11 commentaries
L'eccezione prevista dall'art. 14a cpv. 3 lett. b OPC-AVS/AI all'imputazione di un reddito ipotetico da attività lucrativa deve essere interpretata in modo da non collegarsi unicamente al fatto di svolgere un'attività in un'officina protetta. Ciò che rileva è piuttosto che la capacità di guadagno residua della persona assicurata sia oggettivamente sfruttabile solo in un contesto protetto; se tale condizione è soddisfatta, non viene imputato alcun reddito ipotetico e si appliÊ la protezione particolare dell'officina protetta.
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
In base all'art. 5 cpv. 1 IEG del Cantone di Zurigo, l'esercizio di istituzioni ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 LIPIn richieÞ un'autorizzazione cantonale di esercizio; i relativi presupposti sono disciplinati nella legislazione cantonale (p. es. IEG/IEV). Nel Cantone di Zurigo l'Ufficio cantonale dei servizi sociali, con il rilascio dell'autorizzazione di esercizio, pronuncia contestualmente il riconoscimento e tiene elenchi separati delle istituzioni.
“1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).”
Riferimento: LIPIn art. 3 n. 9 I laboratori ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 LIPIn sono considerati istituzioni. Secondo l'art. 3 cpv. 2 LIPIn anche parti di un'istituzione che erogano i servizi menzionati nel cpv. 1 possono essere equiparate alle istituzioni (carattere di reparto). Ai sensi dell'art. 14a cpv. 3 lett. b OPC-AVS/AI si deve, fra l'altro, rinunciare al computo di un reddito minimo ovvero di un reddito da lavoro ipotetico quando la persona invaliÚ lavora in un tale laboratorio.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
“Seit Februar 2019 arbeite der EL-Bezüger als Hauswartmitarbeiter in einem Pensum von 20 Prozent. Dafür erhalte er einen Jahreslohn von 1’914 Franken. Gemäss den IV-Akten sei er allerdings in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 60 Prozent erwerbstätig zu sein. Er nutze seine Erwerbsfähigkeit also offensichtlich nicht vollständig aus, weshalb auch für die Zeit nach Januar 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Am 3. April 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er an, gemäss dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet werden, wenn der Teilinvalide in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeite. Der Beschwerdeführer sei in einer solchen Werkstätte tätig, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2019 unter Hinweis auf die”
L'art. 3 cpv. 1 lett. b LIPIn indiÊ espressamente le case residenziali e altre forme abitative collettive assistite per persone invaliÞ come istituzioni. Secondo le disposizioni riportate nelle fonti, i Cantoni devono assicurare che esista un'offerta di tali istituzioni adeguata al fabbisogno e partecipare, nella misura necessaria, ai costi del soggiorno, affinché da questo non derivi un bisogno di assistenza sociale.
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
Se un laboratorio non è iscritto nell'elenco cantonale delle istituzioni per invalidi, esso, secondo quanto esposto nella fonte, non si configura come laboratorio protetto ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LIPIn. In tale prospettiva, non può pertanto essere esclusa la computazione di un reddito minimo ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Le unità (reparti) di un'istituzione che effettivamente erogano le prestazioni indicate nell'art. 3 cpv. 1 LIPIn sono equiparate alle istituzioni. Se i requisiti sussistono solo per una parte dell'istituzione, tale parte è considerata istituzione ai sensi dell'art. 3 LIPIn.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
Per officine protette ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 LIPIn si intendono, secondo la giurisprudenza, imprese di produzione gestite commercialmente che impiegano stabilmente, internamente o in postazioni di lavoro decentrate ed esternalizzate, persone invaliÞ che, in condizioni ordinarie, non possono svolgere un'attività lucrativa. Tali officine hanno come scopo primario di procurare a queste persone un reddito da lavoro e si distinguono perciò da centri diurni o da offerte di terapia occupazionale. L'assistenza a persone invaliÞ che non sono in grado di svolgere un lavoro economicamente valorizzabile non rientra nell'ambito delle officine protette.
“Bei den Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich um Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten und von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“In einem zweiten Schritt, insbesondere wenn es sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, gälte es alsdann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in der Lage wäre, in einem geschützten Rahmen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich bei (geschützten) Werkstätten um Institutionen, die invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten beziehungsweise von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
Le residenze e le forme abitative collettive assistite per persone invaliÞ sono nella prassi qualificate come istituzioni ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. b LIPIn. A tal fine, nella misura in cui siano soddisfatti i presupposti, occorre fare riferimento al concetto formale di "heim" previsto dall'art. 35ter OAI; un successivo accertamento sostanziale cirÊ la qualifiÊ di "heim" è necessario soltanto se i criteri di cui all'art. 35ter cpv. 2 OAI non sono soddisfatti.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Un'istituzione non è considerata un'officina protetta ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 LIPIn se le persone effettivamente impiegate presso di essa svolgono un'attività lavorativa retribuita nel primo mercato del lavoro, oppure se l'istituzione non è iscritta nell'elenco cantonale delle istituzioni riconosciute per invalidi.
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Piccoli gruppi abitativi assistiti con assistenza regolare (ad es. al mattino e alla sera nei giorni lavorativi, in parte anche nei fine settimana) possono essere qualificati come forma abitativa collettiva assistita ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. b LIPIn; una simile configurazione è stata, nella fonte citata, qualificata come forma abitativa collettiva e quindi, in relazione all'art. 35ter cpv. 2 OAI, come istituto.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
L'attività in un'officina ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 LIPIn costituisÎ soltanto un indizio che la capacità lavorativa residua non sia valorizzabile sul mercato del lavoro ordinario. Rileva inveÎ se la capacità lavorativa residua sia oggettivamente valorizzabile unicamente in un contesto protetto; la mera presenza di un'attività in un'officina non è sufficiente come elemento di riferimento autonomo.
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
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