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art. 7 cpv. 1 LIPIn contiene un requisito minimo: i Cantoni devono partecipare ai costi del soggiorno in un'istituzione riconosciuta in modo tale che, in seguito a tale soggiorno, nessuna persona invaliÚ dipenÚ dall'assistenza sociale. Tale obbligo può essere adempiuto mediante sussidi alle istituzioni (in blocco o per persona) oppure tramite contributi diretti alla persona invaliÚ (ad es. prestazioni complementari all'AVS/AI o altri pagamenti di sostegno). Un diritto a sussidi cantonali o a contributi di sostegno esiste soltanto se il diritto cantonale preveÞ espressamente tale diritto e disciplina in modo preciso i relativi presupposti.
“die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209). 3.2 Es gibt demnach zwei Grundmodelle zur Finanzierung von Leistungsangeboten für invalide Personen, wobei das Bundesrecht den Kantonen das System der Finanzierung nicht vorschreibt (vgl. Hardy Landolt, Pflegefinanzierung in a nutshell, 2021, S. 13): Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton seine Beiträge an die Leistungserbringerinnen und -erbringer (Institutionen) aus.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
Se la collocazione avviene al di fuori del cantone di domicilio, la persona invaliÚ può avere diritto a una partecipazione alle spese da parte del cantone di domicilio anche per un'istituzione che non è riconosciuta dal cantone di domicilio nel senso dell'art. 7 cpv. 1 LIPIn (p. es. riconosciuta da un altro cantone o non riconosciuta). Lo scopo della partecipazione alle spese è evitare che la persona invaliÚ, a causa del soggiorno, debba ricorrere all'assistenza sociale.
“Hierfür erscheint es angezeigt, zunächst die IV-Akten von A.__ beizuziehen. Sollten diese keine spruchreife Grundlage liefern, wäre allenfalls – sinnvoller Weise in Absprache mit der IV-Stelle – eine psychiatrische Einschätzung zielführend. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27quater IVG (am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar) neu ausdrücklich einen Tarifschutz regelt und den Leistungserbringern verbietet, weitergehende Vergütungen zu berechnen. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, eine allfällige Restkostenfinanzierung durch den Kanton St. Gallen gemäss IFEG falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Institution Y.__ keine im Sinn von Art. 7 Abs. 1 IFEG anerkannte Institution sei (act. G 6.11, E. 8), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.”
Per motivi di politiÊ sociale, i contributi mirano a fare in modo che i beneficiari di prestazioni complementari, durante i soggiorni in istituzioni riconosciute dall'AI nonché in case per anziani e di cura, di regola non dipendano dall'assistenza sociale; essi sono destinati a prevenire la situazione di bisogno d'assistenza sociale in quasi tutti i casi di ricovero rilevanti ai fini del diritto alle prestazioni complementari.
“Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien. Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr.”
I contributi per il finanziamento residuo presso istituzioni riconosciute (art. 7 LIPIn) mirano a garantire che i beneficiari di prestazioni complementari ospiti in istituto, di norma, non debbano ricorrere all'assistenza sociale; l'obiettivo è prevenire la necessità di assistenza sociale nella maggior parte dei casi di ricovero in istituto e in ospedale disciplinati dal diritto delle prestazioni complementari.
“Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollten aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.). Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6.1). Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2), entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint.”
LIPIn art. 7 n. 3 I cantoni devono garantire che alle persone invaliÞ sia messa a disposizione un'offerta di istituzioni adeguata alle loro esigenze (p. es. residenze e forme abitative collettive assistite). Devono inoltre contribuire ai costi di un soggiorno in un'istituzione riconosciuta in modo tale che la persona interessata non debba ricorrere all'aiuto sociale.
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
Se una persona invaliÚ non dispone di un posto idoneo nel cantone di domicilio, ai sensi dell'art. 7 cpv. 2 LIPIn spetta il diritto che il cantone di domicilio partecipi ai costi del soggiorno in un'altra istituzione idonê. Lo scopo di tale partecipazione alle spese è evitare che il soggiorno della persona renÚ necessario il ricorso all'assistenza sociale.
“Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.__ entgegensteht. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und ihr die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 VRP) als vollständiges Obsiegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/128 vom 14. September 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Da sowohl die Vorinstanz als auch die Vor-Vorinstanz keine eigenen überwiegend finanziellen Interessen bei ihren gestützt auf die IVSE ergangenen Entscheiden verfolgt haben, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin, die ohnehin nicht berufsmässig vertreten war, steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenersatz zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/46 vom 20. Juni 2022 E.”
“Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.__ entgegensteht. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und ihr die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 VRP) als vollständiges Obsiegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/128 vom 14. September 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Da sowohl die Vorinstanz als auch die Vor-Vorinstanz keine eigenen überwiegend finanziellen Interessen bei ihren gestützt auf die IVSE ergangenen Entscheiden verfolgt haben, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin, die ohnehin nicht berufsmässig vertreten war, steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenersatz zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/46 vom 20. Juni 2022 E.”
La persona interessata ha un diritto soggettivo a una sistemazione adeguata ai sensi dell'art. 7 LIPIn, anche se l'obbligo di garantire un'offerta appropriata ricaÞ sul Cantone. Nel contesto del caso concreto il Tribunale amministrativo ha rilevato che occorre far valere tale diritto e che il finanziamento del soggiorno e dell'assistenza nell'istituzione concretamente in questione è direttamente collegato a ciò. Contemporaneamente va osservato che la persona interessata non può richiamarsi direttamente all'art. 7 LIPIn per ottenere prestazioni complementari di entità superiore.
“_________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe. Dem individuellen Bedarf des Beschwerdeführers habe es sehr wohl Rechnung getragen.”
“_________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe. Dem individuellen Bedarf des Beschwerdeführers habe es sehr wohl Rechnung getragen.”
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