Ogni Cantone garantisce che gli invalidi domiciliati sul suo territorio dispongano di un’offerta di istituzioni che soddisfi adeguatamente le loro esigenze.
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La persona interessata ha, ai sensi della LIPIn, diritto a una sistemazione adeguata. Questo diritto individuale sussiste indipendentemente dal fatto che l'obbligo di garantire un'offerta corrispondente spetti al Cantone. La persona interessata non può pretendere, in luogo del prestatore di prestazioni, la stipulazione di un contratto di prestazioni con il Cantone. Ciò nondimeno il diritto soggettivo a una sistemazione adeguata deve trovare effettiva attuazione; ciò comporta, caso per caso, anche il finanziamento della permanenza e dell'assistenza. Se necessario, da ciò possono derivare questioni relative alla partecipazione alle spese da parte del Cantone.
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom”
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe.”
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe.”
Riferimento: LIPIn art. 2 n. 3 Secondo una decisione del Tribunale amministrativo del 20.05.2021, l'adempimento di un compito statale ai sensi dell'art. 2 LIPIn può essere effettuato anche da una fondazione di diritto privato, purché tale fondazione operi nell'ambito di un mandato di prestazioni cantonale.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 20.05.2021 Feststellung Leistungsauftrag. Art. 2 IFEG (SR 831.26). Art. 12-17 BehG (sGS 381.4). Auskunftserteilung nach OeffG (sGS 140.2). In Frage stand unter anderem die Auslegung des Begriffs der Staatsaufgabe im Sinn von Art. 1 Abs. 3 OeffG. Das Verwaltungsgericht kam im Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als privatrechtliche Stiftung im Auftrag des Kantons eine Staatsaufgabe erfülle und die Planung des Ersatzbaus im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Leistungsvereinbarung (im Sinn von Art. 16 BehG) erfolge. (Verwaltungsgericht, B 2020/134). Entscheid vom 20. Mai 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ Stiftung, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Feststellung Leistungsauftrag Das Verwaltungsgericht stellt fest: a.”
art. 2 LIPIn istituisÎ per i Cantoni un requisito minimo: devono garantire un'offerta istituzionale. Tale obbligo può essere adempiuto dai Cantoni mediante sussidi a istituzioni riconosciute (en bloc o per persona) oppure mediante contributi diretti alle persone invaliÞ (p. es. complementi alle prestazioni AVS/AI o altri pagamenti di sostegno). L'obbligo di contribuzione non può essere assolto mediante la concessione dell'aiuto sociale. Un diritto a sussidi o contributi cantonali esiste solo se la normativa cantonale preveÞ espressamente tale diritto e stabilisÎ in modo preciso i requisiti necessari.
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
art. 2 LIPIn ha lo scopo di garantire l'accesso delle persone invaliÞ residenti in un cantone a un'istituzione adeguata alle loro esigenze. Con ciò la legislazione persegue l'obiettivo di assicurare l'accesso a tali istituzioni; la competenza per la costruzione e l'esercizio, dall'entrata in vigore dell'art. 112b cpv. 2 Cost., spetta ai cantoni.
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
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