati liberi professionisti (tarifú oraria) non è direttamente applicabile in quel contesto.
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
In caso di applicazione della garanzia del mantenimento dei diritti acquisiti, si applicano per analogia le pertinenti disposizioni dell'AI (cfr. art. 4 OMAV). Secondo la normativa OMAI applicabile a tali casi, i mezzi ausiliari forniti dall'assicurazione devono essere usati con diligenza; se un mezzo ausiliare diventa inutilizzabile prematuramente a causa di una violazione del dovere di diligenza, la persona assicurata può essere tenuta a corrispondere un'indennità adeguata. Il KHMI preveÞ inoltre che i mezzi ausiliari concessi in prestito siano sostituiti, purché non sia intervenuta una violazione del dovere di diligenza.
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Nell'ambito della garanzia del diritto acquisito ai sensi dell'art. 4 OMAV sussiste anche dopo il raggiungimento dell'età pensionabile un diritto alle modifiche ortopediche delle calzature confezionate nonché alle calzature ortopediche speciali, a condizione che siano fornite su prescrizione mediÊ.
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
Le calzature speciali sono rimborsate nell'ambito dell'art. 4 OMAV soltanto se sono considerate dall'assicurazione per l'invalidità una necessaria integrazione di una misura di reinserimento di carattere medico. In mancanza di tale collegamento, secondo l'orientamento giurisprudenziale citato non sussiste alcun diritto ai sensi della garanzia dei diritti acquisiti.
“Anhang HVA dar. Aber auch aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie besteht kein Anspruch auf die in Frage stehenden Spezialschuhe für Orthesen, weil diese von der Invalidenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, un aumento qualificato dell'efficacia d'integrazione di cirÊ il 10% costituisÎ un parametro ragionevole per la valutazione della fornitura di mezzi ausiliari in caso di particolare difficoltà. Stando a quanto risulta, tale parametro non è considerato arbitrario. La condizione vale non solo per la fornitura di apparecchi acustici, ma, in linê di principio, anche per i mezzi ausiliari in generale, e non risulta una discriminazione tra beneficiari AVS residenti in Svizzera e assicurati dell'AI.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
La garanzia dei diritti acquisiti di cui all'art. 4 OMAV non conferisÎ il diritto a una fornitura di mezzi ausiliari ampliata e adeguata a un peggioramento progressivo o legato all'età. Sono altresì esclusi i nuovi maggiori oneri per adattamenti che vadano oltre le prestazioni precedentemente coperte a titolo di invalidità.
“Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4.”
Sotto la garanzia del diritto acquisito si applicano le disposizioni dell'OMAI: gli ausili concessi in prestito devono essere utilizzati con diligenza; se la persona assicurata renÞ prematuramente inutilizzabile un ausilio per violazione dell'obbligo di diligenza, può essere tenuta al versamento di un'adeguata indennità. Secondo la circolare pertinente, l'AI sostituisÎ gli ausili in caso di perdita o danneggiamento, purché non sia intervenuta una violazione dell'obbligo di diligenza.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Diritto acquisito: Secondo l'art. 4 OMAV, per i beneficiari di rendite di vecchiaia residenti in Svizzera che, fino al sorgere del diritto alla rendita, hanno ricevuto ausili o prestazioni sostitutive ai sensi dell'art. 21 o 21bis LAI, il diritto a tali prestazioni permane nella sua natura e nella sua entità fintanto che i requisiti pertinenti continuano a sussistere e l'OMAV non dispone altrimenti. Per la fornitura di apparecchi acustici l'allegato all'OMAV contiene regole concrete (cfr. n. 5.57: requisiti, diritto al massimo ogni cinque anni, sostituzione in caso di peggioramento significativo; regolazione forfettaria/entità vedi allegato). I provvedimenti amministrativi (KSHA/KHMI) disciplinano, tra l'altro, la lista degli apparecchi acustici e i requisiti per i professionisti.
“Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betreffend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV.”
“Gestützt auf eine Verfügung vom 21. Januar 2016 (AB 154) wurden ihr die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten in der Höhe von Fr. 3'540.-- vergütet. In ihrer Einsprache (AB 167 S. 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien jeweils die gesamten Kosten vergütet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den bisher vergüteten Kosten um Leistungen der IV handelte. Diese werden nur bis Ende des Monats gewährt, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). Die 1954 geborene Beschwerdeführerin (AB 165 S. 1 Ziff. 2.1) hat das Rentenalter erreicht (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) und demnach keinen Anspruch mehr auf Leistungen der IV. Ein allfälliger Anspruch auf Hörgeräteversorgung beurteilt sich fortan nach den Bestimmungen des AHV-Rechts, wobei die HVA keine Bestimmung über die Übernahme der über den Pauschalbetrag für Hörgeräte hinausgehenden Kosten enthält. Sie regelt jedoch in Art. 4 HVA eine Besitzstandsgarantie für Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hörgeräteversorgung bleibt im bisherigen Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (vgl. E. 3.4 hiervor).”
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
art. 4 OMAV garantisÎ il mantenimento del diritto per quei mezzi ausiliari che siano già stati concessi all'assicurato dall'assicurazione per l'invalidità ai sensi dell'art. 21 o 21bis LAI; l'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti deve continuare a erogare tali prestazioni nella stessa forma e misura, fintanto che sussistono i presupposti rilevanti.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 und Art. 21bis IVG Anspruch hatte. Nach der Besitzstandsgarantie des Art. 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.1 und vom 30. Oktober 2019, 9C_522/2019, E. 4.1).”
La condizione di un miglioramento significativo del campo d'attività del 10% si appliÊ anche nell'ambito dell'AI ed è da osservare ai sensi dell'art. 4 OMAV. Tale requisito non si limita alla fornitura di apparecchi acustici, ma vale per la fornitura di ausili in generale. Tuttavia, secondo le considerazioni citate e l'esperienza pluriennale dell'amministrazione, il valore di riferimento del 10% per le forniture di protesi acustiche nei casi di particolare gravità è stato quasi mai raggiunto.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
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